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Volker Mariak:

Konkurrierende Staatsziele –
Religionsfreiheit vs. Tierschutz

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© 2016 Volker Mariak

Umschlaggestaltung, Illustration: tredition GmbH, Hamburg

Verlag: tredition GmbH, Hamburg

ISBN Taschenbuch: 978-3-7345-5954-9

ISBN Hardcover: 978-3-7345-5955-6

ISBN e-Book: 978-3-7345-5956-3

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

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Volker Mariak

Konkurrierende Staatsziele –
Religionsfreiheit vs. Tierschutz

Anmerkungen zu rechtlichen Vorgaben des rituellen betäubungslosen Schächtens gemäß TierSchG § 4a Abs. 2 Nr. 2

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„Ich glaube, so lange man Tiere tötet und quält, wird man Menschen töten und quälen - solange wird es Kriege geben -, denn das Töten will geübt und gelernt sein im kleinen, innerlich wie äußerlich. So lange es noch Tiere in Käfigen gibt, solange wird es auch noch Gefängnisse geben - denn das Einsperren will geübt und gelernt sein, im kleinen, innerlich wie äußerlich.“

(Edgar Kupfer Koberwitz (1906 – 1991, Dichter und Journalist, Häftling im KZ Dachau, Zitat aus: „Die Tierbrüder, Eine Betrachtung zum ethischen Leben“, S. 5, Höcker-Verlag, November 2010)

***

„Es wird oft gesagt, dass die Menschen schon immer Fleisch gegessen hätten, als ob dies eine Rechtfertigung wäre, dies weiterhin zu tun. Gemäß dieser Logik dürften wir nicht versuchen, Menschen daran zu hindern, andere Menschen umzubringen, da dies auch schon seit jeher getan wurde.“

(Isaac Bashevis Singer (1904 – 1991, Schriftsteller, Inhaber der Buber-Rosenzweig-Medaille 1981, Nobelpreisträger für Literatur 1978, Quelle: Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin, Zitate, Internet: letzter Abruf: 23. 12. 2016,http://www.aerztefuertierschutz.ch/index.-html?id=17)

Danksagung

Mein herzlichster Dank gilt Frau Johanna Wothke (1. Vorsitzende der Tierschutzorganisation Pro Animale für Tiere in Not e. V.) sowie Frau Almuth Hirt (Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht a. D. und Mitautorin des hier verwendeten, umfassenden Kommentars zum Tierschutzgesetz), die beide durch Ihre wertvollen Anregungen und Sachinformationen diese Schrift überhaupt erst ermöglicht haben. Insbesondere Frau Wothke sei hier gedankt für ihre freundliche Ermunterung und die wertvollen Literaturhinweise – nicht zuletzt mit Blick auf das Werk des Arztes und Tierschützers Dr. Werner Hartinger.

Ebenfalls sehr verbunden bin ich Herrn Dr. Edmund Haferbeck (Leiter der Wissenschafts- und Rechtsabteilung von PETA Deutschland e. V.), der mir speziell bei der Bewertung der Rechtsprechung im Tierschutz geholfen hat. Nennen möchte ich weiterhin den langjährigen Vorsitzenden des Landestierschutzverbandes Schleswig-Holstein (LTV), Herrn Wolfram Hartwich, der nunmehr im LTV als Ehrenvorsitzender fungiert. Auch Herr Hartwich hat mich mit wichtigen Sachhinweisen im tierschutzrechtlichen Bereich unterstützt. Den beiden Herren gilt ebenfalls mein besonderer Dank!

Last but not least bedanke ich mich bei Frau Dr. Karen von Holleben (Geschäftsführerin im bsi Schwarzenbek, Beratungsund Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung). Frau Dr. von Holleben unterstützte meine Recherche mit der Zusendung relevanter Daten aus der bsi-Forschung.

Norderstedt, im Oktober 2016

Dr. Volker Mariak

Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Notwendige Begriffsklärungen – Thematische Einführung

2. 1. Im Reich der Fabel

2. 1. 1. Betäubungsloses Schächten im Judentum

2. 1. 2. Betäubungsloses Schächten im Islam

2. 2. Das Dilemma konfligierender Grundrechte

3. Einzelfälle oder Massenschlachtung?

3. 1. Die Kluft zwischen Sein und Sollen: Realität vs. Ausnahmeparagraf

3. 1. 1. Der Schlacht-Alltag in Beispielen und Zahlen

3. 1. 2. Das „religiöse Ritual“ an der automat. Schächtmaschine

3. 2. Resultierende Fragen

4. Seelennotstand der Schächter

4. 1. Die Kluft zwischen Sein und Sollen: Prüfung der Gewissensnot

4. 1. 1. Veterinärämter und untere Gerichte: Schiedsstellen religiöser Glaubwürdigkeit

4. 1. 2. Ermittlung „seelischer Bedrängnis“ - ein historischer Exkurs

4. 1. 3. Glaubwürdigkeitsprüfung der Religiosität im Praxistest

4. 1. 4. Der deutsch-islamische Sonderweg des ZMD

4. 1. 5. Schächten – ein schneller, schmerzloser Tod?

4. 1. 6. Verursacht Elektrobetäubung zusätzliche Schmerzen?

4. 1. 7. Das Konzept der seelischen Verrohung

4. 2. Resultierende Fragen

5. Kontrolle und Sachkunde

5. 1. Die Kluft zwischen Sein und Sollen: Behördlicher Sachzwang

5. 1. 1. Rechtliche Vorgabe und real mögliche Sachkundeprüfung

5. 1. 2. Die Vor-Ort-Kontrolle von Schächtbetrieben

5. 1. 3. Justiz und Tierschutz

5. 2. Resultierende Fragen

6. Die „Halal“-Fleisch-Abgabe an Angehörige der Religionsgemeinschaft

6. 1. Die Kluft zwischen Sein und Sollen: Der offene Markt

6. 1. 1. Rechtliche Vorgaben und „Halal“-Fleischhandel in praxi

6. 1. 2. Das Scheitern rechtlicher Bestimmungen im Realitätstest

6. 2. Resultierende Fragen

7. Schlussbemerkung

8. Quellenverzeichnis

9. Tabellenverzeichnis

***

Konkurrierende Staatsziele – Religionsfreiheit vs. Tierschutz

Anmerkungen zu rechtlichen Vorgaben des betäubungslosen rituellen Schächtens gemäß TierSchG § 4a Abs. 2 Nr. 2

1. Vorwort

Nachfolgende Anmerkungen zur Ausnahmegenehmigung für das Schächten ohne Betäubung gründen sich auf Erfahrungen und logische Überlegungen eines im Tierschutz engagierten juristischen Laien. Sie sind dennoch gezielt auf offensichtliche Schwachstellen, die aus der aktuell durch Legislative und höchstrichterliche Rechtsprechung geschaffenen Problemsituation resultieren und der Vernunft und ethischen Bedenken nicht verschlossen bleiben.

Es ist ferner beabsichtigt, einen – wenn auch nur rudimentären – Einblick in die wichtigsten Argumente der Schächtproblematik zu ermöglichen, um das Spannungsfeld Justiz – Tierschutz - Religion auch für Nichtexperten zu erschließen. Basis folgender Anmerkungen ist der umfassende und informativ wertvolle Kommentar zum TierSchG der Autoren Hirt, Maisack und Moritz (im Folgenden kurz bezeichnet mit: Hirt u. a., München 2016), in dem vertieft das juristische Problem betäubungsloser Schächtung zur Sprache kommt.

Die kritische Würdigung der Bestimmungen zur Ausnahmegenehmigung gemäß TierSchG § 4a Abs. 2 Nr. 2 zeigt wiederholt die Praxisferne gesetzlicher Vorgaben zur betäubungslosen Schächtung. Realiter bestehen nur eingeschränkt Handlungssituationen, die es der Exekutive erlauben, das Gedankengut des Gesetzgebers bzw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung adäquat umzusetzen.

Nachstehend werden dazu Beispiele des Alltags genannt sowie Hauptfragen, die sich logisch daraus ergeben. Für die aufgezeigten Fragen gilt: Sie besitzen zum Teil provozierenden Charakter und sollen den weiteren Diskurs um den fraglichen Paragrafen beleben sowie eine Möglichkeit bieten, Schwächen der aktuellen rechtlichen Vorgaben zu unterstreichen.

Überlegungsbeginn ist die in TierSchG § 4a Abs. 2 Nr. 2 genannte Ausnahmeregelung zum Schlachten ohne Betäubung (Schächten), wobei in § 4a recht unscharf „Schächten“ grundsätzlich mit dem Schlachten ohne Betäubung gleichgesetzt wird, obwohl der Schächtbegriff weiter zu fassen ist: Auch das rituelle Schlachten mit Betäubung, etwa durch Elektrokurzzeitbetäubung (EKZB), ist als eine Form des „Schächtens“ zu werten.

So wird zum Beispiel im bereits erwähnten Kommentar zum Tierschutzgesetz (Hirt u. a., München, 2016, S. 248) logisch und juristisch korrekt ausgeführt:

„Das Schächten ist somit ein Gesamtritual, das aus einer Vielzahl von Handlungen und Regelungen besteht, von denen die Betäubungslosigkeit nur ein einzelnes Teilelement bildet. Die diesbezügliche Kontroverse betrifft also nicht das Schächten insgesamt, sondern nur die Unbetäubtheit der Tiere als ein einzelnes wesentliches Element davon.”

Und weiter heißt es (a. a. O., S. 252):

„Das Gesamtritual des Schächtens kann sowohl am betäubten als auch am unbetäubten Tier entsprechend den Überlieferungen vollzogen werden; eine Betäubungspflicht ist also nicht gleichbedeutend mit einem Verbot des religiösen Schlachtens, sondern betrifft nur ein Teilelement davon (mit anderen Worten: Es geht nicht um ein Verbot des Schächtens insgesamt, sondern nur des unbetäubten Schächtens.“

2. Notwendige Begriffsklärungen – Thematische Einführung

2. 1. Im Reich der Fabel

Die Problematik des Schächtens lässt sich nicht ohne die beiden religiös fundierten Fachbegriffe „Halal-Fleisch“ und „Halal“- Schlachtung erörtern. Es ist daher sinnvoll, den nachfolgenden Ausführungen eine allgemeine Definition voranzustellen, die den Begriffsinhalt klärt:

„Halal“ bedeutet im Arabischen „erlaubt“ oder „zulässig“ und hebt u. a. auf die Speisevorschriften des Islam ab. Dies wird zum Beispiel auch in der Wikipedia Enzyklopädie unter dem Stichwort „Halal-Fleisch“ genannt. Wer dort weiterhin eine erste Orientierung sucht, findet die Aussage, dass - wie auch im Judentum - im Islam nur Tiere zur Speise dienen dürfen, die für den Verzehr zulässig sind und den religiösen Regeln entsprechend getötet wurden, d. h., es besteht das strikte Verbot, bereits verendete Tiere zu verspeisen. Weiterhin:

„Die Tiere werden – anders als nach mitteleuropäischen Standards – in Schlachthöfen dabei ohne Betäubung mit einem speziellen Messer mit einem einzigen großen Schnitt quer durch die Halsunterseite getötet, in dessen Folge die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden. Mit dem Schächten soll das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres gewährleistet werden.“

(Wikipedia, die freie Enzyklopädie (Hrsg.), Seitentitel: „Halāl“, Autoren: Wikipedia Autoren, siehe Versionsgeschichte, Datum der letzten Bearbeitung: 27. 07. 2016, 15:04 UTC, Versions-ID der Seite: 156507076, Datum des Abrufs: 21. 10. 2016, 08:54 UTC, Permanentlink: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title= Hal%C4%81l&oldid=156507076)

Und die Erklärung wird fortgesetzt:

„Obwohl eine Betäubung vor dem Schächten mit dem islamischen Recht Fiqh vereinbar ist, wie muslimische Gelehrte bestätigt haben, wird von manchen Muslimen befürchtet, dass die Betäubung tödlich und damit das Fleisch verboten sei.“ (Wikipedia, die freie Enzyklopädie, Seitentitel: „Halāl“, a. a. O.)

Damit deutlich wird, welches Problemfeld Veterinäre bzw. Tierschützer mit Blick auf die Schächtschlachtung sehen, soll nachfolgend eine kurze Einführung in die Thematik geschehen.

So sei hier bereits erwähnt, dass die vorstehende Wikipedia- Erklärung leider sehr vereinfacht und folglich zu einer erwiesenermaßen wissenschaftlich falschen Vorstellung von betäubungslosem Schächten beiträgt. In das Reich der Fabel gehören die drei folgenden Kernaussagen, die man von Schächtbefürwortern immer wieder hört, die aber durch stete Wiederholung nicht wahrhaftiger werden:

Irrtum Nr. 1:

Der schnelle, scharfe Schnitt, der sekundenschnell und schmerzfrei zum Tode führt.

„Mit einem einzigen großen Schnitt quer durch die Halsunterseite“ (Wikipedia, die freie Enzyklopädie, Seitentitel: „Halāl“, a. a. O.) ist es nicht getan. Dieser rasche, scharfe Schnitt, der in wenigen Sekunden zum Tode führen soll, gehört in das Reich der Fantasie und legt den Verdacht der Schutzbehauptung nahe. Der Arzt und Chirug Dr. Werner Hartinger berichtet dazu:

„Während des langsamen Ausblutens thrombosieren und verstopfen vielfach die durchtrennten Gefäßenden und es muß nachgeschnitten werden.“

(Hartinger, Werner: „Das betäubungslose Schächten der Tiere - Religionsvorschrift oder Kulthandlung im 20. Jahrhundert?“, in: Dr. Werner Hartinger: „Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert, eine Dokumentation“, Die grüne Reihe, München, Sept. 1996, Kapitel: „Zum Schächtvorgang“, S.49 f.)

Der Tierarzt Goßmann-Jonigkeit führt in diesem Kontext aus, dass es Quellen gibt, die davon ausgehen, dass Rinder theoretisch bei einer Schächtung innerhalb von 10 bis 14 Sekunden nach dem Schnitt kollabieren werden und kritisiert dann deutlich, die Realität zeige ein völlig anderes Bild:

Wie zum Beispiel Tiere, die sogar nach sechs Minuten versuchen, sich aufzurichten und panisch nach Luft ringen. Goßmann- Jonigkeit verweist dann auf den für jeden Veterinärmediziner offensichtlichen Grund:

„Im Gegensatz zu beispielsweise Schweinen oder auch Menschen erfolgt die Blutversorgung des Hirns beim Rind über das sogenannte Rete mirabile epidurale rostrale - das bedeutet, dass sich die Arterienwände nach Durchschnitt der großen Hauptschlagadern (Carotisarterien) zusammenziehen und die Blutversorgung des Hirns über die in der Wirbelsäule verlaufenden Vertebralarterien weiterhin aufrecht erhalten wird.“

(Goßmann-Jonigkeit, Sebastian: „Schächten – Der Tod durch Verbluten ohne Betäubung!!! (Tierschutz vs. Religionsfreiheit)“, in: „Schächten: Die anatomische Wahrheit“, Tierarztpraxis Dr. Elke Jonigkeit, Internetseite (Facebook), Engelskirchen, 15. 01. 2016, Datum des letzten Abrufs: 29. 10. 2016, https://de-de.facebook.com › Orte › Engelskirchen › Tierarzt)

Der Veterinär führt aus, dass sich die Tiere sehr viel länger quälen, als nach einem raschen Kehlschnitt theoretisch angenommen. Goßmann-Jonigkeit fährt dann fort, bereits im Jahre 1982 hätten die Wissenschaftler Blackmore und Newhook diese weitere Blutversorgung den Vertebralarterien zugerechnet. Weiterhin folgt die Argumentation:

„Eine Studie aus dem Jahre 1989 von Kallweit kam zusätzlich zu dem Schluss, dass die Blutversorgung des Hirns von Rindern über die Vertebralarterien mit dem Alter des Tieres sogar noch zunimmt - das bedeutet je älter das Tier desto länger das Leiden. Deshalb krepieren geschächtete Rinder langsam und qualvoll!“

(Goßmann-Jonigkeit, Sebastian: „Schächten – Der Tod durch Verbluten ohne Betäubung!!!, a. a. O.)

Deutlich wird bereits aus diesen beiden Fachquellen, dass es selbst im besten Fall keine saubere, sekundenschnell den Tod bringende Schächtung geben kann, wie leider von Schächtbefürwortern viel zu oft öffentlich verkündet. In einem kleinen Exkurs soll späterhin näher auf diese entscheidende Problematik eingegangen werden.

Irrtum Nr. 2:

Das Schächten ermöglicht wie keine andere Schlachtmethode das rückstandslose Ausbluten der Opfertiere.

Hauptzweck der rituellen Schächtung ist das „möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres“ (s. o.: Wikipedia, die freie Enzyklopädie, Seitentitel: „Halāl“, a. a. O.). Auch diese rückstandslose Ausblutung gehört in das Reich der Fabel. Die Tierschutzorganisation „pro iure animalis“ schreibt dazu, jede Religionsforderung des „vollständigen Blutenzuges“ sei nicht erfüllbar ist, da sich stets eine Restblutmenge im Körper der Schlachttiere befinden wird.

(pro iure animalis, Internetaufruf: „Anmerkungen zum polnischen Schächtverbot. Offene Frage, offenes Schreiben an un sere im Deutschen Bundestag vertretenen Politiker aller Parteien“, Landau, 20. 07. 2013, Datum des Abrufs: 29. 10. 2016, www.pro-iure-animalis.de/index.php?option=com_content&- task=view&id=1481)

Auch der „Arbeitskreis für Umweltschutz und Tierschutz“ berichtet zu diesem Thema über das Resultat mehrerer Fleischhygiene- Studien, die zweifelsfrei gezeigt haben, dass stets eine Restmenge Blut im Tierkörper verbleibt – und zwar bei jeder Schlachtungsart:

„Letztlich müssten alle orthodoxen Strenggläubigen Vegetarier sein. Nach neuesten Forschungen‚ ... verlieren elektrisch betäubte Tiere mit 4,6 Prozent signifikant mehr Blut als die unbetäubten Tiere mit 4,3 Prozent’ – so Dr. Matthias Moje vom Fleischhygieneinstitut Kulmbach im Juni 2003.“

(Arbeitskreis für Umweltschutz und Tierschutz – Bundesarbeitsgruppe gegen betäubungsloses Schächten (Hrsg.): Sonderdruck: „Informationen über das BETÄUBUNGSLOSE SCHÄCHTEN von Tieren“, 8. überarbeitete Auflage, Rockenhausen, Februar 2013; Text im Internet: Letzter Abruf: 30. 10. 2016, www.pro-iure-animalis.de/dokumente/schaecht_sonderdruck_www.pdf)

Der bereits erwähnte Chirurg Hartinger untermauert diese wissenschaftlich gesicherten Ergebnisse ebenfalls und betont die Erfolglosigkeit des betäubungslosen Schächtens hinsichtlich der stets in das Feld geführten religiösen Begründung der „Ausblutung“ von Schlachttieren:

„Denn nachweislich verbleiben immer beträchtliche Restmengen von Blut im Körper des Tieres, in den Organen, in den Gefäßen, der Muskulatur und in den Hohlräumen, die mit dem Fleisch verzehrt werden, auch wenn sie infolge der Speisenzubereitung als solche nicht mehr zu erkennen sind.“

(Hartinger, Werner: „Das betäubungslose Schächten der Tiere in unserer Zeit“, Vortrag am 08. 09. 2000 anlässlich einer Vortragsreihe der Tierschutzpartei in Berlin-Charlottenburg, Quelle:www.tierschutz-online.de", 26. 09. 2000)

Deutlich wird hieraus, dass die veterinärmedizinische Forschung ohne den geringsten Raum für Zweifel belegt: Die religiös verbrämte Begründung, man müsse (betäubungslos) Schächten, um ein maximales, rüchstandsloses Ausbluten der Opfertiere zu erreichen, weil andere Schlachtmethoden in dieser Hinsicht untauglich wären, ist schlichtweg falsch und wurde wissenschaftlich seit Langem ad absurdum geführt.

Irrtum Nr. 3:

Gemäß den zwingenden Religionsvorschriften des Islam und des Judentums besteht das klare göttliche Gebot, Opfertiere betäubungslos zu schächten.

Ohne an dieser Stelle tiefer in religionstheoretische Diskurse einzusteigen, sei eindeutig gesagt: Auch hier liegt eindeutig eine „Falschmeldung“ vor. Weder in den fünf Büchern Mose, die in der Thora als das verbindliche Wort Gottes (Jahves) zusammengefasst wurden, noch im Koran wird das betäubungslose Schächten zwingend vorgeschrieben.

 

2. 1. 1. Betäubungsloses Schächten im Judentum

In seinem Fachartikel „Das Dilemma des religiösen Schlachtens“ erklärt der Veterinärmediziner und Philosoph Professor Jörg Luy (Freie Universität Berlin) in kurzer Übersicht die wichtigsten Sachverhalte des Schächtens im Rahmen der jüdischen Religion. Dieser Fachartikel wurde als Beitrag zu den Ethik-Workshops des durch die Europäische Kommission geförderten multidisziplinären „DIAREL“-Projektes verfasst. Es heißt dort zur Einführung mit Blick auf den historischen Hintergrund und die jüdischen Religionsgesetze:

Die jüdische Religionsgesetzgebung setzt sich zusammen aus den fünf Büchern Moses (Tora, Pentateuch, »schriftliche Lehre«, zw. 1500 und 500 v. Chr.) und dem Talmud (Mischna und Gemara, »mündliche Lehre«, zw. 400 v. Chr. und 500 n. Chr.). Im Talmud findet sich die Halacha, die Auslegung der jüdischen Religionsgesetze, in der auch die Art und Weise der Schlachtung ausführlich thematisiert wird. Im Judentum wurde die Schlachttechnik durch Halsschnitt-Entbluten (Schechita) möglicherweise aus Altägypten übernommen, wo sie um etwa 2600 v. Chr. entwickelt wurde.“

(Luy, Jörg: „Das Dilemma des religiösen Schlachtens“, Kapitel 2: Religiös-ethische Normen zum Schlachten, 2.1 Judentum, in: Caspar, Johannes u. Harrer, Friedrich (Hrsg.): Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft, Bd. 6: Caspar, Johannes u. Luy, Jörg (Hrsg.): Tierschutz bei der religiösen Schlachtung, Die Ethik-Workshops des DIAREL-Projekts, NOMOS Baden- Baden, 1. Auflage 2010, Appendices, Appendix 9, S. 66)

(Anmerkung zum Begriff DIAREL:

„Encouraging Dialogue on issues of Religious Slaughter”; Projektdefinition: „Religious slaughter, improving knowledge and expertise through dialogue and debate on issues of welfare, legislation and socio-economic aspects”, EC-funded project involving partners in 11 countries)

In diesem Kontext weist Hartinger daraufhin, dass gerade das nachbiblische Hauptwerk des Judentums – der Talmud – im Zeitablauf bis zum heutigen Tage vielfach kommentiert, redigiert und edirt wurde und somit verschiedene Fassungen durchlief. Zudem kamen zahlreiche persönliche Glaubensstandpunkte und Neuinterpretationen hinzu. Der Autor folgert daraus, dass diese inhaltlichen Ergänzungen und Neufassungen nicht als ursprüngliche Religionsvorschriften zu werten sind. Und er zitiert den Religionswissenschaftler Professor Ude: „Der Talmud ist Menschenwerk und darf niemals göttliche Autorität in Anspruch nehmen!“ (Hartinger, Werner: „Das betäubungslose Schächten der Tiere – Religionsvorschrift oder Kulthandlung im 20. Jahrhundert?“, 1996, Kap.: „Zwei unterschiedliche Fassungen des Talmud“, S. 31 f.; siehe auch: A. a. O., Kap.: „Alttestamentarische Aussagen“, S. 27)

Ein qua Gotteswort gesetzter Zwang zur betäubungslosen Schächtung von Opfertieren lässt sich aus diesen von Menschenhand erstellten und fortgeschriebenen religiösen Vorschriften nicht ableiten. Dass bereits die Gesetzgebung Mose das Tieropfer nicht mehr zum Gebot erhebt, sondern freistellt, sollte auch bei Strenggläubigen zur Abkehr vom blutigen Ritual des Schächtens führen:

„Wer opfern will und glaubt, durch das Töten eines unschuldigen Geschöpfes sich von den Gottespflichten freikaufen zu können, der mag es tun“.

(Hartinger, Werner: „Das betäubungslose Schächten der Tiere – Religionsvorschrift oder Kulthandlung im 20. Jahrhundert?“, a. a. O.; vgl. auch: A. a. O., Kap.: „Alttestamentarische Aussagen“, S. 25 f., zitiert nach: Lev 1,2 f.)

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Problemfeld die klare Aussage des Oberrabbiners Dr. Leopold Stein, der in seinen frühen Ausführungen bezüglich der profanen Schlachtung bereits feststellt:

„Die Satzung, ein Tier, dessen Fleisch gegessen werden soll, zu schächten, hat durchaus keine Begründung in der Bibel. Es ist im mosaischen Gesetze keine Spur zu finden, dass das Töten eines zum Genusse erlaubten Tieres vermittelst eines nach zahlreichen strengen Regeln auszuführenden Schnittes in den Hals (Schächten, Schechita) zu geschehen habe oder gar, daß ein Tier, bei dem diese Handlung überhaupt oder nur eine der dabei üblichen Observanzen unterlassen wurde, zum Genusse verboten sei.“

(Stein, Leopold: „Rabbinisch-theologisches Gutachten über das Schächten“, in: Israelitische Gemeinde- und Familienzeitung, Nr.1, 1880, zitiert nach Hartinger, Werner: „Das betäubungslose Schächten der Tiere – Religionsvorschrift oder Kulthandlung im 20. Jahrhundert?“, a. a. O., Anhang, S. 61)

Ein weiterer kritischer Rabbiner sei hier gehört - Jacob Stern: Er führte in seiner frühen Streitschrift gegen das Schächten aus, dass der jüdische Schlachtritus in den mosaischen Gesetzbüchern nicht begründet ist. Im Einzelnen heißt es dort:

„Über die Art, wie ein Tier, dessen Fleisch gegessen werden soll, zu töten sei, findet sich im Pentateuch, wie in der Bibel überhaupt, keine Vorschrift. Die beiden Zeitwörter, deren sich der Pentateuch abwechslungsweise bedient, um die Tötung eines Vierfüßlers, dessen Fleisch zum Genuss bestimmt ist, zu bezeichnen, schachat und sabach, bedeuten nichts anderes als ‚schlachten’, ohne daß damit die Art der Tötung näher angegeben ist.“

(Stern, Jacob: „Das Schächten. Streitschrift gegen den jüdischen Schlachtritus“, These I., S.1, in: Zeitbewegende Fragen, I., Verlag der Kössling'schen Buchhandlung (Gustav Wolf), Leipzig 1883, Text im Internet: Letzter Abruf am 30. 10. 2016, www.vgt.ch/buecher/schaechten/rabbi-stern.doc)

Die Texte der beiden Rabbiner sind alt, aber deswegen nicht weniger korrekt. Beide waren zweifellos ausgewiesene Experten ihrer eigenen Religionsvorschriften und beide betonten, dass keine der relevanten Schriften das göttliche Gebot zu betäubungsloser Schächtung enthält. Da gerade die Interpretation religiöser Texte für Schächtbefürworter eine so herausragende Rolle spielt, sollen abschließend drei „Klassiker“ des Alten Testaments zitiert werden und zum Nachdenken darüber anregen, wie „gottgefällig“ das blutige Hinmetzeln wehrloser Tiere wohl sein kann:

1.

„Was soll mir die Menge eurer Opfer? spricht der HERR. Ich bin satt der Brandopfer von Widdern und des Fetten von den Gemästeten und habe keine Lust zum Blut der Farren, der Lämmer und Böcke. Wenn ihr hereinkommt, zu erscheinen vor mir, wer fordert solches von euren Händen. Dass ihr auf meinen Vorhof tretet?“ (Jesaja 1 : 11, 12)

2.

„Wer einen Ochsen schlachtet, ist eben als der einen Mann erschlüge; wer ein Schaf opfert, ist als der einem Hund den Hals bräche; wer Speiseopfer bringt, ist als der Saublut opfert; wer Weihrauch anzündet, ist als der das Unrecht lobt. Solches erwählen sie in ihren Wegen, und ihre Seele hat gefallen an ihren Gräueln.“ (Jesaja 66 : 3)

3.

„Ob sie schon viel opfern und Fleisch herbringen und essen’s, so hat doch der HERR kein Gefallen an ihnen; sondern er will ihrer Missetat gedenken und ihre Sünden heimsuchen; sie sollen wieder nach Ägypten kommen!“ (Hosea 8 : 13)

 

2. 1. 2. Betäubungsloses Schächten im Islam

In der vorgenannten Fachschrift „Das Dilemma des religiösen Schächtens“ wird über die Schlachtpraxis im Islam ausgeführt:

„Die Technik der Schlachtung durch Halsschnitt-Entbluten unter Anrufung Gottes wird zwar religionsintern als »Dhabh« ..., allgemein aber als »Halal-Schlachtung« (»Halal slaughter«) bezeichnet. Die islamische Religionsgesetzgebung besteht im Kern aus dem Koran (Wort Gottes, Offenbarung Mohammeds, heilige Schrift) und der Sunna (Überlieferung, was Mohammed gesagt, getan oder geduldet haben soll). Hier ist die Art und Weise der Schlachtung geregelt, wenn auch nicht so detailliert wie im Judentum.“

(Luy, Jörg: „Das Dilemma des religiösen Schlachtens“, Kapitel 2: Religiös-ethische Normen zum Schlachten, 2.2 Islam, in: Caspar, Johannes u. Harrer, Friedrich (Hrsg.): Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft, Bd. 6: Caspar, Johannes u. Luy, Jörg (Hrsg.): Tierschutz bei der religiösen Schlachtung, Die Ethik-Workshops des DIAREL-Projekts, NOMOS Baden-Baden, 1. Auflage 2010, Appendices, Appendix 9, S. 67)

Wie anfangs erwähnt, lässt sich auch im Koran keine zwingende religiöse Vorschrift zur betäubungslosen Schächtung finden. Ein Vorfall bei unseren Nachbarn in Österreich, der auch hier erwähnenswert ist, führte zu einem Diskurs zwischen dem Präsidenten des oberösterreichischen Tierschutz- Dachverbandes, Dr. Friedrich Landa, und den geistlichen Führern der Muslime im Land.

Nachdem Muslime im Linzer Schlachhof versucht hatten, illegal einen Stier zu schächten und vom Amtstierarzt daran gehindert wurden, kam es zum Gespräch zwischen dem muslimischen Vertreter, Hussein Abdul Fattah, und Dr. Landa. Dieses Gespräch sei hier wegen seiner außergewöhnlichen Information in längerem Textausschnitt wiedergegeben:

„Der Tierschutz-Dachverband hat daraufhin mit geistlichen Führern der Muslime im Land Kontakt aufgenommen, um in Erfahrung zu bringen, wie diese Tierquälerei gerechtfertigt werden soll. Hussein Abdul Fattah beschwerte sich, dass die Juden in Österreich schächten dürfen, weil aus historischen Gründen eine Kritik gegen Juden kaum gewagt würde, Muslimen das Schächten aber untersagt sei. Wie Hussein Abdul Fattah weiter erklärte, sei das Schächten durch die Heiligen Bücher des Islam geboten. Gottes Wort sei die höchste Instanz und könne nicht hinterfragt werden. Deshalb würden alle Muslime, die den wahren Glauben nicht verloren haben, nur Fleisch von geschächteten Tieren essen.“

Und weiter wurde dort von Dr. Landa ausgeführt:

„Allerdings seien Ausnahmen möglich:Wenn kein Fleisch von geschächteten Tieren zur Verfügung stünde, könne das Fleisch aus dem Supermarkt ‚halal’ (rein) gemacht werden, indem darüber der Name Gottes ‚Allah hu akbar’ (Gott ist größer) oder ‚Bismillah’ (im Namen Gottes) oder längere Gebete gesprochen werden. Obwohl es also für die Muslime sehr einfach wäre, den Tieren die Quälerei des betäubungslosen Schächten zu ersparen, da es eine Möglichkeit gibt, im Nachhinein durch Gebet die Speise zu heiligen, beharren die Muslime laut Hussein Abdul Fattah auf ihrem Recht, Tiere aufgrund des Glaubens zu schächten.“

(Landa, Friedrich: „Schächten ist keine freie Religionsausübung sondern Tierquälerei“, Presseaussendungen des Dachverbandes der OÖ. Tierschutzorganisationen, Frankenburg, 06. 06. 2002; Text im Internet: Letzter Abruf: 30. 10. 2016, www.tierschutz.cc/dachverband/docs/aussendungen/aus169.html; Unterstreichungen von V. Mariak)

Dr. Landa berichtet dann von der Fortsetzung des Gesprächs wie folgt:

„Hussein Abdul Fattah versprach, alle Textstellen herauszusuchen, die dem gläubigen Muslim das Schächten vorschreiben. Beim zweiten Treffen mit Hussein hatte dieser freundlicherweise eine ganze Seite mit Koran- Zitaten vorbereitet. Es fand sich aber keine Koran-Stelle, die das betäubungslose Schächten zwingend vorschreiben würde.“

Nachfolgend wurden die dort ausgewählten Korantexte benannt und erörtert:

„‚Oh, die ihr glaubt: esst nur von den guten Dingen’ hieß es da in Koran-Vers 2 : 173. ‚Verboten hat Er euch nur den Genuss von natürlich Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber etwas anderes als Allah angerufen worden ist. Wenn aber jemand (dazu) gezwungen ist, ... so trifft ihn keine Schuld.’ (ähnlich 5 : 3) Auch in den Büchern Hadisz (dem Kanon der Überlieferung und größten Autorität für den gläubigen Muslim nach dem Koran) hatte Hussein Abdul Fattah nur eine Stelle gefunden, die da lautet: ‚Du kannst alles essen, dessen Halsschlagader durchschnitten ist.’ (Imam Malik, Al-Muwatta 24. 2. 6) Im Gespräch war Hussein sich mit dem Tierschutz einig, dass das nicht als Rechtfertigung für ein betäubungsloses Schächtgebot genügt.“

(Landa, Friedrich: „Schächten ist keine freie Religionsausübung sondern Tierquälerei“, a. a. O., Unterstreichungen von V. Mariak)

Das Gespräch endete mit nachstehender bemerkenswerter Feststellung:

„Es sind muslimische Extremisten, die behaupten, betäubungsloses Schächten sei ein wesentlicher Bestandteil der islamischen Religionsausübung. Es besteht die Gefahr, dass wenn Juden und Muslime Handlungen begehen dürfen, die Christen, Andersgläubigen und Nichtgläubigen verboten sind, dadurch die Ablehnung von Menschen, die eine solche legalisierte Tierquälerei betreiben, in der Bevölkerung geschürt wird.“ (Landa, Friedrich: „Schächten ist keine freie Religionsausübung sondern Tierquälerei“, a. a. O.)

Letztendlich einigt man sich auf das gemeinsame Fazit:

„Hussein Abdul Fattah hatte im Al-Muwatta von Imam Malik ein Zitat gefunden, das den Gläubigen empfiehlt, sich vom Fleisch fern zu halten: ‚Haltet euch von Fleisch fern. Es befinden sich Suchtmittel darin - ähnlich den Suchtmitteln im Wein.’ Der Tierschutz empfiehlt allen Menschen, sich nicht durch den Verzehr von Leichenteilen getöteter Tiere zu verunreinigen.“

Dr. Landa merkt nach dem Gespräch an:

„Der Tierschutz hatte für Hussein Abdul Fattah die Videodokumentation von ’Tierschutz im Unterricht / Erwachsenenbildung’ mitgebracht, damit er sich selbst ein Bild darüber machen könne, wie grausam im Namen Gottes Tiere zu Tode gequält werden. Hussein Abdul Fattah lehnte dankend ab: Er könne sich vorstellen, was da zu sehen sei und würde sich nicht gerne mit negativen Dingen belasten.“

(Landa, Friedrich: „Schächten ist keine freie Religionsausübung sondern Tierquälerei“, a. a. O.)

Erstaunlich ist hier nicht die Aussage, dass der Koran keine Textstelle aufweist, die das Schächten mit Betäubung verbietet.

Erstaunlich ist vielmehr, dass der muslimische Religionsexperte auf die Möglichkeit verweist, ein Gläubiger könne das „normale“ Fleisch aus dem Supermarkt „halal“ - also „rein“ – machen, indem er darüber den Namen Allahs nennt oder ein längeres Gebet spricht. Würde diese Alternative genutzt, wäre das Problem „betäubungslose Schächtung“ gelöst.

Auch in Deutschland wurden muslimische Religionsexperten zum Thema gehört und hier konnten die Befragten ebenfalls keine zwingende religiöse Vorschrift zur betäubungslosen Schächtung benennen. In einem Gastkommentar für die „allgemeine fleischer zeitung“ (afz) führten die Professoren und Veterinärmediziner Hildebrandt und Luy Folgendes aus:

„Da der Koran anscheinend seinem Wortlaut nach kein generelles Betäubungsverbot enthält, wird das Festhalten einiger weniger strenggläubiger muslimischer Schlächter an einer nicht mehr zeitgemäßen Schlachtmethode mit allerlei Hilfsargumenten von zweifelhaftem wissenschaftlichen Wert begründet.“

(Hildebrandt, Goetz, und Luy, Jörg: „Toleranz gegenüber Halsabschneidern?“, in: f. Kommentar von redaktion fleischwirtschaft. Gastkommentar von Prof. Dr. Goetz Hildebrandt und Dr. Jörg Luy, 06. 02. 2002, Quelle. afz - allgemeine fleischerzeitung, 6 / 2002, Internet: Letzter Abruf: 30. 10. 2016, http:- //www.fleischwirtschaft.de/wirtschaft/kommentare/Toleranz-gegenueber- Halsabschneidern-1407?crefresh=1)

Die Autoren fahren speziell mit Blick auf das von Schächtbefürwortern immer wieder vorgetragene Argument der Ausblutung und der angeblich nicht vorhandenen Restblutmenge im Körper der geschächteten Tiere fort:

„Das Bundesverwaltungsgericht wies 1995 ausdrücklich darauf hin, dass zuvor das Berufungsgericht zahlreiche sachverständige Äußerungen islamischer und speziell auch sunnitischer Stellen herangezogen habe, ‚die sämtlich in der Verneinung eines zwingenden Betäubungsverbots übereinstimmen’. Die Fundamentalisten hingegen führen in diesem Zusammenhang das generelle Verbot ihres Glaubens an, Blut zu verzehren. Diesen Personen kann nur der völlige Verzicht auf Fleisch empfohlen werden, weil die Muskulatur wie auch die Organe stets gewisse Restblutmengen enthalten. Sogar der relative Ausblutungsgrad des Fleisches unterscheidet sich mit und ohne Betäubung nicht signifikant.“

(Hildebrandt, Goetz, und Luy, Jörg: „Toleranz gegenüber Halsabschneidern?“, a. a. O.)

In vergleichbarer Weise argumentiert der „Arbeitskreis für Umweltschutz und Tierschutz“ und fasst die Resultate der Exegese von Thora und Koran bezüglich der betäubungslosen Schächtung noch einmal zusammen:

„Eine Vorgabe ‚mit’ oder ‚ohne’ (Elektro-)Betäubung zu schächten, findet nämlich keine Erwähnung in den bindenden Hauptreligionsschriften Thora und Koran – kann folglich auch nicht religionsrelevant sein. Hinweise auf gern hervorgezauberte, nicht nachprüfbare Fatwas, Aufreihungen von Hadith-Texten, Schulchan-Aruch, Halacha, Haggada etc. sind ohne Belang, eben da Thora und Koran eine Betäubung faktisch erlauben. Analog müssten ansonsten auch Texte von kirchlichen Gesangbüchern, Kanzelpredigten, einzelne Aussagen von Pfarrern oder Schriften von Sekten als bindend für christliche Glaubenhandlungen angesehen werden.“

(Arbeitskreis für Umweltschutz und Tierschutz – Bundesarbeitsgruppe gegen betäubungsloses Schächten (Hrsg.): Sonderdruck: „Informationen über das BETÄUBUNGSLOSE SCHÄCHTEN von Tieren“, 8. überarbeitete Auflage, Rockenhausen, Februar 2013; Text im Internet: Letzter Abruf: 30. 10. 2016,http://www.pro-iure-animalis.de/dokumente/schaecht_sonder-druck_www.pdf)

Fazit:

Diese Ausführungen sprechen für sich. Sie treffen genau die im Diskurs um die betäubungslose Schächtung immer wieder erwähnte und bis auf den heutigen Tag von fundamentalistisch-orthodoxen Gruppen ignorierte Schwachstelle ihrer Falschargumentation:

Es besteht weder im Judentum noch im Islam ein Gottesgebot, dass die betäubungslose Schächtung von Tieren einfordert. Religiöse Schriften, die nicht zu den verbindlichen Kerntexten von Thora und Koran gehören, sondern nur dem jeweiligen Zeitgeist geschuldete, religiöse Standpunkte und subjektive Interpretationen einzelner Geistlicher abbilden, können jedoch kein gerichtsfestes Fundament für die juristische Anerkennung und Durchsetzung ritueller betäubungsloser Schächtung sein.

 

2. 2. Das Dilemma konfligierender Grundrechte

Die juristische Problematik des betäubungslosen Schächtens resultiert aus dem Konflikt konkurriender Grundrechte. In der Bundesrepublik Deutschland besitzt der Tierschutz seit dem 01. 08. 2002 Verfassungsrang: In Art. 20a GG wurde die Staatszielbestimmung „Tierschutz“ aufgenommen. Seit diesem Tag ist der Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet, Tiere durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen. Der präzise Text findet sich zum Beispiel auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:

„In Artikel 20a Grundgesetz wurden nach dem Wort ‚Lebensgrundlagen’ die Wörter ’und die Tiere’ eingefügt (so genannte ‚Drei-Wort-Lösung’). Artikel 20a Grundgesetz hat nunmehr folgende Fassung: ‚Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.’“

(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Internetseite des BMEL, Thema: Tierschutz, Bericht: „Stellung des Tierschutzes im Grundgesetz“, Bonn und Berlin, Text im Internet: Datum des letzten Abrufs: 30. 10. 2016) https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/StaatszielTierschutz. html)

Aus der Erhebung des Tierschutzes in den Verfassungsrang resultieren weitgreifende Besserungen. Dennoch ist es nicht abwegig, wenn kritische Stimmen von einer „Verfassungslyrik“ sprechen, weil entscheidende Ziele wie etwa das Verbandsklagerecht politisch nicht oder nur zögerlich umgesetzt werden.

(Siehe dazu: Frederking, Dorothea / Mechenich, Udo (Bündnis 90 / Die Grünen): „Verbandsklagerecht zum Tierschutz erneut verschoben/ Tierschutz verkommt zur Verfassungslyrik“, in: BundesUmweltPortal, 03. 09. 2015, Internet: Datum des letzten Abrufs: 08. 11. 2016,http://www.bundesumweltportal.de/sachsen- anhalt/17-sachsen-anhalt/verbandsklagerecht-zum-tierschutz- erneut-verschoben-tierschutz-verkommt-zur-verfassungslyrik. html)

Wie im Regelfall bei höchstrichterlichen Vorgaben muss die alltägliche Konkretisierung des neuen Staatsziels Tierschutz über den Weg der einfachen Rechtsprechung erfolgen. Die neue Norm will Tiere nicht nur vor möglichen Schäden durch staatliches Handeln bewahren, sondern insbesondere hat der Staat den Schutz der Tiere vor Privaten zu sichern. Diese Aufgabe obliegt vor Ort zunächst den Veterinärämtern und unteren Gerichten.

Soweit hierfür jedoch ein Eingriff in Grundrechte nötig wird, ist eine formell-gesetzliche, materiell-rechtliche Rechtsgrundlage erforderlich: Art. 20a GG selbst ist keine eigenständige Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe. Es bedarf stets einer Entscheidung des förmlichen Gesetzgebers. (Schmidt, Rolf (Verlag): „Staatszielbestimmung Tierschutz und das Schächten von Tieren“, S. 3 f., in: Juristische Internetseite „www.jurawelt.com“, Levenetz, Alexander, u. a. (Hrsg.), München, Dezember 2002, Internet. Datum des letzten Abrufs: 30. 10. 2016,www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13623/- tierschutz.pdf)

 

Zusammenfassend gilt für regionale Behörden in Verwaltung und Rechtsprechung (Veterinärämter sowie untere Gerichte):

Das neue Staatsziel dient als Auslegungs- und Abwägungsmaßstab. Zu berücksichtigen ist die aktuelle Verfassungsnorm „Tierschutz“ zunächst bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Allgemeinwohl“, „öffentliches Interesse“ oder „zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaften“.

Zudem hat das Staatsziel Tierschutz ermessensleitende Funktion. Vermittels der Kontrollfunktion der Rechtsprechung wird hier sichergestellt, dass das Staatsziel Tierschutz bei Gesetzesanwendung und –interpretation Berücksichtigung findet. (Schmidt, Rolf (Verlag): „Staatszielbestimmung Tierschutz und das Schächten von Tieren“, S. 4, a. a. O.)

Im speziellen Fall des § 4a TierSchG Abs. 2 Nr. 2 sind es die vorerwähnten Grundrechtseingriffe, die wegen konkurrierender Verfassungsnormen erforderlich werden und entsprechende juristische Brisanz entfalten. Hier zeigt sich einer der Hauptansatzpunkte für rechtstheoretische Kritik und den Vorwurf der Praxisferne in der Rechtsprechung. Verlässt man die „graue Theorie“, dann zeigt sich folgendes reale Bild:

In der juristischen Praxis gilt es abzuwägen, welches Grundrecht im Konflikfall höherrangiger ist. Eine Darstellung des Deutschen Bundestages zeigt die juristische Entstehungssituation des neuen Staatszieles auf, die genau aus dieser Problematik erwuchs:

„Stein des Anstoßes war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das all jenen Rückenwind gab, die forderten, den Tierschutz als Staatsziel in der Verfassung festzuschreiben. Was war geschehen?

Im Januar 2002 hatten die Karlsruher Richter entschieden, Muslimen das bislang verbotenen Schächten zu erlauben – und damit einen Sturm der Entrüstung erzeugt. Das betäubungslose Schlachten von Vieh sei Tierquälerei, empörten sich nicht nur Tierschutzorganisationen. Doch für die Verfassungshüter war der Fall klar: Sie stellten die Religionsfreiheit des muslimischen Metzgers, der die Klage eingereicht hatte, über den Tierschutz. Verfassungsrechtlich korrekt, schließlich waren Tiere nicht grundgesetzlich geschützt – anders als die Religionsfreiheit.“

(Deutscher Bundestag: „Wie Umwelt- und Tierschutz ins Grundgesetz kamen“, in: Internetseite des DB, Dokumente, 02. 12. 2013, Internet: Letzter Abruf: 30. 10. 2016, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/...grundgesetz.../21384-0)

Die Abwägung Tierschutz – Religionsfreiheit deckt jedoch auch in dieser offiziellen Darstellung nicht den gesamten Problemkreis ab: Hinzu kam die vermeintlich eingeschränkte Berufsfreiheit des muslimischen Metzgers, der klagte, seine berufliche Existenz sei gefährdet, wenn er nicht betäubungslos schächten dürfe. Im Klima dieser verfassungsrechtlichen Debatte und Urteilsfindung schrieben die bereits erwähnten Autoren, Goetz Hildebrandt und Jörg Luy, folgenden Kommentar, der hier wegen seiner aktuellen Relevanz in größerem Ausschnitt genannt werden soll:

„Da ist zum einen die Frage zu klären, ob die Berufsfreiheit (die im o. g. Urteil eine wichtige Rolle spielt) einen höheren Wert darstellt als der Tierschutzgedanke, oder ob umgekehrt die Berufsfreiheit eingeschränkt werden darf, falls bestimmte Praktiken nicht mit dem Schutz der Tiere vor vermeidbaren Leiden vereinbar sind.

Die einschlägige tierschutzethische Literatur sieht den Gesetzgeber sogar in der Pflicht, Berufspraktiken zu verbieten, die mit vermeidbaren Schmerzen für die Tiere verbunden sind.“

(Hildebrandt, Goetz, und Luy, Jörg: „Toleranz gegenüber Halsabschneidern?“, in: f. Kommentar von redaktion fleischwirtschaft. Gastkommentar von Prof. Dr. Goetz Hildebrandt und Prof. Jörg Luy, 06. 02. 2002, Quelle. afz - allgemeine fleischerzeitung, 6 / 2002; Internet: Letzter Abruf: 06. 11. 2016, http://www.fleischwirtschaft.de/wirtschaft/kommentare/Toleranz-gegenueber-Halsabschneidern-1407?crefresh=1)

Und weiter verweisen die Autoren bezüglich der in das Feld geführten Verfassungsnorm der Berufsfreiheit auf die Absurdität ähnlicher Fälle:

Hätten zum Beispiel Tierärzte oder Landwirte mit dem Argument der Berufsfreiheit vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt, weil nach der Neufassung des Tierschutzgesetzes ab dem 25. Mai 1998 das Höchstalter zur betäubungslosen Kastration von Hauswiederkäuern und Schweinen von zwei Monaten auf vier Wochen herabgesetzt worden war, so wäre ihnen wohl kaum Erfolg beschieden worden. (Hildebrandt, Goetz, und Luy, Jörg: „Toleranz gegenüber Halsabschneidern?“, a. a. O.) Die Autoren führen weiter aus:

„Über die Angemessenheit des Bezugs auf die Berufsfreiheit hinaus könnte sich auch die Hoffnung des Bundesverfassungsgerichts, durch Legalisierung moslemischen Schächtens würde sich das gängige Schlachten auf dem Hinterhof erübrigen, als durchaus trügerisch erweisen – wie Erfahrungen mit entsprechenden Ländern zeigen.“

(Hildebrandt, Goetz, und Luy, Jörg: „Toleranz gegenüber Halsabschneidern?“, a. a. O.) Und weiter heißt es dort:

„Die Berufsfreiheit besaß für die Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts sogar größere Bedeutung als die Religionsfreiheit. Selbst wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - nicht um nach Regeln erlerntes Handwerk sondern um die Ausübung bäuerlicher Traditionen handelt, kommt dem Grundrecht der freien Berufswahl und -ausübung in Deutschland Verfassungsrang zu; der Tierschutzgedanke hingegen ist noch immer nicht ins Grundgesetz aufgenommen.“

(Hildebrandt, Goetz, und Luy, Jörg: „Toleranz gegenüber Halsabschneidern?“, a. a. O.)