PFERDERECHT
KOMPAKT, VERSTÄNDLICH, PRAXISNAH
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Jost Appel
PFERDERECHT
KOMPAKT, VERSTÄNDLICH, PRAXISNAH
Impressum
Copyright © 2015 by Cadmos Verlag, Schwarzenbek
Titelgestaltung und Layout: ravenstein2.de
Satz: Das Agenturhaus, München
Titelbild: Jost Appel
Fotos: Jost Appel, shutterstock.com, Christiane Slawik, Mike Wallrafen, Krzysztof Ziemianski
Lektorat der Originalausgabe: Maren Müller
Konvertierung: S4Carlisle Publishing Services
Deutsche Nationalbibliothek – CIP-Einheitsaufnahme
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eISBN: 978-3-8404-6374-7
Haftungsauschluss
Autor und Verlag weisen darauf hin, dass die in diesem Buch enthaltenen Beiträge entweder die Sichtweise einzelner Gerichte darstellen oder Übersichten zu derzeitigen Rechtsmeinungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder auf über den Erscheinungstag hinausgehende Aktualität. Die Beiträge geben einen rechtlichen Überblick, aber sind weder dafür gedacht noch dazu geeignet, als rechtliche Beurteilung konkreter Sachverhalte zu dienen. Scheinbar unbedeutende Sachverhalts-varianten können in rechtlicher Hinsicht große Unterschiede bedeuten. Bitte betrachten Sie deshalb die Beiträge lediglich als Anregungen und fragen Sie einen Rechtsanwalt, wenn ein konkreter Einzelfall zu beurteilen ist.
Alle Angaben in diesem Buch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors und/oder des Verlags ist ausgeschlossen.
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INHALT
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ZUM GELEIT
VORWORT DES AUTORS
PFERDEKAUFRECHT
PFERDEKAUFVERTRAG
Aufklärungspflichten vor dem Vertragsabschluss
Onlinevordrucke: einfach, aber nicht unproblematisch
Mündlicher Vertrag – nicht ohne meinen Zeugen
Beschaffenheitsvereinbarung
Mängelhaftung
Sachmängel von A–Z
Erwerb anlässlich öffentlicher Versteigerung und Auktion
Seit jeher Thema: die arglistige Täuschung beim Pferdekauf
Sittenwidrigkeit: auch das gibt’s beim Pferdekauf
Verträge mit Minderjährigen und Geschäftsunfähigen
TYPISCHE GEGENLEISTUNGEN FÜR KAUFPREISNACHLASS
Beliebt wie eh und je: Inzahlungnahme/Tauschvertrag
Hoffen auf die Zukunft: Partizipieren am Weiterverkauf
Interessant für beide Seiten: Zucht- und Deckrechte, Stutennutzung, Fohlenrückgabe
Sportliche Nutzungsrechte für den Verkäufer
Arbeitsleistungen – nicht ohne Schriftlichkeit und offizielle Anmeldung
TYPISCHE NEBENVEREINBARUNGEN IM PFERDEKAUFVERTRAG
Tierärztliche Kaufuntersuchung
Probieren geht über studieren: Kauf auf Probe und Umtauschvereinbarung
Ratenzahlung
Eigentumsvorbehalt
Haftungs- und Gefahrübergang, Transport
Vertragsstrafe und Reuegeld
Vorkaufsrecht, Weiterverkaufs- und Bleibeklauseln
Garantieübernahme/Haltbarkeitsgarantie
Schriftformklausel und weitere typische Vereinbarungen
„SCHUTZVERTRAG“ UND PFERDESCHENKUNG
„Schutzvertrag“ – Kaufvertrag, Schenkung oder noch etwas anderes?
Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul
Schenkung mit Gegenleistungen oder unter Auflagen
Rückforderung von Geschenken
PFERDEPAPIERE UND IDENTIFIKATIONSPFLICHT
Pferdepass/Equidenpass
Zuchtbescheinigung
Eigentumsurkunde
Deckschein
Mikrochip/Transponder
INTERNATIONALER PFERDEKAUF
EU-Recht mit europäischem Verbraucherschutz
UN-Kaufrecht für internationale Pferdekäufe
Verkäuferfreundliches Internationales Privatrecht
DIENSTLEISTUNGEN RUND UMS PFERD
PFERDEVERMITTLUNG, PROVISION UND KOMMISSION
Pferdevermittlung und Provision: Vorsicht beim „Handaufhalten“
Kommission und Umgehungsgeschäft
PENSIONSPFERDEVERTRAG/EINSTELLVERTRAG
Gemischttypischer Vertrag: Verwahrung, Miete oder Dienstleistung?
Pflicht des Pensionsbetreibers
Pflicht des Einstellers
Kündigung und Kündigungsfristen
Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an Pferd und Zubehör
BERITTVERTRAG – DIENSTVERTRAG OHNE ERFOLGSGARANTIE
Vergütung und Kündigung
Bereiterhaftung für Schäden am Pferd und durch das Pferd
Schädigung des Bereiters durch das Pferd
REITUNTERRICHT
Unterrichtsvertrag ist Dienstvertrag
Hinreichende Fähigkeiten von Reitlehrer und Schulpferd
Verschuldenshaftung des Reitlehrers
SATTELKAUF
Der Sattel von der Stange
Werkvertrag Maßsattel
Werklieferungsvertrag Konfektionssattel
PFERDETRANSPORT
Private Transporte
Gewerbliche Transportverträge
Befähigungsnachweis nach Tierschutztransportverordnung
TIERARZTVERTRAG
Dienstvertrag nach lege artis
Werkvertrag bei geschuldetem Behandlungserfolg
Tierärztliche Haftung
Die tierärztliche Ankaufsuntersuchung
Tierärztliche Schweigepflicht und Dokumenteneinsicht
Verletzung des Tierarztes oder Beschädigung seines Equipments durch das Pferd
HUFSCHMIEDEVERTRAG, EIN HEISSES EISEN
Werkvertrag und Mängelansprüche
Fehlerhafte Hufbearbeitung
Verletzungen anlässlich der Hufbearbeitung
Hinweispflichten des Hufschmieds
Dreierbeziehung Hufschmied – Tierarzt – Pferdebesitzer
Verletzung des Hufschmieds durch das Pferd
BEDECKUNG UND BESAMUNG
Natursprung
Besamungsvertrag
Haftung für Erbkrankheiten, fehlerhaften und falschen Hengstsamen
ÜBERLASSUNGSVERTRÄGE RUND UMS PFERD
DER ENTGELTLICHE PACHTVERTRAG
Haftung für das Pferd und gegenüber Dritten
Kündigung des Pachtverhältnisses
Zuchtstutenpacht
Deckhengstpacht
Pacht eines Sportpferdes
DER ENTGELTLICHE MIETVERTRAG
DIE UNENTGELTLICHE LEIHE
Haftung und Schadensersatz
Beendigung
DER REITBETEILIGUNGSVERTRAG
Schäden an Dritten
Schädigung der Reitbeteiligung
Schädigung des Pferdes
Vereinbarung von Haftungsausschlüssen
Reitbeteiligung aus versicherungstechnischer Sicht
ÜBERLASSUNG DES PFERDEANHÄNGERS
HAFTUNGS- UND SCHADENSRECHT
TIERHALTERHAFTUNG
Pferdehalterhaftung – Gefährdungshaftung ohne Verschulden
Ausnahmen bestätigen die Regel: Verschuldenshaftung beim Nutztier
Haftungsausschlüsse
Quotenanrechnung bei Mitverschulden auf Geschädigtenseite
Typische Fallgruppen
Umfang des Schadensersatzanspruchs
TIERHÜTERHAFTUNG
Vermutete Verschuldenshaftung
Typische Fallgruppen
Mitverschulden des Geschädigten
HERSTELLERHAFTUNG NACH DEM PRODUKTHAFTUNGSGESETZ
SCHÄDEN AN PFERDEN DURCH DRITTE
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHTEN
VERSICHERUNGSRECHT
NIE OHNE: RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
PRIVATE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG GREIFT OFT NICHT
EIN MUSS: TIERHALTERHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
LEBENS- UND UNBRAUCHBARKEITSVERSICHERUNG FÜR PFERDE
PFERDE-OPERATIONSKOSTEN-VERSICHERUNG
PFERDE-KRANKENVERSICHERUNG
OB HOBBY- ODER PROFIBETRIEB: NIE OHNE BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
EXISTENZSICHERUNG: GEBÄUDE-, FEUER- UND INVENTARVERSICHERUNG
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GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG: BERUFSGENOSSENSCHAFT IST PFLICHT
PRIVATE UNFALLVERSICHERUNG FÜR DAUERHAFTE KÖRPERSCHÄDEN
BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG
PFERDEBETRIEB UND PFERDEHALTUNG
ANZEIGE- UND GENEHMIGUNGSPFLICHT
BAURECHT
Bauen im Außenbereich, landwirtschaftliche Privilegierung
Bauen im Innenbereich: Nachbarrecht und Immissionsschutz
STEUERRECHT
Bloß Hobby? Wie schnell Ihre Steuerpflicht beginnt
Verlustausgleich nur bei Landwirtschaft, Abgrenzung zum Gewerbe
Liebhaberei wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Komplizierte Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht des gemeinnützigen Reitvereins
Sind Aufwendungen für das Turnierpferd Werbungskosten?
UMWELTRECHT
Abgelagerter Pferdemist
Grasnarbe und Bundesbodenschutzgesetz
DER REITVEREIN
SONSTIGE ZENTRALE PFERDERECHTSTHEMEN
REITSPORTVERANSTALTUNGEN
Pflichten des Veranstalters
Pflichten des Teilnehmers
Doping
TIERZUCHTRECHT
TIERSCHUTZRECHT
Wann das Veterinäramt handelt
Verwaltungsrechtliche Folgen von Tierschutzverstößen
Strafrechtliche Folgen von Tierschutzverstößen
PFERD UND UMWELT
Das Pferd als Verkehrsteilnehmer nach StVO
Reiten in Wald und Feld
DAS PFERD ALS ERBE
ANHANG: MUSTERVERTRÄGE
PFERDEKAUFVERTRAG
EINSTELLVERTRAG
REITBETEILIGUNGSVERTRAG
HAFTUNGSFREISTELLUNG PFERDETRANSPORT
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ADMR |
Anti-Doping und Medikamenten-kontroll-Regeln |
AG |
Amtsgericht |
AGB |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
AKU |
Ankaufsuntersuchung |
ArbG |
Arbeitsgericht |
BauGB |
Baugesetzbuch |
BauNVO |
Baunutzungsverordnung |
BBodSchG |
Bundesbodenschutzgesetz |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BG |
Berufsgenossenschaft |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BVerwG |
Bundesverwaltungsgericht |
BWaldG |
Bundeswaldgesetz |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
EU |
Europäische Union |
EuGH |
Europäischer Gerichtshof |
EuGVVO |
Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
EuVTVO |
Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen |
FEI |
Fédération Équestre Internationale |
ff. |
fortfolgende |
FG |
Finanzgericht |
FN |
Fédération Équestre Nationale/Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. |
GOT |
Gebührenordnung für Tierärzte |
HGB |
Handelsgesetzbuch |
KG |
Kammergericht |
LG |
Landgericht |
LSG |
Landessozialgericht |
OCD |
Osteochondrosis dissecans, eine Wachstumsstörung der Gelenke (Chips) |
OLG |
Oberlandesgericht |
OP |
Operation |
OVG |
Oberverwaltungsgericht |
ProdHaftG |
Produkthaftungsgesetz |
SG |
Sozialgericht |
StGB |
Strafgesetzbuch |
STVO |
Straßenverkehrsordnung |
TierZG |
Tierzuchtgesetz |
TierSchG |
Tierschutzgesetz |
TSchTrV |
Tierschutztransportverordnung |
UStG |
Umsatzsteuergesetz |
VE |
Vieheinheiten |
VG |
Verwaltungsgericht |
VGH |
Verwaltungsgerichtshof |
ZBO |
Zuchtbuchordnung |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
ZUM GELEIT
Als ich Jost kennenlernte, kreuzten sich die Wege zweier Pferdebegeisterten und ich durfte feststellen, dass es noch jemanden gibt, der hippologisch so vielseitig interessiert ist und gleich „tickt“ wie ich selbst. Dass dieser Jemand neben aktivem Pferdesport und Pferdezucht obendrein leidenschaftlich das Pferderecht bearbeitet, war mir bis dahin noch nie begegnet. Damit begann eine Kooperation der besonderen Art. War ich als Rechtsanwältin schon immer ausgerichtet auf Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung vor Gericht, zeigte mir Jost als diplomierter Wirtschaftsjurist mit seiner unkonventionellen und kreativen Art, dass es neben der reinen anwaltlichen Arbeit auch noch ein ganz anderes juristisches Arbeiten im Pferderecht gibt: Seine hippologischen Gutachten und speziell seine Aufsätze, Kommentare und Publikationen zu allen Themen des Pferderechts sind griffig, kompakt, verständlich und – ganz wichtig: lesenswert für Nichtjuristen. Jost schafft es immer, einen juristischen Sachverhalt auf das Wesentliche und Spannende zu reduzieren. Seinem Ziel, allen, die mit Pferden zu tun haben, zu vermitteln, dass im Pferderecht Vorsorge besser als Nachsorge ist und gar nicht so schwer zu verstehen, kommt er sicherlich mit diesem Buch wieder ein Stück näher. Ich wünsche ihm auch für die Zukunft viel Kreativität und Lust zum Schreiben, und das nicht nur als seine juristische Kooperationspartnerin, sondern auch und vor allem als seine Ehefrau.
[Foto: Archiv Appel]
Solms, im September 2015
Urte Appel, Spezialanwältin für Pferderecht und Pferdewirtschaftsmeisterin
VORWORT DES AUTORS
[Foto: Archiv Appel]
„Warum soll ich mich selbst mit dem Pferderecht beschäftigen“, fragen Sie sich vielleicht, „schließlich gibt es Anwälte für den Fall der Fälle. Und zur Not frage ich meinen Stallnachbarn, der hat immer einen guten Tipp parat.“ Ganz einfach, es geht um Ihr Recht und damit fast immer auch um Ihr Geld. „Aber“, werden Sie einwenden, „juristisch Geschriebenes ist doch schwer verdauliche Kost, trocken, unverständlich und das Ganze noch klein geschrieben auf ungebleichtem Papier.“
Der erste Beweis, dass es nicht so sein muss, ist, dass Sie dieses Buch schon in der Hand halten. Es hat Sie „angesprochen“, und damit ist der erste Schritt getan. Dass es jetzt noch für Sie lesenswert und verständlich ist, dafür stehe ich gerade. Ich möchte keinen Hobbyjuristen aus Ihnen machen, doch es gibt mindestens zwei gute Gründe, warum Sie sich mit dem Thema anfreunden sollten: Zum einen möchten Sie vermeiden, dass ein Problem, das Sie hätten vorhersehen können, überhaupt zu einem Rechtsfall wird. Zum anderen möchten Sie, falls Sie doch einen Anwalt benötigen sollten oder es gar vor Gericht geht, dass Ihre Interessen bestmöglich vertreten werden und Sie Ihren Fall idealerweise auch gewinnen.
Stellen Sie sich einmal eines der folgenden Szenarien vor: Sie haben ein Pferd gekauft und es stellt sich heraus, dass es ein Sommerekzem hat. Erfahrungsgemäß sagt der Verkäufer: „Das hat er bei mir aber noch nicht gehabt.“ Oder Sie haben ein problemloses und gut gerittenes Pferd verkauft, zu dem Ihnen der Käufer einige Monate nach dem Verkauf mitteilt, es wäre unreitbar, würde ständig bocken und er wolle es zurückgeben. Hätten Sie sich ein wenig eingelesen und in einem fundierten Vertrag eine entsprechende Klausel verankert, wäre das Thema mehr oder weniger vom Tisch. Nun haben Sie aber einen Feld-, Wald- und Wiesenvertrag abgeschlossen, und spätestens, wenn vonseiten Ihres Vertragspartners ein Anwalt ins Spiel kommt, bleibt Ihnen nur noch, einen eigenen Anwalt zu bemühen. Sie sitzen nun beim Anwalt und alles rauscht nur so an Ihnen vorbei. Sie denken über den letzten Satz des Anwalts nach, aber bevor Sie Ihre Gedanken geordnet haben, stürzen schon die nächsten Paragrafen, juristischen Worthülsen und verschachtelten Sätze auf Sie ein. „Jetzt nur nicht zeigen, dass ich kaum etwas verstanden habe“, schießt es Ihnen durch den Kopf. Und nun kommt es zu einer überhaupt nicht untypischen Szene in den deutschen Anwaltskanzleien: Sie nicken und tun so, als wäre alles klar. „Mein Anwalt hat Jura studiert, ich bezahle ihn dafür und er wird’s schon richten“, denken Sie. Aber das Richten ist nun mal, wie der Name schon sagt, Aufgabe des Richters. Lassen Sie es nicht so weit kommen.
[Foto: Archiv Appel]
Ihr Anwalt muss für eine erfolgreiche Strategie, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen, einen Spannungsbogen zwischen Ihrem Pferdewissen und seinem juristischen Sachverstand aufbauen. Ihre Erfolgsaussichten sind um ein Vielfaches höher, wenn Sie auf Augenhöhe mit Ihrem Anwalt sprechen können. Denn im schlimmsten Fall haben Sie einen Anwalt gefunden, der Pferde nur von Bildern kennt, mit etwas Glück einen, der sich schon ein wenig mit dem Pferderecht beschäftigt hat, und im Idealfall einen Anwalt, der seit mehreren Jahren überwiegend Mandate im Pferderecht hat.
Und hier schon mein erster Rechtspfad-Tipp, einer von vielen, die sich wie ein roter Faden durchs Buch ziehen.
RECHTSPFAD-TIPP
Scheuen Sie sich nicht, die Spezialisierung Ihres Anwalts in Richtung Pferderecht zu hinterfragen. Stellen Sie unverblümt Fragen zu seinem hippologischen Hintergrund. Holen Sie sich per Internet entsprechende Informationen. Hat Ihr Anwalt wirklich selbst etwas mit Pferden zu tun, hat er sich dahingehend fortgebildet, hat er Rechtsbeiträge in Fachzeitschriften verfasst? Vergessen Sie nicht, es geht um Ihr Recht und Ihr Geld.
Ob Sie nun dieses Buch bei akutem Bedarf aus der Schublade ziehen, ob Sie nur gelegentlich darin stöbern oder ob Sie sich das Buch als wissenswerte und unterhaltsame Lektüre zu Gemüte führen: In allen drei Fällen wird es Ihnen eine große Hilfe sein. Begeben Sie sich mit mir auf die spannende Reise durchs Pferderecht. Mein Anliegen war es, dieses komplexe Thema für Sie verständlich aufzubereiten und mithilfe von Gerichtsurteilen und Rechtstipps praxisnah zu Papier zu bringen.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr
Jost Appel
KAPITEL I:
PFERDEKAUFRECHT
[Foto: Jost Appel]
Pferdekaufvertrag
Dass aus Kaufverträgen nicht nur Rechte, sondern ebenfalls Pflichten resultieren, wird beim Pferdekauf sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite immer wieder nicht ganz so ernst genommen. Kaum zu glauben, aber in der Praxis kommt es nicht selten vor, dass schon mal „vergessen“ wird, das Pferd zu übergeben oder den Kaufpreis zu bezahlen. Beides sind die Hauptpflichten beim Pferdekaufvertrag.
Erfolgt die Kaufpreiszahlung nicht wie vereinbart, kann der Verkäufer den noch offenen Kaufpreis nebst Zinsen seit Fälligkeit der Zahlung einklagen. In der Zwischenzeit darf er das Pferd zurückbehalten und der Käufer muss die für das Pferd in dieser Zeit anfallenden Kosten ersetzen.
Die fehlende oder verspätete Übergabe des Pferdes beinhaltet noch erheblich mehr Streitpotenzial. Denn spätestens mit der Übergabe geht nicht nur die Haftung, sondern vor allem auch die sogenannte Gefahr des Pferdes auf den Käufer über. Gemeint ist damit das Risiko, dass sich das verkaufte Pferd verletzt oder gar stirbt, ohne dass für einen derartigen „zufälligen Untergang“ irgendjemanden ein Verschulden trifft. Wird das verkaufte Pferd also entgegen der vertraglichen Vereinbarung verspätet übergeben und kommt es in der Zwischenzeit zu solch einem Schaden, geht dies zulasten des Verkäufers.
Als Verkäufer sollten Sie in diesem Zusammenhang der Versuchung widerstehen, ein bereits verkauftes Pferd ein weiteres Mal zu verkaufen und an einen zweiten Kaufinteressenten zu übergeben, weil Sie dadurch einen höheren Verkaufspreis erzielen könnten. Zwar hat der übergangene Erstkäufer dann gegenüber dem Zweitkäufer keinen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes, sehr wohl aber einen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihnen als Verkäufer. Er besteht der Höhe nach aus der Differenz des vereinbarten Kaufpreises zu dem von einem Sachverständigen zu ermittelnden Kaufpreis für die Neubeschaffung eines gleichartigen Pferdes.
Sie merken schon: Als Jurist geht man naturgemäß davon aus, dass beim Pferdekaufvertrag irgendetwas schiefgeht. Dabei gibt es doch im Internet Tipps und Downloads bis zum Abwinken, sagen Sie sich. Im Prinzip ja, doch wie so oft liegt die Schwierigkeit im Detail. Mit vielen der im Internetdschungel zu findenden Musterverträge inklusive guter Ratschläge von Halbwissenden bewegt man sich auf dünnem Eis. Da hilft zunächst nur eins: sich selbst einlesen.
AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN VOR DEM VERTRAGSABSCHLUSS
Bevor Sie den angestrebten Pferdekaufvertrag abschließen, werden in aller Regel Verhandlungen in Form von Verkaufsgesprächen oder E-Mail-Verkehr stattfinden. Üblicherweise dürfen Sie als Käufer dabei alle Informationen erwarten, die Ihnen zur Entscheidungsfindung dienen. Als Verkäufer müssen Sie hier deshalb die sogenannten „vorvertraglichen Aufklärungspflichten“ beachten, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben.
Aufklärungspflicht über die bloße Beschaffenheit hinaus
Doch Achtung: Dabei geht es gerade nicht um die bloße Aufklärung über die Eigenschaften des Pferdes, also darüber, ob ein Pferd koppt oder webt oder wie weit es ausgebildet ist. Denn Derartiges gehört zur Vereinbarung der Beschaffenheit, und wenn dabei ein Mangel am Pferd vorliegt, wird dieser Mangel ja über die Sachmängelhaftung und die Möglichkeit von Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung erfasst. Die weitergehende Aufklärungspflicht bezieht sich dagegen auf Umstände außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung, und zwar solche, die die Entscheidungsfindung für den Kauf gebildet haben oder beeinträchtigt hätten, so das OLG Stuttgart 2010.
Der Unterschied ist äußerst wesentlich für die Frage der Verjährung von Ansprüchen eines Käufers (› Seite 24 f.). Denn für Sachmängel haftet der Verkäufer, wenn dies nicht anders vereinbart ist, ab Übergabe des Pferdes zwei Jahre, während die Verjährungsfrist aus Verletzung vorvertraglicher Auskunftspflichten erheblich länger ist, nämlich drei Jahre ab Kenntnis der Aufklärungspflichtverletzung – und damit bis zu 30 Jahre nach Kaufvertragsabschluss.
Über den Rennbahneinsatz eines Pferdes ist vor Vertragsschluss aufzuklären. [Foto: Krzysztof Ziemianski]
Außerdem braucht der Käufer den Verkäufer bei Aufklärungspflichtverletzungen anders als bei Sachmängeln nicht erst zur Nacherfüllung aufzufordern, sondern kann direkt Schadensersatz verlangen. In einem vom BGH 2008 dazu entschiedenen Pferdefall ging es um einen „residualen Kryptorchiden“, dem bei der Kastration das Hodengewebe nicht vollständig entfernt worden war. Weil der Verkäufer diesen Umstand dem Käufer nicht offenbart hatte, konnte dieser den Kaufpreis ohne Aufforderung zur Nachbesserung im Wege des Schadensersatzes mindern.
Grundlegende Urteile zur Aufklärungspflicht ergingen 2009 vom BGH und 2011 vom Brandenburgischen OLG. In beiden Fällen lag ein Verstoß gegen die vorvertragliche Aufklärungspflicht vor, da der Verkäufer eines Fahrzeugs den Käufer nicht über den Voreigentümer aufgeklärt hatte, der Mietwagenunternehmer war. Überträgt man dies auf die Aufklärungspflicht beim Pferdekauf, müssen Sie als Verkäufer zum Beispiel auch darüber aufklären, wenn das zu verkaufende Pferd jahrelang in einem Verleihbetrieb lief oder bekanntermaßen unter desolaten Bedingungen aufgezogen wurde. Gleiches dürfte gelten, wenn Ihnen ein vorangegangener Rennbahneinsatz bekannt ist oder eine Kette von Vorbesitzern, die sich sämtlich an dem zu verkaufenden Pferd bereits vergeblich versucht hatten. Denn solche Informationen könnten für viele ein Entscheidungsgrund sein, das besagte Pferd nicht zu erwerben.
Verletzungen der Aufklärungspflicht gehen oft einher mit der Frage, ob darüber hinaus eine arglistige Täuschung vorliegt (› Seite 54 f.). Bedeutung hat dies beim Pferdekauf häufig, wenn es um zurückliegende tierärztliche Behandlungen oder Operationen geht. Als Verkäufer sollten Sie sich dabei über die Tragweite der Aufklärungspflicht im Klaren sein. So reicht es beispielsweise nach Ansicht des LG Kleve im Jahr 2002 nicht, dem Käufer mitzuteilen, wenn das zu verkaufende Pferd einen Chip hat, sondern Sie haben gleichfalls über eine durchgeführte Chip-Operation aufzuklären, auch wenn der Fremdkörper erfolgreich entfernt worden ist. Sinngemäß urteilte so auch das LG Gießen 2007, als ein Pferdeverkäufer den Käufer nicht über einen dreiwöchigen Klinikaufenthalt zur Behandlung einer Kiefernebenhöhlenentzündung mit einhergehendem Aufbohren der Stirn aufgeklärt hatte.
Aber alles hat seine Grenzen. Sie als Käufer und aufklärungsbedürftige Partei dürfen in rechtlicher Hinsicht nicht erwarten, dass Ihnen der Verkäufer sämtliche Informationen quasi auf dem Silbertablett serviert. Denn den Käufer trifft auch die Pflicht, selbst nachzufragen, wenn objektive, sachlogische Gründe gegeben sind. Ebenso müssen Sie als Käufer mit den Ihnen persönlich zumutbaren und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die erforderlichen Informationen selbst ermitteln. Beispielsweise können Sie, wenn Sie ein Pferd von einer Tierschutzrettung kaufen und sich über seinen Werdegang nicht informieren, später nicht behaupten, dass die Aufklärungspflicht über die vorangegangenen Haltungsbedingungen verletzt worden sei.
Schadensersatz bei Verletzung der Aufklärungspflicht
Liegt ein Verstoß gegen die vorvertragliche Aufklärungspflicht vor, steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zu. Zum einen kann er die Aufhebung und Rückabwicklung des Pferdekaufvertrags verlangen. Er kann dann gegen Rückgabe des Pferdes die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ausgleich aller für das Pferd getragenen nutzlosen Aufwendungen verlangen, und zwar drei Jahre ab Kenntnis der Aufklärungspflichtverletzung.
Oder der Geschädigte kann, falls er den Vertrag bestehen lassen will, die Anpassung des Vertrags verlangen. Er ist dann vertraglich so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Vereinbarung nach ordnungsgemäßer Aufklärung geschlossen hätte. Hierbei ist davon auszugehen, dass es dem geschädigten Pferdekäufer bei ordnungsgemäßer Auskunft gelungen wäre, den Vertrag zu angemessenen Konditionen, also regelmäßig zu einem geringeren Preis, abzuschließen. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, dass sich der Verkäufer unter diesen Umständen auf den Vertrag gar nicht eingelassen hätte.
ONLINEVORDRUCKE: EINFACH, ABER NICHT UNPROBLEMATISCH
Man ist sich einig und nun soll ein schriftlicher Pferdekaufvertrag geschlossen werden. Sie wollen jedoch keinen Kaufvertrag selbst entwerfen, sondern stehen eher auf „Fertiggerichte“? Dann greifen Sie bitte nur dort zu, wo fundiertes Pferderechtswissen drinsteckt, nämlich beim ausgewiesenen Pferderechtsspezialisten. Wichtig ist auch die Aktualität. Nicht selten erscheinen bei Suchergebnissen im Internet Vertragsvorlagen, die schon längst juristisch überholt sind.
Eine aktuelle Kaufvertragsvorlage finden Sie auch im Anhang dieses Buches (› Seite 220 ff.).
Teilweise Unwirksamkeit von Formularverträgen
Mit den vorformulierten Kaufverträgen sind wir schon beim ersten Stolperstein, der vor Ihnen liegen könnte. Das betrifft Sie als Käufer ebenso wie als Verkäufer. Denn egal, wo und wie Sie sich einen solchen Vordruck besorgt haben – es handelt sich dabei in aller Regel um einen sogenannten Formularvertrag. Was sich zunächst nicht schlimm anhört, hat einen großen juristischen Haken: Weil solche Verträge Vorformulierungen enthalten, befinden Sie sich plötzlich auf dem Kriegsschauplatz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch AGB genannt; Sie haben es also mit dem berühmten Kleingedruckten zu tun. Werden nämlich die einzelnen Vertragsbestimmungen nicht auch im Einzelnen individuell ausgehandelt, sondern von Ihnen in Form einer fertigen Vorlage der anderen Vertragspartei vorgegeben, liegen in aller Regel AGB im Rechtssinne vor.
Die Folge ist, dass das eigentlich Gewollte oft zumindest teilweise unwirksam ist, weil nämlich für AGB umfangreiche Klauselverbote gelten, die in den §§ 305 bis 310 BGB festgehalten sind. Zudem gehen Unklarheiten und Zweifel anders als bei „normalen Verträgen“ immer zulasten desjenigen, der den Formularvertrag gestellt hat.
Eine Entscheidung des BGH aus 2013 zu Klauselverboten bei Onlineverträgen im Autokauf betrifft Pferde-Formularkaufverträge inhaltlich gleichermaßen. Findet sich in einem solchen Formularvertrag etwa eine Verjährungsverkürzung für Sachmängelrechte unterhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist oder gar ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistungsrechte, muss für eine solche Verjährungs- oder Haftungserleichterung gleichzeitig die Einschränkung im Vertrag enthalten sein, dass sie nicht Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Andernfalls ist die gesamte Klausel danach unwirksam.
RECHTSPFAD-TIPP
Nehmen Sie die Vorlage eines Pferderechtsspezialisten als roten Faden für Ihren gemeinsamen Vertragsentwurf. Gehen Sie jeden einzelnen Punkt mit Ihrem Vertragspartner durch, sodass beide Parteien alle Punkte verstehen und über das Einfügen in den Vertrag für sich entscheiden können. Halten Sie alles individuell Vereinbarte zumindest als handschriftlichen Zusatz am Ende des Vertragsvordrucks fest.
Noch besser: Formulieren Sie den Vertrag insgesamt als neues Schriftstück!
Wann Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
Eine Vorformulierung liegt nach einer Entscheidung des BGH aus 2009 im Übrigen schon dann vor, wenn der Verwender eines Vertragsformulars nur beabsichtigt, die Vorformulierung mindestens dreimal zu verwenden. Getoppt hat dies noch das OLG Koblenz. Es urteilte 2010, dass derjenige, der sich darauf beruft, dass der andere Vertragspartner unwirksame AGB verwendet hat, dies durch Vorlage von nur einem (!) weiteren gleichlautenden Vertrag beweisen kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass man heute bereits bei zwei gleichlautenden Verträgen von AGB sprechen kann.
Die wahrscheinliche Konsequenz im Streitfall vor Gericht, jedenfalls dann, wenn der Gegenanwalt fit im AGB-Recht ist: Der Richter wird Klauseln, die unter die Klauselverbote fallen, für nicht wirksam erachten. Trost mag sein, dass der Rest des Vertrags in solch einem Fall in aller Regel weiterhin gültig bleibt.
Als privater Käufer oder Verkäufer wähnen Sie sich möglicherweise jetzt in Sicherheit und nehmen an, dass doch nur bei gewerblichen Verkäufern von der Verwendung von AGB ausgegangen werden kann. Das ist jedoch unrichtig. Ein böses Erwachen hatte beispielsweise ein Privatverkäufer, der beim Verkauf seines Gebrauchtwagens an einen ebenfalls privaten Käufer seine Gewährleistung für etwaige Mängel des Fahrzeugs ausschließen wollte. Die Vertragsparteien verwendeten einen vorformulierten Vertrag aus dem Internet, den der private Verkäufer von dort heruntergeladen hatte. Er wurde deshalb vom OLG Oldenburg in einer Entscheidung aus 2011 als Verwender von AGB angesehen – mit der Folge, dass der Gewährleistungsausschluss als unwirksam betrachtet wurde und er zwei Jahre lang für Mängel seines Gebrauchtwagens haften musste. Dass auch bei Verkäufen von privat an privat immer derjenige, der den Formularvertrag stellt, unwirksame Klauseln gegen sich gelten lassen muss, bestätigte im gleichen Jahr das LG Verden.
MÜNDLICHER VERTRAG – NICHT OHNE MEINEN ZEUGEN
Sie verwenden als Verkäufer und Käufer nicht einen individuell auf den Pferdekauf abgestimmten Vertrag und auch keinen Formularvertrag? Dann gibt es für ganz Risikofreudige, zu denen Sie hoffentlich nicht gehören, noch den – gesetzlich erlaubten – mündlich geschlossenen Kaufvertrag.
Spätestens jedoch, wenn beim Pferd das erste Problem am Horizont auftaucht, erscheinen oftmals zeitgleich Zeugen auf der Bildfläche, die Kaufvertragsinhalte des mündlichen Kaufvertrags zu Ihren Lasten bezeugen können oder sollen. Pech gehabt haben Sie, wenn Sie beim mündlichen Kaufvertragsabschluss alleine waren, denn dann können Sie im Fall eines Rechtsstreits nicht beweisen, was beim Pferdekauf tatsächlich vereinbart worden war. Beim Pferdekaufvertrag gilt deshalb wie so oft das Sprichwort „Wer schreibt, der bleibt“.
Der berühmte Handschlag gibt dem Pferdekauf lediglich eine nostalgische Note, juristisch gesehen hat er allenfalls eine Indizwirkung. [Foto: shutterstock.com/Yeko Photo Studio]
BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG
Größtes Augenmerk sollten Sie als Beteiligter des Kaufvertrags auf die vertraglich gewünschte Beschaffenheit des Pferdes legen.
Was sich so einfach anhört, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig. Denn nach § 90a BGB wird das Pferd grundsätzlich erst einmal wie eine Sache angesehen – und damit rechtlich nicht unwesentlich anders als ein Kühlschrank. Da es aber kein Typenschild mit Leistungskennzahlen und Baujahr trägt und als Lebewesen von Geburt an bezüglich Leistung, Charakter, Gesundheit und Nutzung wesentlich vom Menschen beeinflusst ist, wird beim Pferd häufig „die Katze im Sack“ gekauft.
Beschaffenheitsvorgabe in drei Stufen
Zwischen den Vertragsparteien kann eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Rasse und des äußeren Erscheinungsbilds, des gesundheitlichen Zustands, Ausbildungsstands, Sozialverhaltens oder jedweder beliebiger anderer Merkmale und Auffälligkeiten eines Pferdes erfolgen. Das bedeutet gemäß der Vorschrift des § 434 BGB für Sie, dass ein Pferd nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn es bei Gefahrübergang auf den Käufer die (mündlich oder schriftlich) vereinbarte Beschaffenheit hat.
Wie weit die Vereinbarung geht, muss aber häufig ausgelegt werden. Beispielsweise kann die Beschreibung „sehr gut ausgebildet“ dem Käufer durchaus etwas anderes suggerieren als das, was der Verkäufer damit sagen wollte. Das LG Coburg ermittelte hier 2005 die genaue Bedeutung dessen, was gewollt war, und kam zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung des guten Ausbildungsstands speziell für das Westernreiten getroffen worden war. Es konkretisierte, dass dieser nicht auf andere Reitweisen verallgemeinert werden könne und verneinte deshalb einen behaupteten Mangelanspruch der Käuferin.
Auch in einem Fall, in dem es um den Verkauf eines hochpreisigen, „als Springpferd geeigneten“ Pferdes an einen 68-jährigen erfahrenen Reiter ging, entschied das LG Stade 2004 für den Verkäufer. Das Gericht legte diese Beschaffenheitsvereinbarung wie folgt aus: „Der Verkäufer schuldet nicht die Lieferung eines Pferdes, welches praktisch ohne Anleitung unabhängig vom Verhalten seines Reiters jeden Parcours springt. Der Verkäufer darf aufgrund der Erfahrung des Käufers und dessen Kaufvorstellungen davon ausgehen, dass es sich um einen geübten Reiter handelt, der ein Pferd mit der entsprechenden Hilfengebung reiten und springen kann. Diese Vorgaben erfüllte das Pferd, sodass für einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag kein Raum war.“
Wenn zwischen Ihnen als Vertragsparteien keine konkrete Beschaffenheit vereinbart wurde, gilt in einer zweiten Prüfungsstufe, dass sich das Pferd dann für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen muss. War also etwa ein Reitpferd verkauft, muss es sich, um mangelfrei zu sein, sowohl in tatsächlicher als auch in gesundheitlicher Hinsicht reiten lassen können. Desgleichen muss eine zur Zucht verkaufte Stute auch tatsächlich zuchttauglich sein beziehungsweise der zur züchterischen Verwendung gedachte Hengst eine ausreichende Spermaqualität besitzen.
Für ein mit der Beschaffenheit „als Turnierpferd für das Springreiten geeignet“ verkauftes Pferd entschied in diesem Zusammenhang das LG Kassel 2006 zulasten einer Verkäuferin. Das streitgegenständliche Pferd zeigte nämlich Stalluntugenden, bei denen es sich immer wieder verletzte, und zwar nicht nur im Stall, sondern auch auf den Transporten zum Turnier. Damit fehle dem Pferd die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsmöglichkeit, so das Gericht, da es für die gewöhnliche Stallhaltung und für den mit dem Besuch von Turnieren unweigerlich einhergehenden Transport nicht geeignet sei – und somit auch nicht als Turnierpferd für das Springreiten.
Fehlen sowohl eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung als auch ein im Vertrag explizit festgehaltener Verwendungszweck des Pferdes, so kommt es darauf an, ob sich das verkaufte Pferd für eine gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit im Verhältnis zu gleichartigen Pferden besitzt. Aus Sicht eines Gerichts wird in einem solchen Fall gefragt, was der Käufer des Pferdes erwarten konnte. Bei dieser letzten Stufe der Beschaffenheitsvorgabe ist also grundsätzlich der Empfängerhorizont des Käufers zu berücksichtigen.
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Ob Käufer oder Verkäufer, seien Sie hellwach, wenn es um die Beschreibung der Beschaffenheit des gegenständlichen Pferdes im Vertrag geht. Formulieren Sie diese detailliert und vermeiden Sie unbestimmte Begriffe. Denn jeder hat diesbezüglich individuelle Vorstellungen: Manche verstehen unter „gut geritten“, einmal in der Woche gemütlich durchs Gelände zu schlurfen, andere stellen den Begriff mit einer dressurmäßig korrekten Anlehnung auf eine Stufe, und ein Distanzreiter mag darunter verstehen, dass das Pferd mehrmals pro Woche auf allen Böden in allen Tempi ausdauertrainiert wurde.
Kommt es zum Streit zwischen den Kaufvertragsparteien, gilt zunächst einmal alles, was als Beschaffenheit im Kaufvertrag konkret beschrieben ist, als zugesichert beziehungsweise akzeptiert.
Doch aufgepasst: Darüber hinaus werden im Grundsatz auch diejenigen Merkmale des Pferdes als vereinbarte Beschaffenheit angesehen, mit denen Sie als Verkäufer in einer Verkaufsanzeige das Pferd angepriesen haben. Natürlich liegt es in der Natur der Sache, dass Sie das Pferd positiv beschreiben, doch muss diese subjektive Beschreibung objektiver Natur sein, also den Tatsachen entsprechen.
Bei all diesen beschriebenen Fällen handelt es sich um positive Beschaffenheitsvereinbarungen, die das Pferd also positiv auszeichnen sollen.
Negative Beschaffenheitsvereinbarungen
In der Praxis von ebenso großer Bedeutung ist die sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung, also diejenige Vereinbarung im Kaufvertrag, die eine negative Eigenschaft des Pferdes beschreibt und zum Vertragsinhalt werden lässt. Eine Fülle von Rechtsprechungen hierzu findet sich beispielsweise zu Untugenden wie Kreiseln, Koppen oder Weben, Allergien, Anlagen zu unerwünschten Gendefekten, Röntgenbefunden, früheren Operationen und Krankheiten, Problemen beim Schmied oder beim Verladen, Unrittigkeit oder gar Unreitbarkeit, Futterunverträglichkeiten oder Einschränkungen für Sportzwecke.
Durch derartige negative Beschaffenheitsvereinbarungen wird eine Haftung für Sie als Verkäufer für die im Kaufvertrag beschriebenen „Mängel“ ausgeschlossen. Denn Ihnen als Käufer wurde damit offenbart, mit welchen Mängeln das von Ihnen erworbene Pferd zum Kaufzeitpunkt behaftet ist. Derartige negative Beschaffenheiten sind dann keine Sachmängel mehr im Rechtssinne. Die Rechtsprechung ist hier nahezu einheitlich.
Beispielsweise entschied das LG Braunschweig 2005, dass ein Käufer, der ein Pferd ausdrücklich „als Beistellpferd für Liebhaberzwecke“ erwirbt, keine Sachmängelansprüche hat, wenn das mit negativer Nutzbarkeit verkaufte Pferd bei ihm letztlich doch als Reitpferd verwendet wird und sich beim Röntgen Befunde an den Gliedmaßen ergeben, die bei der Nutzung als Turnierpferd zur Lahmheit führen würden.
Keine negative Beschaffenheitsvereinbarung liegt dagegen nach einer BGH-Entscheidung aus 2013 vor, wenn sich in einem Kaufuntersuchungsprotokoll die Beschaffenheitsinformation „Galle am Sprunggelenk links“ findet, zu der sich erst bei weitergehenden Untersuchungen nach dem Kauf herausstellt, dass an gleicher Stelle ein Chip (OCD) vorhanden ist.
Eine positive Beugeprobe bei der Kaufuntersuchung kann zur negativen Beschaffenheitsvereinbarung führen. [Foto: Christiane Slawik]
Ankaufsuntersuchung als Sollbeschaffenheit
Vereinbaren Sie als Käufer und Verkäufer, dass das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung Bestandteil des Pferdekaufvertrags wird, so stellt diese Kaufuntersuchung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. So entschied auch das OLG Hamm 2011: „Ist dem Verkäufer bekannt, dass der Käufer den Erwerb eines Pferdes von einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung und deren, beiden Seiten zuvor mitgeteilten, Ergebnis abhängig macht und nimmt der Verkäufer das Untersuchungsergebnis, wonach das Pferd in Röntgenklasse II einzuordnen ist, nicht lediglich zur Kenntnis, sondern bestimmt es gemeinsam mit dem Käufer zum Vertragsinhalt, so ist eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung gegeben, wonach das Pferd ohne Weiteres sporttauglich sein soll.“
Das gleiche Ergebnis findet sich in einem Urteil des LG Dortmund aus 2008: „Verweist ein schriftlicher Kaufvertrag über ein Pferd auf die Ankaufsuntersuchung, ist dieser so auszulegen, dass damit der Inhalt des ärztlichen Untersuchungsprotokolls als Beschaffenheit des Pferdes vereinbart ist.“
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Die tierärztliche Ankaufsuntersuchung wird häufig zu einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung führen. Nimmt nämlich der Käufer, nachdem sich bei der Kaufuntersuchung von der Norm abweichende Befunde oder gar Mängel beim Pferd gezeigt haben und der Tierarzt den Käufer darüber entsprechend aufgeklärt hat, das Pferd mit all seinen Besonderheiten uneingeschränkt ab, wird damit eine negative Beschaffenheit vereinbart. Ein Sachmangel liegt dann nicht vor.
Aber Achtung, keine Ankaufsuntersuchung kann auch als Ankaufsuntersuchung gelten, wenn ihre Durchführung zwar im Vertrag als Bedingung seiner Wirksamkeit vereinbart worden war, der Käufer sie dann aber gar nicht in Auftrag gibt. Das OLG Koblenz stellte 2013 in einem solchen Fall fest, dass sich der Käufer nach Treu und Glauben und § 162 BGB so behandeln lassen muss, als wäre eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden und als wäre dabei die (spätere) Diagnose eines Hodenkrebses beim erworbenen Hengst bereits zum Kaufzeitpunkt bekannt geworden.
MÄNGELHAFTUNG
Im Mängelrecht stellt das BGB das Pferd über § 90a BGB jeder anderen Sache schuldrechtlich gleich. Ob Sie sich eine Waschmaschine kaufen, ein Auto oder ein Pferd, alles wird vor Gericht schuldrechtlich nahezu gleich behandelt. Bei der Mängelhaftung, vor der Schuldrechtsreform 2002 als Gewährleistung bezeichnet, handelt es sich schlicht und einfach um die Haftung des Verkäufers für einen Sachmangel, der bei Gefahrübergang des verkauften Pferdes vorlag (zum Beispiel eine chronische Fesselträgerentzündung) oder im Keim angelegt war (zum Beispiel eine allergene Veranlagung), oder für einen Rechtsmangel (zum Beispiel keine Freiheit von Rechten Dritter, etwa wenn der Verkäufer nicht Eigentümer ist).
Sachmangelbegriff von Vereinbarung abhängig
Es gibt kaum ein Pferd, das hundertprozentig den Lehrbuchvorgaben entspricht. Aber nicht jede Abweichung vom Idealbild ist auch ein Mangel. Von einem Sachmangel spricht man beim Pferd nur, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt. Zur Feststellung dessen, was Sie in rechtlicher Hinsicht eigentlich miteinander vereinbart haben, dient die dreistufige Prüfung des § 434 BGB zur Beschaffenheitsvereinbarung (› Seite 19 ff.).
Fehlende Reiteigenschaften sind ein Sachmangel, wenn sie explizit vereinbart wurden. [Foto: Christiane Slawik]
Ganz grob kann man Sachmängel beim Pferd in tatsächliche und gesundheitliche Mängel, in Mängel bezüglich der Reiteigenschaften sowie in charakterliche Mängel und Verhaltensauffälligkeiten einteilen. Dazu, wie die Gerichte mit dem Thema Sachmangel beim Pferd umgehen, finden Sie später in diesem Kapitel eine weitreichende Aufzählung einzelner Sachmängel von A bis Z (› Seite 34 ff.).
Die Zeit läuft: Verjährungsfrist und Ausschluss der Sachmängelhaftung
Steht ein Sachmangel im Raum, müssen Sie sich als Käufer oder Verkäufer fragen, ob die Ansprüche nicht schon verjährt sind oder ob die Haftung für Sachmängel nicht von vornherein schon vertraglich wirksam ausgeschlossen worden war.
Grundsätzlich gilt bei Pferdekäufern nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine zweijährige Haftung für Sachmängel. Sie beginnt ab der Übergabe des Pferdes, wobei die Übergabe nicht notwendigerweise dem tatsächlichen Inbesitznehmen des Pferdes entsprechen muss. Sie können im Vertrag auch vereinbaren, dass die Übergabe schon bei Vertragsschluss fiktiv stattfinden soll. Genauso gut sind aber Vereinbarungen denkbar, wonach das Pferd nach Kauf zunächst beim Verkäufer verbleibt und die Übergabe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, beispielsweise bei Beendigung einer Ausbildung oder beim Absetzen eines Fohlens von der Mutterstute.
Die zweijährige Sachmängelhaftung gilt nur dann nicht, wenn sie vertraglich wirksam ausgeschlossen ist. Sind Sie ein privater Verkäufer, dürfen Sie einen solchen Mängelhaftungsausschluss im Vertrag unbeschränkt formulieren. Ebenso dürfen Sie statt eines kompletten Haftungsausschlusses eine verkürzte Haftung vereinbaren. Das Gleiche gilt, wenn Sie als gewerblicher Verkäufer ein Pferd an einen anderen Gewerblichen verkaufen.
Anders ist dies aber dann, wenn der Verkäufer gewerblich oder als Unternehmer im Rechtssinn anzusehen ist und an einen privaten Käufer verkauft. In dem Fall liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vor, bei dem Mängelhaftungsausschlüsse gänzlich unzulässig sind und eine Verkürzung der Sachmängelhaftung nur für „Gebrauchtpferde“ (› Seite 31 f.) wirksam auf ein Jahr vereinbart werden kann. In diesem Zusammenhang ist für nicht steuerlich geführte, jedoch regelmäßige Züchter oder bei wiederkehrenden Pferdeverkäufen besondere Aufmerksamkeit geboten: denn dann können Sie als Verkäufer viel schneller Unternehmer im Rechtssinn sein, als Sie denken – und ebenfalls unter die Regelung des Verbrauchsgüterkaufs (› Seite 30) fallen.
Zwar ist es Ihnen, wenn Sie gewerblicher Verkäufer sind, dem Gesetz nach verwehrt, wirksam einen Haftungsausschluss mit einem privaten Käufer zu vereinbaren. Das gilt aber ausweislich eines Urteils des OLG Schleswig aus 2005 ausdrücklich nicht für die angesprochenen negativen Beschaffenheitsvereinbarungen (› Seite 21). Denn bei solchen handelt es sich ja gerade um einen Haftungsausschluss für eine beschriebene und damit vertraglich vereinbarte negative Eigenschaft des Pferdes. Das Gericht schlussfolgerte richtigerweise, dass andernfalls Tiere mit bekannten negativen Eigenschaften gänzlich unverkäuflich würden.
Aber Achtung, für alle an sich zulässigen Haftungsverkürzungen und -ausschlüsse müssen zusätzliche Grenzen beachtet werden: Verwendet einer von Ihnen dabei einen Formularvertrag, kann eine solche Haftungserleichterung, wie schon dargestellt, den AGB-Klauselverboten unterfallen (› Seite 18 f.) und zulasten des Verwenders deshalb unwirksam sein.
In Ihrer Formulierung eines Haftungsausschlusses sind Sie grundsätzlich frei, möglich ist etwa: „Die Haftung für Sachmängel ist vollumfänglich ausgeschlossen.“ Häufig findet man in Kaufverträgen aber auch die alte, gebräuchliche Formulierung: „verkauft wie gesehen und Probe geritten“. Dies stellt ausweislich eines Urteils des LG Hannover aus 2005 jedoch nur einen Haftungsausschluss für solche Mängel dar, die der Käufer bei einer Besichtigung und einem Proberitt tatsächlich feststellen konnte. Das Gleiche hatte 2003 bereits das LG München für den in Auktionsbedingungen enthaltenen Gewährleistungsausschluss „verkauft wie besichtigt“ entschieden und festgestellt, dass sich ein solcher nicht auf versteckte Mängel beziehen kann. Denn die Haftung sei damit nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wahrgenommen werden könnten.
Vorrang der Nacherfüllung beim Sachmängelrecht
Kommen Sie als Verkäufer Ihrer Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung eines mangelfreien Pferdes nicht nach, haben Sie Ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht. An die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Käufers auf Erfüllung des Kaufvertrags treten dann die in § 437 BGB normierten Sachmängelrechte, also Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Als Käufer können Sie das mangelbehaftete Pferd aber nicht „einfach so“ zurückgeben und auch nicht sofort den Kaufpreis mindern. Denn das Gesetz bestimmt, dass Sie erst einmal Ihren Nacherfüllungsanspruch beim Verkäufer geltend machen müssen beziehungsweise umgekehrt, dass dem Verkäufer ein Recht auf Nacherfüllung zusteht.
Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl des Käufers
Die Nacherfüllung kann in zwei Varianten gefordert werden, nämlich als Nachbesserung, sprich „Reparatur“ des Pferdes, oder als Nachlieferung, sprich Ersatz durch die Lieferung eines anderen, gleichartigen Pferdes.
Als Käufer haben Sie dabei nach § 439 BGB die Qual der Wahl: Sie müssen sich zwischen den Möglichkeiten der Nacherfüllung entscheiden und den Pferdeverkäufer unter Fristsetzung zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung auffordern. Tun Sie dies nicht und der Mangel des Pferdes wäre behebbar gewesen, also etwa operabel, sind Ihre sämtlichen weiteren Rechte als Käufer auf Rücktritt, Minderung oder weitergehenden Schadensersatz beim Kauf oder Tausch eines Reitpferdes gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich ausgeschlossen. Dies entschied der BGH bereits 2005.
Das OLG Frankfurt konkretisierte diese Rechtsprechung im Folgejahr dahingehend, dass ein Pferdekäufer das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung auch dann unterläuft, wenn er das gekaufte Pferd seinerseits zunächst durch den eigenen Tierarzt behandeln lässt und erst danach den Verkäufer über die festgestellten Beschwerden informiert und zur Nacherfüllung auffordert. Nach Ansicht des Gerichts hat der Käufer dann keinerlei weitere Rechte mehr gegenüber dem Verkäufer und kann zudem auch keinen Ersatz seiner Aufwendungen für die Mangelbeseitigung, also die angefallenen OP-Kosten, beanspruchen.
Lehnen Sie als Verkäufer ansonsten ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers unmissverständlich ab, darf der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit des Pferdes von Ihnen sofort Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Das OLG Koblenz entschied hierzu jedoch 2008, dass das bloße Leugnen eines Mangels durch den Verkäufer für Sie als Käufer allerdings nicht immer bedeutet, dass eine Nacherfüllungsaufforderung damit hinfällig ist. Das sei nämlich gerade nicht so, wenn für den Verkäufer Grund zur Annahme bestehe, dass der Mangel nicht vor, sondern erstmals nach der Übergabe des Pferdes zutage getreten ist.
Keine Pflicht, dem Verkäufer eine Nacherfüllungsfrist einzuräumen, besteht dagegen nach einer Entscheidung des BGH von 2008, wenn der Verkäufer den Mangel des Pferdes bei Vertragsabschluss nachweislich arglistig verschwiegen hatte.
Eine einmal getroffene Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung dürfen Sie als Käufer ansonsten grundsätzlich nur so lange ändern, wie der Verkäufer noch nicht mit der Nacherfüllung begonnen hat. Anderes gilt dann, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung misslingt. In diesem Fall sind Sie als Käufer in Ihrer Wahl wieder frei und können auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen, so entschieden vom LG Hagen 2011.
Nacherfüllung in Form der Nachlieferung bedeutet beim Pferdekauf, dass der Käufer ein anderes, gleichartiges Pferd vom Verkäufer verlangen kann. Gleich oder nicht gleich ist dabei die entscheidende Frage. [Foto: shutterstock.com/Zuzule]
Ihnen als Verkäufer steht es auf der anderen Seite wiederum offen, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie tatsächlich nicht durchführbar oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten und Aufwand möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.