Gründe für den neuen Bahnhof



Bild zeigt die Haltestelle am alten Bahnhof Kettwig. Die rot umrandeten Stellplätze müssen zum Ausbau der Ausfahrt weichen.

Diese Gründe sprechen für eine Zusammenlegung der Haltestelle Ringstraße und Kettwig S zu einem neuen S-Bahnhof Essen-Kettwig.

  1. Die Linie 132 verkehrt in Mülheim und endet in MH-Mintard an der Haltestelle „Am Biestenkamp“ . Aufgrund Wünsche der Mintarder soll sie nach Kettwig verlängert werden. Inzwischen wurde sie durch die Linie 134 ersetzt, daher die Bezeichnung Linie 132 (134).

  2. N. N. = Nomen nominandum (lat. noch zu benennen). Verlängerung der Ortsbuslinie O14 Ratingen-Hösel – Breitscheid oder O16 Ratingen-Breitscheid – Lintorf – Ratingen-Tiefenbroich – Ratingen Mitte – Ratingen Ost S, die aufgrund der dann städteübergreifenden Verbindung eine neue Liniennummer bekommen muss, e. g. die 2014 freigewordene Nummer 775. Da Hösel und Kettwig durch die S6 besser verbunden sind, als durch eine Verlängerung der O14, ist eine Verlängerung der O16 zu bevorzugen.

Erfahrungen mit dem Bahnhof Essen-Kupferdreh

In Essen wurde bereits in den 1970er Jahren der Bahnhof Essen-Kupferdreh von seiner Position am Abzweig Hespertal zum Kupferdreher Markt verlegt, um Kupferdreh besser zu erschließen und besser mit dem Busverkehr verknüpft zu werden. Auch hier ermöglichte die Streckenstilllegung einer Nebenbahn die Verlegung eines ungünstig liegenden Bahnhofs um etwa 600 m ins Ortszentrum. Dieses Projekt erwies sich als erfolgreich.
Im Zuge des Deilbach-Ausbaus wurde die Bahnstrecke 2010 in diesem Bereich nämlich höher gelegt und von 2015 bis Anfang Juni 2019 entstand in Nachbarschaft zum Bahnhof ein neuer ZOB Kupferdreh mit Kiss-and-Ride-Stand, Buswarteflächen und -steigen, Radstation und einer Carsharing-Station für Elektrofahrzeuge. Inbetriebnahme war zum Fahrplanwechsel am 09. Juni 2019. Die Verlegung der Bahnstation hat also bewirkt, dass eine richtige Multi-Mobilitäts-Station in Kupferdreh entsteht. Eine der positivsten Entwicklungen, die sich aus einem solchen Projekt ergeben können.

Erfahrungen aus anderen Städten

Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass oft verkehrsgünstigere Verlegungen deutlich bessere Situationen für die Fahrgäste beider Systeme (Bahn und innerstädtischer Nahverkehr) brachten.

Des Weiteren haben Bahninfrastrukturen immer dazu geführt, dass sich deutlich bessere Verkehrsverhältnisse ergaben und Wirtschaft wachsen konnte. Laut einer Studie der Bergischen Universität Wuppertal sind heutzutage Erschließungen per S-Bahn, U-Bahn, aber auch Straßenbahn maßgeblich bei der Standortwahl. Zu Zeiten der Industrialisierung waren Bahnanschlüsse für das Wirtschaftswachstum notwendig und werden auch zukünftig in Zeiten der nachhaltigen Entwicklung solche Vorteile schaffen. Für Essen-Kettwig würde eine Verlegung der Bahnstation eine deutlich bessere Anbindung durch die Bahn erfolgen und der Stadtteil am Ufer der Ruhr auch mehr Touristen anlocken.



Diese Erfahrungen mit dem Bahnhof Essen-Kupferdreh und die aus anderen Städten, sowie die Studienergebnisse, unterstreichen den Sinn der Verlegung des Bahnhofs Kettwig.

Lage und Aufbau

Lage: Essen, Gemarkung Kettwig (053150), Flur 71, Gemarkungsschlüssel: 053150071 Flurstücke (05315007100)650 bis (05315007100)652, Straße: Kettwig, Güterstraße

Übersichtsbild mit allen Flurstücksnummern des zu untersuchenden Raums. Oben ohne und unten mit Luftbild.



Dasselbe Übersichtsbild. Die Flächen, die für das Projekt in Anspruch genommen werden müssen, sind durch eine schwarze bzw. orangefarbene Umrandung hervorgehoben. Die schwarzumrandeten Flächen werden für den Bau des Bahnhofs und des Vorplatzes in Anspruch genommen, die orangeumrandeten Straßenverkehrsflächen müssen im Zuge des Bahnhofsvorplatzprojektes umgestaltet werden.


Generelle Vorgaben für einen Entwurf

Bei den Entwürfen sind stets die notwendigen Straßenquerschnitte, Schleppkurven und Abstandsregeln zu angrenzender Bebauung einzuhalten.

Vorgaben für Straßenquerschnitte

Pkw verfügen über ein Grundmaß von 2,25 m und benötigen mindestens 2,50 m Fahrstreifenbreite (Begegnung zweier Pkw benötigt 4,75 m Breite). Linienbusse und Lkw verfügen über ein Grundmaß von 3,05 m. Sie benötigen je Richtung mindestens 3,25 m (besser mindestens 3,50 m) Fahrstreifenbreite in der Geraden. Für Begegnungsverkehre gilt:

Begegnung

Pkw

Lkw

Bus

Pkw

4,75 m (4,10 m)

5,55 m (5,00 m)

5,70 m (5,15 m)

Lkw

5,55 m (5,00 m)

6,35 m (5,90 m)

6,50 m (6,00 m)

Bus

5,70 m (5,15 m)

6,50 m (6,00 m)

6,50 m (6,00 m)

Die kleineren Werte in Klammern beziehen sich auf Begegnungen in Schrittgeschwindigkeit bzw. mit Warten eines Fahrzeuges. In Kurven müssen die Fahrstreifen verbreitert werden, vgl. Berechnung der Schleppkurven.


Für die Breite von Gehwegen gibt es keine generellen Vorgaben. Allerdings benötigt ein Fußgänger etwa 0,80 m Wegbreite, sodass für einen Gehweg (zwei Fußgängerstreifen) mindestens 1,60 m – 1,70 m eingeplant werden sollten. Das ist aber ein veraltetes Maß. Heutzutage gilt, dass Gehwege grundsätzlich mindestens mit dem Regelmaß von 2,50 m geplant werden sollen. Diese berechnet sich aus 1,80 m für den Fußgänger + 0,20 m Distanz zu Gebäuden + 0,50 m Abstand zur Straße. Im Bereich von Haltestellen muss der Gehweg mindestens 2,50 m breit sein. Laut Geh-recht Fußwegplanung der Bundesregierung gilt für Gehwege außerdem: „An angebauten Straßen, die dem Erreichen und Verlassen von Häusern und Grundstücken dienen, sind überall Anlagen für den Fußverkehr erforderlich. Lücken in der Bebauung dürfen diese Grundausstattung nicht unterbrechen.“

Bushaltestellen

Bushaltestellen müssen stets mindestens 2,50 m breit sein. Die Fahrbahn für haltendende Omnibusse muss mindestens 3,25 m breit sein. Die Nutzlänge (NL) berechnet sich wie folgt:


Ein Solobus ist 12,00 m bis 15,00 m lang und ein Gelenkbus ist 18 m lang. Die Busfahrer benötigen mindestens 2 m (besser 3 m) Sicherheitsabstand zum Fahrzeug vor ihnen, wenn sie aus der Bucht herausfahren wollen. Beim Hineinfahren sind mindestens 5 m Abstand nach Hinten zum Fahrzeug notwendig. Daraus folgt, dass

Jedoch gibt es derzeit in Essen-Kettwig keine Linie, die den Einsatz von Gelenkbussen würdig ist. Eine Ausnahme bilden jedoch Busse des Schienenersatzverkehrs (SEV) auf der S-Bahn-Linie S6.


Die Länge einer Haltestelle im Straßenraum = Nutzlänge + 20 m
In den 20 m liegen jeweils 9 m vor und hinter der Haltestelle die Markierungen. Haltestellen zwischen Ein- und Ausfahrten sind möglich. Laut dem Leitfaden zur Gestaltung barrierefreier Haltestellen im KVV (einen entsprechenden Leitfaden für den VRR habe ich nicht finden können) muss das Hochbord für den barrierefreien Ein- und Ausstieg eines Gelenkbusses 14 m (Das ist der Abstand zwischen 1. und 3. Tür) + 2 * 3 m (3 m ist die Rampenlänge, um die gut 20 cm Höhenunterschied zwischen dem Straßenniveau und dem 20 cm hohen Hochbord überwinden zu können) = 20 m lang sein. Auch wenn durch Kettwig planmäßig keine Linien mit Gelenkbuseinsatz verkehren, sind trotzdem die Haltestellen so zu planen, dass Gelenkbusse sie ansteuern können.

Berechnung der Schleppkurven

Unter Betrachtung des Lehrstoffes des Buches „Straßenplanung“ nach Wolf, Bracher und Bösl aus dem Werner-Verlag in der 8. Auflage ist es möglich, die Straßen für den Busverkehr zu trassieren. Wichtig sind dabei die Schleppkurven der Bemessungsfahrzeuge mit dem für die Trassierung gewählten Außenradius. Der technisch bedingte Mindest-Außenradius von Bussen beträgt 12,50 m, der empfohlene Mindest-Außenradius beträgt 15,00 m. Der Bereich für die Schleppkurven ist in Kurven stets von Bebauung – d. h. auch von Stellplätze – freizuhalten. Er beträgt oft ca. 10 m. Dieser Wert errechnet sich durch die folgende Formel: 

imax = Ra – (Ra² – D²)1/2

, wobei imax für die (maximale) Fahrbahnverbreiterung in einer Kurve steht, Ra für den Außenradius der Kurve und D für das Deichselmaß beim Bemessungsfahrzeug steht. Das Deichselmaß eines Linienbusses unterscheidet sich je nach Bustyp. Bei einem Standardlinienbus beträgt es 8,72 m, bei Gelenkbussen beträgt es 9,11 m und bei 15-m-Linienbussen, sowie Reisebussen 10,05 m. Das Deichselmaß von Lkw (Kofferaufbau) beträgt 6,78 m, das von Sattelzügen beträgt 11,90 m. Darüber hinaus muss Ra mindestens 12,00 m oder 12,50 m betragen, empfohlen sind aber mindestens 15,00 m für ÖPNV-Anlagen. Mit diesen Ansätzen ergeben sich folgende Werte:

imax

Ra = 12,50 m

Ra = 15 m

Ra = 16 m

Ra = 20 m

D = 8,72 m

3,55 m

2,80 m

2,59 m

2,01 m

D = 9,11 m

3,95 m

3,09 m

2,85 m

2,20 m

D = 10,05 m

5,07 m

3,87 m

3,56 m

2,71 m

D = 11,90 m

8,68 m

5,87 m

5,31 m

3,93 m


Zu diesen Werten muss das Fahrstreifenmaß in der Geraden des Linienbusses hinzugerechnet werden. Dieses beträgt 3,25 m (besser 3,50 m), sodass sich bei Berücksichtigung des breitesten Maßes beim längsten Deichselmaß 8,32 m (bzw. 8,57 m unter Verwendung von 3,50 m als Fahrstreifenbreite in der Geraden) als Fahrstreifenmaß ergibt – dies gilt bei 12,50 m Außenradius. Unter Verwendung eines Außenradius von 15,00 m ergibt sich ein Fahrstreifenmaß von 7,12 m (besser: 7,37 m). Diese 7,12 m bzw. 7,37 m bedeuten, dass die durchfahrenden Busse in mindestens 7,12 m bzw. 7,37 m Raum (durchfahrende Sattelzüge 9,12 m [besser: 9,37 m] Distanz) in Kurven benötigen und entsprechend auch in so viel Distanz an Baugrenzen vorbeigeführt werden müssen, analog die terminierenden Busse in mindestens 10,37 m Distanz zu Gebäuden bzw. 12,37 m bei abbiegenden Sattelzügen.

Bemessungsfahrzeug

Deichselmaß D in m

Standardlinienbus

8,72

Gelenkbus

9,11

Reise-, Linienbus 15,00 m

10,05

Sattelzug

11,90



Radius R  


Schleppkurvenbreite bei 3,25 m in der Geraden


Schleppkurvenbreite bei 3,50 m in der Geraden



D= 8,72m


D= 9,11 m


D= 10,05 m


D=11,90 m


D=8,72m


D=9,11 m


D=10,05 m


D=11,90 m


12,50 m


6,80 m


7,20 m


8,32 m


11,93 m


7,05 m


7,45 m


8,57 m


12,18 m


15,00 m


6,05 m


6,34 m


7,12 m


9,12 m


6,30 m


6,59 m


7,37 m


9,37 m


16,00 m


5,84 m


6,10 m


6,81 m


8,56 m


6,09 m


6,35 m


7,06 m


8,81 m


20,00 m


5,26 m


5,45 m


5,96 m


7,18 m


5,51 m


5,70 m


6,21 m


7,43 m


Sowohl die Ruhrbahn als auch die Rheinbahn setzen keine 15-m-langen Linienbusse ein, sondern ausschließlich 12-m-lange Solo- und 18-m-lange Gelenkbusse. Daher ist das Schleppkurvenmaß des Gelenkbusses (fett hervorgehoben) relevant.


Größere Radien benötigen schmalere Schleppkurven und erlauben auch ein zügigeres Durchfahren. Deswegen sollten nach Möglichkeit die größeren Radien gewählt werden. Die kleineren Radien bieten aber dafür oft den Vorteil einer besseren Anpassung an engere Ortsverhältnisse.



Streng genommen müssen zur Trassierung von Kurven neben Geraden und Kreisbögen auch Klothoiden verwendet werden. Die Klothoide dient dabei als Übergangsbogen zwischen einer Gerade und einem Kreisbogen oder zwischen zwei Kreisbögen unterschiedlicher Krümmung oder Richtung. Wenn eine Klothoide verwendet wird, dann muss der Kreisbogen um die Distanz ΔR zur Geraden versetzt werden, um Entwicklungsfläche für die Klothoide zu schaffen. Während Klothoiden bei Außerortsstraße stets in die Trassierung eingeplant werden müssen, so können sie aber bei Stadtstraßen, wie sie hier geplant werden, auch entfallen. Ausnahme: Wendeklothoiden können nicht entfallen.
Für Klothoiden gilt folgendes Bildungsgesetz:
A² = R * L
Dabei meint A den Klothoidenparameter, welcher die konstante charakteristische Größe einer Klothoide ist, R meint den Krümmungsradius des anzuschließenden Kreisbogens, sowie L die Länge des Kurvenbogens vom festgewählten Kurvenausgangspunkt zum betrachteten Kurvenpunkt.


Der Klothoidenparameter A muss dabei stets im Intervall R/3 ≤ A ≤ R gewählt werden. Mit einigen Formeln aus dem Buch „Straßenplanung“ nach Wolf, Bracher und Bösl aus dem Werner-Verlag in der 8. Auflage ergibt sich für den Abstand ΔR zwischen Gerade und Kreisbogen, der für die Klothoide freizuhalten ist.

Der kleinste Wert für ΔR liegt bei Radien bis zu 20 m bei weniger als 1 cm. Der größte Wert für ΔR liegt hingegen bei 0,52 m (R = 12,50 m), 0,62 m (R = 15 m), 0,66 m (R = 16 m) bzw. 0,82(48) m (R = 20 m).


Wenn man Klothoiden miteintrassieren möchte, dann müssen die Kreise stets in diesem Abstand ΔR von den Geraden entfernt eingelegt werden. Das verlagert natürlich die Lage von Schleppkurven.


Bei den niedrigen Entwurfsgeschwindigkeiten im innerstädtischen Bereich, die hier vorliegen, dürfen die Klothoiden (außer Wendeklothoiden) aber auch vernachlässigt werden. In den Zeichnungen werde ich daher üblicherweise die Kreise direkt an die Geraden anschließen.

Abstandsregeln

Nach BauO NRW § 6 gelten für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Abstandsregelungen:

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen soweit sie

  1. höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder
  2. höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.

Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

  1. an die Grenze gebaut werden muss, oder
  2. an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.


(2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.


(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken, dies gilt nicht für

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinanderstehen,
  2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie
  3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind oder gestattet werden.


(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandsfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 8 Absatz 5 die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:

  1. voll die Höhe von
    a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70 Grad und
    b) Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben,
  2. zu einem Drittel die Höhe von
    a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad,
    b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtlänge je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand beträgt und
    c) Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben

Das sich ergebende Maß ist H.


(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Antennenanlagen im Außenbereich genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m. Zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandsfläche. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.


(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

  1. nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
  2. Vorbauten, wenn sie
    a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
    b) nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand vortreten und
    c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, sowie
  3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.


(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie

  1. eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und
  2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.

Führen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung nach Satz 1 zu einer größeren Wandhöhe, bleibt dies bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht.

§ 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt.


(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

  1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind,
  2. Feuerstätten mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen mit entsprechender Leistung in Gebäuden nach Nummer 1,
  3. Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätze, soweit diese überdacht sind,
  4. Aufzüge zu Tiefgaragen,
  5. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m, Solaranlagen an und auf Gebäuden nach Nummer 1 sowie
  6. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.


(9) Bei der Änderung von vor dem 1. Januar 2019 zulässigerweise errichteten Gebäuden bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 2,50 m und nicht höher als 0,50 m über dem oberen Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.


(10) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandsflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Belichtung der Räume nicht wesentlich beeinträchtigt wird und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.


(11) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als nach Absatz 5 bestehen, sind zulässig

  1. Änderungen innerhalb des Gebäudes,
  2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt und
  3. Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 8.


(12) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandsflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. In den Gebieten nach Satz 1 kann gestattet werden, dass an der Stelle eines Gebäudes, das die Abstandsflächen nicht einhält, aber Bestandsschutz genießt, ein nach Kubatur gleichartiges Gebäude errichtet wird, wenn das Vorhaben ansonsten dem öffentlichen Recht entspricht und die Rechte der Angrenzer nicht nachteilig betroffen werden.


(13) Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 6 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach 50 Prozent ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.


(14) Eine Abweichung von den Abstandsflächen kann nach § 69 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich.



§ 69 der BauO NRW lässt Abweichungen zu den nach § 6 gültigen Abstandsregelungen zu.

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3, vereinbar ist. Abweichungen von den § 4 bis § 16 und § 26 bis § 47 sowie § 49 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften sind bei bestehenden Anlagen zuzulassen,

  1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, der Teilung von Wohnungen oder der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung, deren Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt,
  2. zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie oder
  3. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Denkmälern.

Ferner kann von § 4 bis § 16 und § 26 bis § 47 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften abgewichen werden,

  1. wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern,
  2. bei Nutzungsänderungen oder
  3. wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Im Fall von Satz 3 Nummer 2 kann auch von § 49 Absatz 1 abgewichen werden.


Gründe des allgemeinen Wohls liegen insbesondere bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs, bei Vorhaben zur Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung oder aus Gründen der Stadtentwicklung vor.


Bei den Vorhaben nach Satz 2 und 3 folgt die Atypik bereits aus dem festgestellten Sonderinteresse.

(1a) § 58 Absatz 5 und § 88 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt. Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn eine staatlich anerkannte Sachverständige oder ein staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes bescheinigt hat, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen für Abweichungen durch sie oder ihn bescheinigt wird.


(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu. § 36 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch gilt entsprechend. Die Gemeinde bzw. die Bauaufsichtsbehörde hat über den Abweichungsantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei ihr zu entscheiden. Sie kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu sechs Wochen verlängern.

Aufbau des Bahnhofs

Aufbau des Bahnhofs

Im Folgenden des Dokuments wird der neue Bahnhof Essen-Kettwig mit dem Planungsnamen Essen-Kettwig Ruhrbogen bezeichnet. Dies geschieht zur besseren Differenzierung zwischen dem neuen und dem alten Bahnhof Kettwig. Tatsächlich wird die neue Station aber den Namen „Essen-Kettwig“ bekommen.

Bahnsteige

Im Folgenden steht der Begriff Bahnsteige stellvertretend für ein Paar aus zwei Seitenbahnsteigen oder alternativ ein Mittelbahnsteig. Zunächst einmal möchte ich genauer lokalisieren, wo sich die Bahnsteige befinden werden. Dazu nehme ich ein paar Flurübersichtskarten zur Hilfe. Die Bahnsteige werden sich aber auf jeden Fall zwischen der Güterstraße und dem Kettwiger Ruhrbogen befinden. Zunächst vier Übersichtsbilder, die das Gebiet gesamt überblicken. Die Flächen, die zur Bahnsteigplanung benötigt werden, sind dick umrandet.

Das Bild hier zeigt detailliert, den zentralen Bereich um die Bahnsteige herum.

Der Bereich um die Bahntrasse herum ist recht breit und die Grünstreifen beidseitig der Bahngleise, die auf dem Bahnflurstück (Flurstück [05315007100]398) liegen sind auch mindestens 4,50 m breit (nördlicher Grünstreifen 5,50 m bis 6,00 m breit und liegt komplett auf DB-Fläche, südlicher Grünstreifen immer mindestens 4,40 m bis 4,60 m auf DB-Fläche und Gesamtbreite des Grünstreifens mindestens 6 m, nördlich von Am Kettwiger Ruhrbogen 121 mindestens 4,50 m, weiter südlich bis zur Eisenbahnbrücke sogar ein mindestens 8-m-breiter Grünstreifen auf der DB-Fläche), was u. a. daran liegt, dass die Bahntrasse dort auf einem Damm verläuft. In den Bahndamm befindet sich zwar ein kleiner Einschnitt, welcher ihn im entsprechenden Bereich zwischen Dammende und Schotterende auf 3,00 m verkürzt, jedoch kann man auf der Zeichnung gut erkennen, dass sich der gesamte Bereich auf demselben Flurstück wie die Eisenbahntrasse befindet und damit Bahngelände ist. Auf der Folgeseite ist das hier aufgeführte Bild noch einmal um 90° gedreht und vergrößert aufgeführt.

Bauliche Besonderheiten