Vorwort zur 6. Auflage

Die erste Auflage dieses Kommentars zum Thüringer Nachbarrechtsgesetz ist im Mai 1993 erschienen. Er begleitete ein damals erst seit wenigen Monaten in Kraft befindliches Gesetz und war verfasst und herausgegeben mit dem Ziel, den Bürgern, Gerichten, Rechtsanwälten, Behörden und allen Stellen, die nachbarrechtliche Fragen zu beantworten haben, helfend zur Seite zu stehen. Wenn der Kommentar nun in der sechsten Auflage erscheint, sehen Verlag wie Autoren darin eine eindrucksvolle Bestätigung des vor 24 Jahren aufgenommenen Anliegens. Nachbarrecht ist ein eher konservativer Rechtsbereich. Daher sind Änderungen im materiellen Teil des Landesnachbarrechts selten und auf Einzelpunkte beschränkt. So ist das Thüringer Nachbarrechtsgesetz erst 10 Jahre nach der Novelle vom 9.3.2006 substantiell um eine Regelung betreffend die Zulässigkeit des Grenzüberbaus zum Anbringen von Wärmedämmungen bei Altbauten ergänzt worden; hinzu kamen kleinere Änderungen in § 17 sowie bei den Grenzabstandsregelungen von Anpflanzungen in § 46 und 49. Die Neuauflage konzentriert sich neben der Erläuterung dieser Ergänzungen auf das Einarbeiten der durch die Rechtsprechung bewirkten Fortbildung des Nachbarrechts, auch in seiner Vernetzung mit dem öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz. Dabei wurde der auch in den Vorauflagen realisierte Anwenderbezug fortgeführt. Auch für diese Auflage ist auf die Beschränkung eines Nachbarrechtskommentars hinzuweisen: Hinter dem Abgrenzen und Begrenzen, auf das hin sich Konflikte an Grundstücksgrenzen bilden und mit rechtlichen Mitteln auszutragen sind, steht die menschliche Dimension. Wird sie in einem Streitfall nicht erfasst, wird dessen formale Erledigung keinen Frieden stiften. In diesem Sinne möge die Neuauflage verwendet werden und wirken. Dass ein juristischer Kommentar das erreichen kann, ist nicht zuletzt das Verdienst seines Verlags. So bedanken sich die Verfasser ganz besonders beim Richard-Boorberg-Verlag für die lange Jahre währende Verbundenheit.

Speyer und Edenkoben, im August 2017

Die Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

a. a. O.

=

am angegebenen Ort

ABl. EG

=

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABl.

=

Amtsblatt

abl.

=

ablehnend

Abs.

=

Absatz

Abschn.

=

Abschnitt

a. E.

=

am Ende

a. F.

=

alte Fassung

AG

=

Amtsgericht; Ausführungsgesetz zum (z. B. AGBGB)

AgrarR

=

Agrarrecht (seit 2003: Agrar- und Umweltrecht)

ALR

=

Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794

a. M.

=

andere Meinung

Amtl. Begr.

=

Amtliche Begründung; hier: Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 17. Juni 1992 (Landtagsdrucksache 1/1410)

Amtl. Begr. 2006

=

Begründung der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 18. Januar 2006 (Landtagsdrucksache 4/1574)

Amtl. Begr. 2015

=

Begründung der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 15. Oktober 2015 (Landtagsdrucksache 6/1173)

ÄndG

=

Änderungsgesetz

ÄndG 2006

=

Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 9. März 2006 (GVBl. S. 53)

ÄndG 2015

=

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 237)

ÄndG 2016

=

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 149)

Anl.

=

Anlage

Anm.

=

Anmerkung

Art.

=

Artikel

Aufl.

=

Auflage

BauGB

=

Baugesetzbuch i. d. F. vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)

BauNVO

=

Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)

BauR

=

Baurecht, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht

BayObLG

=

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGZ

=

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen

BayVBl.

=

Bayerische Verwaltungsblätter

BayVGH

=

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bbg

=

Brandenburg

BbgNRG

=

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Juni 1996 (GVBl. I S. 226)

Bd.

=

Band

BeckRS

=

Beck-Rechtsprechung, Rechtsprechungssammlung in beck-online

Beschl.

=

Beschluss

BGB

=

Bürgerliches Gesetzbuch i. d. F. vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738)

BGBl.

=

Bundesgesetzblatt

BGH

=

Bundesgerichtshof

BGH LM

=

Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BGHZ

=

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BImSchG

=

Bundes-Immissionsschutzgesetz i. d. F. vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)

BImSchV

=

Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Nrn. 1 – 41)

BKleingG

=

Bundeskleingartengesetz vom

8. Februar 1983 (BGBl. I S. 210)

Bln

=

Berlin

BNatSchG

=

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)

BT-Drs.

=

Bundestags-Drucksache

Buchst.

=

Buchstabe

BVerfG

=

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

=

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGK

=

Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

=

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

=

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

ders.

=

derselbe

DBO

=

Deutsche Bauordnung vom 2. Oktober 1958 (GBl. DDR, Sonderdruck Nr. 287)

d. h.

=

das heißt

DNotZ

=

Deutsche Notar-Zeitschrift

DÖV

=

Die öffentliche Verwaltung

DtZ

=

Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift

DVBl.

=

Deutsches Verwaltungsblatt

DWW

=

Deutsche Wohnungswirtschaft

EGBGB

=

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch i. d. F. vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061)

EGZGB

=

Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517)

Einf.

=

Einführung

Einl.

=

Einleitung

ErbbauRG

=

Gesetz über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. I S. 72, 122)

Erl.

=

Erläuterung

EVertr.

=

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

FGPrax

=

Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Fn.

=

Fußnote

f., ff.

=

folgend

FlurbG

=

Flurbereinigungsgesetz i. d. F. vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546)

FStrG

=

Bundesfernstraßengesetz i. d. F. vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206)

GBBerG

=

Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192)

GBl.

=

Gesetzblatt

GBO

=

Grundbuchordnung i. d. F. vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114)

GbR

=

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GDO

=

Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (GBl. I S. 697)

gem.

=

gemäß

GG

=

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

(BGBl. S. 1)

GE

=

Das Grundeigentum (Zeitschrift)

GSlg

=

Gesetzsammlung

GVBl.

=

Gesetz- und Verordnungsblatt

HessNRG

=

Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417)

h. M.

=

herrschende Meinung

i. d. F.

=

in der Fassung

i. d. R.

=

in der Regel

i. d. S.

=

in diesem Sinne

i. E.

=

im Einzelnen

i. S. d.

=

im Sinne der (des)

i. S. v.

=

im Sinne von

i. V. m.

=

in Verbindung mit

Kap.

=

Kapitel

Ldt-Drs.

=

Landtagsdrucksache

LG

=

Landgericht

lit.

=

littera, Buchstabe

LM

=

Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

LNRG Rhl.-Pf.

=

Landesnachbarrechtsgesetz (Rheinland-Pfalz) vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198)

Ls

=

Leitsatz

MDR

=

Monatsschrift für deutsches Recht

MittBayNot

=

Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern

m. w. Nachw.

=

mit weiteren Nachweisen

NachbG

=

Nachbarrechtsgesetz

NachbG Bln

=

Berliner Nachbarrechtsgesetz vom 28. September 1973 (GVBl. S. 1654)

NachbG NRW

=

Nachbarrechtsgesetz (des Landes Nordrhein-Westfalen) vom 15. April 1969

(GV. NW. S. 190)

NachbG Schl.-H.

=

Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54)

NbG LSA

=

Nachbarschaftsgesetz (des Landes Sachsen-Anhalt) vom 13. November 1997 (GVBl. LSA S. 958)

Nds.NRG

=

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nieders. GVBl. S. 91)

NdsRpfl.

=

Niedersächsische Rechtspflege

NJ

=

Neue Justiz

NJW

=

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

=

NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

NotBZ

=

Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurteilungspraxis

NRG

=

Nachbarrechtsgesetz

NRG BW

=

(baden-württembergisches) Nachbarrechtsgesetz i. d. F. vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 53)

NRW

=

Nordrhein-Westfalen

NuR

=

Natur + Recht, Zeitschrift für das gesamte Recht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Umwelt

NVwZ

=

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

=

NVwZ – Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht

NZM

=

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht

OLG

=

Oberlandesgericht

OLG-NL

=

OLG-Rechtsprechung Neue Länder

(Zeitschrift)

OLGR

=

OLG-Report (i. V. m. Name des OLG, Jahr, Seite)

OLGZ

=

Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen

OVG

=

Oberverwaltungsgericht

RG

=

Reichsgericht

RGBl.

=

Reichsgesetzblatt

RG Warn.

=

Warneyer, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts

RGZ

=

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rhl.-Pf.

=

Rheinland-Pfalz

Rn.

=

Randnummer

Rpfleger

=

Der Deutsche Rechtspfleger

S.

=

Seite

SaarlNRG

=

Saarländisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Februar 1973 (ABl. S. 210)

SachenRBerG

=

Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457)

s. a. u.

=

siehe auch unter

s. o.

=

siehe oben

s. u.

=

siehe unten (unter)

SchlHA

=

Schleswig-Holsteinische Anzeigen

SchlH OLG

=

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Thür

=

Thüringen (er)

ThürAVOBGB

=

Ausführungsverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 16. Mai 1923 (Gesetzsammlung für Thüringen S. 287)

ThürBO

=

Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49)

ThürDSchG

=

Thüringer Denkmalschutzgesetz i. d. F. vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465)

ThürKO

=

Thüringer Kommunalordnung i. d. F. vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41)

ThürLdt.-Drs.

=

Thüringer Landtagsdrucksache

ThürNatG

=

Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft i. d. F. vom 30. August 2006

(GVBl. S. 421)

ThürNRG

=

Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 149)

ThürOLG

=

Thüringer Oberlandesgericht

ThürOVG

=

Thüringer Oberverwaltungsgericht

ThürStrG

=

Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273)

ThürVBl

=

Thüringer Verwaltungsblätter

ThürVerfGH

=

Thüringer Verfassungsgerichtshof

ThürWaldG

=

Thüringer Waldgesetz i. d. F. vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327)

ThürWG

=

Thüringer Wassergesetz i. d. F. vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648)

TKG

=

Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)

u.

=

und

Überbl.

=

Überblick

Urt.

=

Urteil

VersR

=

Versicherungsrecht

VG

=

Verwaltungsgericht

vgl.

=

vergleiche

VIZ

=

Zeitschrift für Vermögens- und Investitionsrecht

VKSK

=

Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (ehem. DDR)

VO

=

Verordnung

Voraufl.

=

Vorauflage des Kommentars zum Thüringer Nachbarrecht

Warn.

=

Warneyer, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts

WEG

=

Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209)

WHG

=

Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

WM

=

Wertpapiermitteilungen

WuM

=

Wohnungswirtschaft und Mietrecht

ZfIR

=

Zeitschrift für Immobilienrecht

ZGB

=

Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465)

ZMR

=

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

ZOV

=

Zeitschrift für offene Vermögensfragen

ZPO

=

Zivilprozessordnung i. d. F. vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781)

zust.

=

zustimmend

ZWE

=

Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht

Literaturverzeichnis

Bamberger/Roth/Bearbeiter

Kommentar zum BGB, 3. Auflage, 2012

Bassenge/Olivet

Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, Kommentar, 13. Auflage, 2017

Bauer/Schlick

Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 7. Auflage, 2017

Bruns

Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 3. Auflage, 2015

Dehner

Nachbarrecht, Loseblatt-Kommentar, 7. Auflage, 1991, Stand: Juli 2017

Erman/Bearbeiter

Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 14. Auflage, 2014

Hodes/Dehner

Hessisches Nachbarrecht, 5. Auflage, 2001

MüKoBGB/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; 7. Auflage, 2015 ff.

Palandt/Bearbeiter

Bürgerliches Gesetzbuch, Kurzkommentar, 76. Auflage, 2017

Pelka

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 22. Auflage, 2015

Postier

Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Auflage, 2012

Schäfer/Fink-Jamann/Peter

Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 16. Auflage, 2012

Schäfer

Thüringer Nachbarrechtsgesetz, 2. Auflage, 2006

Soergel/Bearbeiter

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Auflage, 2000 ff.

Staudinger/Bearbeiter

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitungen 2013 (Art. 1, 2, 50–218 EG BGB) und 2016 (§§ 903–922 BGB)

Zimmermann-Steinke

Kommentar zum nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz, 1969

Anhang
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)

– Auszug –

§ 903
Befugnisse des Eigentümers

1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

§ 904
Notstand

1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

§ 905
Begrenzung des Eigentums

1Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. 2Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

§ 906
Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

§ 907
Gefahr drohende Anlagen

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. 2Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

§ 908
Drohender Gebäudeeinsturz

Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.

§ 909
Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

§ 910
Überhang

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

§ 911
Überfall

1Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

§ 912
Überbau; Duldungspflicht

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

§ 913
Zahlung der Überbaurente

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 914
Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

(1) 1Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. 2Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) 1Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 2Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

§ 915
Abkauf

(1) 1Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. 2Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.

(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.

§ 916
Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

§ 917
Notweg

(1) 1Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 2Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) 1Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

§ 918
Ausschluss des Notwegrechts

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. 2Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

§ 919
Grenzabmarkung

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

§ 920
Grenzverwirrung

(1) 1Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. 2Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

§ 921
Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

§ 922
Art der Benutzung und Unterhaltung

1Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. 2Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. 3Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. 4Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

§ 923
Grenzbaum

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) 1Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. 2Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. 3Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. 4Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

§ 924
Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

§ 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

6. Auflage, 2018

Print ISBN 978-3-415-06133-0
E-ISBN 978-3-415-06180-4

© 1993 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara