Was ist das „BilMoG“?

Einordnung der Reform

Die Abkürzung „BilMoG“ steht für „Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz“; gleichzeitig steht sie für die größte deutsche Bilanzrechtsreform der letzten 25 Jahre. Mit dem Jahr 2009 und erstmals für die handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2010 gelten die neuen Regelungen.

Die wesentlichen Grundlagen der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Einzelabschluss (notwendig für die Ausschüttungsbemessung) und im Konzernabschluss (notwendig für eine weitergehende Information) sind seit dem Jahr 1985 in der Umsetzung der maßgeblichen Richtlinien der EU (damals noch EG) in deutsches Recht zu sehen. Zwar wurden die Regelungen des HGB seitdem vielfach modernisiert und reformiert; eine grundlegende Reform erfolgte bis zuletzt allerdings nicht.

Das BilMoG ändert dies nun, und zwar mit voller Wirkung ab 2010. Die Zielsetzung des Gesetzgebers mit dem Bil- MoG besteht darin, ein HGB zu schaffen, das für die Unternehmen dauerhaft eine gleichwertige, jedoch einfachere und kostengünstigere Alternative zu den IFRS darstellt. Das HGB bleibt einerseits weiterhin die Grundlage sowohl für die Ausschüttungsbemessung als auch für die steuerliche Gewinnermittlung; auch das bewährte System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) soll grundsätzlich beibehalten werden. Andererseits ist der Einfluss internationaler Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Bereich der Ansatz- und Bewertungsnormen, unverkennbar. Darüber hinaus werden mit dem BilMoG zwei Rechtsakte der EU, die sog. Abänderungsrichtlinie und die Abschlussprüferrichtlinie, „eins zu eins“ umgesetzt.

Die Gesetzesreform hat eine mehr als sechsjährige Entstehungsgeschichte aufzuweisen. Kein anderes Gesetz wurde in den letzten Jahren derart intensiv und facettenreich diskutiert wie das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts. Ab dem Jahr 2010 werden die Neuregelungen vollumfänglich das Bilanzbild deutscher Unternehmen und Konzerne prägen. Zwar werden die umfassenden Übergangsvorschriften dafür sorgen, dass es einige Jahre dauern wird, bis alle Neuerungen umgesetzt und alle Auswirkungen der Altregelungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aus den Bilanzen verschwunden sein werden. Dieser Befund ändert aber nichts an der deutlichen Internationalisierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung und an dem notwendigen und zeitgemäßen „Lifting“ des deutschen Bilanzrechts.

Versucht man, die Neuerungen des BilMoG auf eine Formel zu bringen, müsste diese wie folgt lauten:

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Das BilMoG führt zu einer veränderten bilanziellen Darstellung: Es sind vielfach mehr Posten auf der Aktivseite anzusetzen und diese sind im Einzelfall höher zu bewerten als früher. Auf der Passivseite erfolgt künftig ein restriktiverer Ansatz von Verbindlichkeiten und Rückstellungen, und dies zu vielfach geringeren Wertansätzen als bislang – mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen. Wahlrechte werden abgeschafft und bestehende Vorschriften nach dem Vorbild der IFRS modernisiert.

Jeder Bilanzierende, Analyst, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss sich mit den Auswirkungen des Bil- MoG auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss, den neuen Möglichkeiten zwischenbetrieblicher Vergleiche sowie dem veränderten unternehmensindividuellen Bilanzbild auseinandersetzen.

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Das BilMoG verändert das Bilanzbild deutscher Unternehmen und führt in weiten Teilen zu einem Umdenken in der Rechnungslegung, Berichterstattung, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse.

Mit dem Inkrafttreten des BilMoG hat Deutschland ein neues Bilanzrecht erhalten. Über die Halbwertszeit der einzelnen Regelungen kann aus heutiger Sicht nur spekuliert werden. Es bleibt offen, ob das HGB in der Fassung des BilMoG eine langfristige Alternative zu den IFRS darstellen und bleiben wird oder ob die aktuelle HGB-Reform rückblickend nur als Zwischenschritt auf dem Weg zur vollständigen Übernahme der IFRS zu beurteilen sein wird.

Hintergrund und Entstehungsverlauf

Die Entwicklungsgeschichte des BilMoG zieht sich über einen vergleichsweise langen Zeitraum hin. Mehr als sechs Jahre liegen zwischen den ersten Ankündigungen des Gesetzgebers zur Reform des Bilanzrechts und der letztendlichen Verkündung.

Wirkungsweise der Neuregelungen: Differenzierte Betrachtung

Nicht alle Unternehmen und nicht alle Bereiche der Rechnungslegung sind von den Neuerungen des BilMoG in gleicher Weise betroffen:

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Die Auswirkungen des BilMoG für den Bilanzierenden sind im Einzelfall zu prüfen.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen, die sich im Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben, dargestellt. Zusätzlich werden Schnittstellen zur steuerlichen Rechnungslegung und zu den Publizitätspflichten skizziert. Während die konzernspezifischen Regelungen ebenso wie die Änderungen im Aktiengesetz nur einen Teil der Bilanzierenden betreffen, sehen sich alle Unternehmen und Kaufleute mit den Änderungen im Einzelabschluss konfrontiert.

Auf den Punkt gebracht

Das BilMoG verändert das Bilanzbild deutscher Unternehmen und erfordert ein Umdenken in Rechnungslegung, Berichterstattung, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse.Die Wirkungsweise der Neuregelungen ist differenziert zu betrachten, das heißt, nicht alle Unternehmen und Bereiche der Rechnungslegung sind gleich davon betroffen. Daher sind die unternehmensindividuellen Auswirkungen zeitnah und genau zu analysieren.

Die Änderungen im Überblick

Die einzelnen Änderungen des BilMoG und des Micro- BilG betreffen unterschiedliche Bereiche der Rechnungslegung. Vor der Darstellung der Neuregelungen im Detail vorab ein Überblick:

Was ist das „MicroBilG“?

Einordnung der Reform

Am 27.12.2012 wurde das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (kurz: MicroBilG) – als erste wahrnehmbare HGB-Reform nach dem BilMoG – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz trat damit zum 28.12.2012 in Kraft und findet bereits für den Jahresabschluss 2012 Anwendung.

Das Gesetz sieht bestimmte Erleichterungen für sogenannte Kleinstkapitalgesellschaften vor. Diese Gesellschaften stellen eine Unterkategorie der kleinen Kapitalgesellschaften dar. An die Inanspruchnahme der Regelungen, die sowohl den Bereich der Erstellung des Jahresabschlusses als auch dessen Offenlegung betreffen, sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Durch die Neuschaffung der Unternehmenskategorie „Kleinstkapitalgesellschaft“ (nach § 267a HGB) kommt es zu einer weiteren Differenzierung der Unternehmen im Handelsrecht. Insgesamt wird die Rechnungslegungslandschaft damit heterogener und Unternehmensvergleiche werden erschwert. Zudem müssen letztlich die Wirkung des MicroBilG und der Umfang der in der Praxis tatsächlich nachhaltig umsetzbaren Erleichterungen bezweifelt werden.

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Das MicroBilG führt zu einer weiteren Differenzierung innerhalb der für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Die im Gesetz angedachten

(theoretischen) Erleichterungsmöglichkeiten werden vielfach keinen praktischen Mehrwert aufweisen, da sie im Alltag zu schnell an ihre Grenzen gelangen.

Hintergrund und Entstehungsverlauf

Die Entwicklungsgeschichte des MicroBilG ist auf Vorgaben der EU zurückzuführen. Nach längeren Überlegungen auf EU-Ebene zur Entlastung sogenannter Kleinst(kapital) gesellschaften von bestimmten Jahresabschlusserstellungs- und Offenlegungspflichten wurde die Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14.03.2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rats über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben – kurz die so genannte Micro-Richtlinie – veröffentlicht.

Die nationale Gesetzgebung, die die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Handelsrecht zum Inhalt hatte, vollzog sich vergleichsweise schnell:

Wirkungsweise der Neuregelungen: Kaum praktischer Mehrwert zu erwarten

Die für Kleinstkapitalgesellschaften geltenden Erleichterungen werden nicht von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Dies zeigt bereits ein erster Überblick über die wesentlichen Neuerungen: