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www.beck.de

 

ISBN 978-3-406-70838-1

 

© 2017 Verlag C. H. Beck oHG
Wilhelmstraße 9, 80801 München

Satz: Fotosatz Buck, Kumhausen
Umschlaggestaltung: Ralph Zimmermann – Bureau Parapluie
Umschlagbild: © cultura2 – fotolia.com
eBook‐Produktion: Datagroup int. SRL, www.datagroup.ro

Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim
Verlag und im Buchhandel erhältlich.

2So nutzen Sie dieses Buch

Die folgenden Elemente erleichtern Ihnen die Orientierung im Buch:

Beispiele und Übungen

In diesem Buch finden Sie zahlreiche Beispiele, die die geschilderten Sachverhalte veranschaulichen, sowie Übungen, die Ihnen helfen, Ihr Konfliktverhalten zu optimieren.

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Die Merkkästen enthalten Empfehlungen und hilfreiche Tipps.

Auf den Punkt gebracht

Am Ende jedes Kapitels finden Sie eine kurze Zusammenfassung des behandelten Themas.

9 Vorwort

Viele Menschen stehen vor der schwierigen Frage, ob sie bereits zu Lebzeiten Grundbesitz auf Kinder, Enkelkinder oder sonstige Angehörige übertragen sollen. Die Chancen und Risiken einer lebzeitigen Zuwendung von Grundbesitz müssen genau gegeneinander abgewogen werden. Dies setzt voraus, dass Schenker und Beschenkter die steuerlichen Grundlagen, insbesondere die Bewertung von Immobilien und die vertraglichen Gestaltungsalternativen zumindest in den Grundzügen kennen und auch verstehen.

Die ältere Generation muss sich einen Überblick darüber verschaffen, wie sie nach einer Zuwendung bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und im Alter abgesichert werden kann.

In vielen Fällen ermöglicht nur eine sorgfältig geplante und lange im Voraus angelegte Vermögensübertragung auf die kommende Generation den Erhalt des Immobilienvermögens.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche zivil- und steuerrechtlichen Aspekte Sie in Ihre Nachfolgeplanung einbeziehen sollten.

Ihre Anregungen und Hinweise zu diesem Ratgeber sind uns jederzeit willkommen. Unsere Anschrift finden Sie auf folgender Website: www.advocatio.de.

10Ziele einer vorweggenommenen Erbfolge

Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten wird. Die Beteiligten verfolgen ganz unterschiedliche Ziele bei einer vorweggenommenen Erbfolge:

Reduzierung der Steuerlast

Steuerliche Überlegungen sind nach wie vor das tragende Motiv für eine vorweggenommene Erbfolge, auch wenn „Steuerspareffekte“ aufgrund der gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre nicht mehr so signifikant sind. Die erzielbaren Steuervorteile hängen vorrangig von der Größe des Vermögens ab. Voraussetzung für eine Steueroptimierung ist aber immer, dass die Vermögensübergabe rechtzeitig vor dem späteren Erbfall erfolgt.

Beispiel

(Die Zahlen sind bewusst hoch angesetzt, um den steuerlichen Effekt deutlich darstellen zu können. Eine Steueroptimierung ist aber auch bei kleineren Vermögen möglich.)

Ein Unternehmer hat im Jahr 2009 ein Privatvermögen von 8 Millionen Euro. Er entschließt sich zu Lebzeiten, Vermögen an seine Nachkommen zu übertragen. In den Jahren 2009 und 2019 erhalten seine Ehefrau, seine fünf Kinder und seine fünf Enkel jeweils Schenkungen in der Höhe ihres 11Freibetrags. Diese – steuerfreien – Schenkungen summieren sich beträchtlich, da der Freibetrag alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden kann:

Bei der Ehefrau:

2 mal 500.000 EUR

= 1.000.000 EUR

bei den 5 Kindern:

2 mal 400.000 EUR × 5

= 4.000.000 EUR

bei den 5 Enkeln:

2 mal 200.000 EUR × 5

= 2.000.000 EUR

Die Summe dieser Zuwendungen an die Familie beläuft sich also auf 7.000.000 EUR. Auf diesen gewaltigen Betrag wird keine Schenkungsteuer fällig.

Ohne die lebzeitigen Schenkungen würde sich die Vermögenssituation der Familie wesentlich ungünstiger entwickeln:

Die Ehefrau würde beim Tod des Ehemannes im Jahre 2030 nach gesetzlicher Erbfolge 4 Mio. EUR erben. Davon würden der Ehegattenfreibetrag (500.000 EUR) und ein eventueller Versorgungsfreibetrag (256.000 EUR) abgezogen. Die Witwe müsste dann Steuern auf einen Betrag von 3.244.000 EUR bezahlen. Bei einem Steuersatz von 19 % sind dies 616.360 EUR.

Jedes der fünf Kinder müsste von seinem Erbteil von jeweils 800.000 EUR nach Abzug des Freibetrages von 400.000 EUR die danach verbleibenden 400.000 EUR mit einem Steuersatz von 15 % versteuern. Die Erbschaftsteuer beträgt pro Kind also 60.000 EUR. Insgesamt müssen die fünf Kinder damit 300.000 EUR an das Finanzamt abführen.

12Das Familienvermögen würde bei dieser Variante durch Steuerzahlungen der Witwe und der Kinder um insgesamt 916.360 EUR geschmälert werden. Hinzu kommt, dass bei einem Übergang des Vermögens von den Kindern auf die Enkel weitere Steuern anfallen werden.

Erhaltung des Familienvermögens

Wirtschaftliche Einheiten, wie zum Beispiel Grundbesitz, ein Unternehmen oder Kunstsammlungen, werden bei Streit unter Miterben nicht selten zerschlagen. Eine gut strukturierte lebzeitige Übertragung auf die nächste Generation kann nicht nur eine Zersplitterung von Vermögenswerten verhindern, sondern auch Streit unter den Angehörigen über die Verteilung des Nachlasses vorbeugen. Eine rechtzeitige Übertragung motiviert zudem einen Nachfolger den Besitz zu erhalten und zu mehren.

Versorgung des Schenkers und seiner Familie

Ein häufiges Motiv für die Übertragung von Vermögen ist, dass der Schenker als „Gegenleistung“ von den Kindern für sich und seinen Ehepartner Leistungen für die Versorgung im Krankheits- und Pflegefall einfordern und noch zu Lebzeiten beider Elternteile vertraglich absichern kann. Aber auch schwächere Familienmitglieder, wie beispielsweise minderjährige oder behinderte Kinder, können im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abgesichert werden.

13Pflichtteilsminderung

Gerade Grundbesitz ist dadurch gekennzeichnet, dass er zwar einen erheblichen Verkehrswert hat, im Erbfall aus ihm aber nur sehr schwer liquide Mittel zur Begleichung einer etwaigen Pflichtteilslast beschafft werden können. Ziel einer vorweggenommenen Erbfolge sollte es deshalb auch sein, vertragliche Regelungen zum Ausschluss oder zur Reduzierung der Pflichtteilshaftung zu treffen (siehe dazu Seite 39).

14Was geschieht mit der Immobilie im Erbfall?

Wer mit dem Gedanken spielt, Immobilien zu Lebzeiten auf den Ehepartner oder auf die nächste Generation zu übertragen, sollte sich zunächst vor Augen führen, was geschieht, wenn die beabsichtigte „vorweggenommene“ Erbfolge zu Lebzeiten nie umgesetzt wird und deshalb der Grundbesitz aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf die Angehörigen übergeht.

Immobilienübergang kraft gesetzlicher Erbfolge

Viele Bürgerinnen und Bürger nehmen ihr Recht, die Vermögensnachfolge nach dem eigenen Tod durch letztwillige Verfügung zu regeln, nicht in Anspruch. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, welche die „gesetzliche Erbfolge“ bilden. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem Erbrecht der Verwandten und dem Erbrecht des Ehegatten.

Personen, mit denen der Erblasser unter Umständen Jahrzehnte in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, werden dagegen bei der gesetzlichen Erbfolge ebenso wenig berücksichtigt wie etwa Pflegekinder.

In folgenden Fällen richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz:

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Wer keinen Ehepartner (mehr) hat und keinen letzten Willen zu Papier bringt, vererbt ohne eigenes Zutun das Vermögen an seine Verwandten. Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein.

Übersicht „Gesetzliches Erbrecht der Verwandten“

Erben 1.
Ordnung:

Abkömmlinge des Erblassers, d. h. die Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel

§ 1924 BGB

Erben 2.
Ordnung:

Eltern und deren Abkömmlinge, d. h. die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers

§ 1925 BGB

Erben 3.
Ordnung:

Großeltern und deren Abkömmlinge, d. h. Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers

§ 1926 BGB

Erben 4.
Ordnung:

Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

§ 1928 BGB

Erben 5.
Ordnung:

Ur-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

§ 1929 BGB

16Erben 1. Ordnung

Das sind die „Abkömmlinge“ des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen ebenso wie die nichtehelichen und adoptierten Kinder (§ 1924 Absatz 1 BGB).

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Abb. 1: Erben 1. Ordnung

Eine mit dem Erblasser verwandte Person schließt alle durch sie mit Erblasser verwandte Personen von der Erbfolge aus (sogenanntes Repräsentationsprinzip).

Beispiel

Die Erblasserin, Frau Müller, hinterlässt einen Sohn und eine Tochter, die wiederum jeweils zwei eigene Kinder haben. Nach dem Tod von Frau Müller erben Sohn und Tochter zu gleichen Teilen (§ 1924 Absatz 4 BGB).

Alternative

Wäre die Tochter vor ihrer Mutter verstorben, so würden deren zwei Kinder, also die Enkelkinder der Erblasserin, an ihre Stelle treten (§ 1924 Absatz 3 BGB). Die Kinder des 17Sohnes sind nicht als Erben von Frau Müller berufen, da der Sohn als „Stammoberhaupt“ seine eigenen Kinder von der Erbfolge ausschließt (§ 1924 Absatz 2 BGB). Es entsteht damit eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Sohn von Frau Müller mit einer Erbquote von 1/2 und den beiden Enkelkindern mit einer Erbquote von je 1/4.

Erben 2. Ordnung

Sind beim Tod des Erblassers keine Erben erster Ordnung vorhanden, so kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Geschwister, Neffen und Nichten (§ 1925 Absatz 1 BGB).

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Abb. 2: Erben 2. Ordnung

Beispiel

Herr Schmid verstirbt unverheiratet und ohne Kinder zu hinterlassen. Sein Nachlass fällt zu gleichen Teilen an seine Eltern (§ 1925 Absatz 2 BGB).

18Alternative

Lebt nur noch der Vater oder die Mutter von Herrn Schmid, so erbt dieser Elternteil die Hälfte des Nachlasses. An die Stelle des verstorbenen Elternteils treten dessen Abkömmlinge (§ 1925 Absatz 3 S. 1 BGB). Dies sind die Geschwister bzw. Halbgeschwister von Herrn Schmid und deren Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Absatz 3 S. 2 BGB).

Erben 3. Ordnung

Die Erben 3. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind. Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins (§ 1926 Absatz 1 BGB).

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Abb. 3: Erben 3. Ordnung

Beispiel

Die kinderlose, ledige Erblasserin war das einzige Kind ihrer vorverstorbenen Eltern. Ihre Mutter hatte keine Geschwister. Der Vater hatte Schwester und Bruder, also Tante und Onkel der Erblasserin. Der Onkel lebt noch, die vorverstorbene 19Tante hinterlässt zwei Söhne, also Cousins der Erblasserin. Keiner der vier Großelternteile lebt mehr. Der Nachlass der Erblasserin geht zur Hälfte an den Onkel und zu je 1/4 an die beiden Cousins.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Hat der verheiratete Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Nach der Regelung der §§ 1931, 1371 BGB hängt die Erbquote des Ehegatten vorrangig vom ehelichen Güterstand ab. Es muss dabei zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft unterschieden werden:

Übersicht „Gesetzliches Erbteil des Ehegatten“

neben 1 Kind

neben 2 Kindern

bei mehr als 2 Kindern

bei Zugewinngemeinschaft

1/4 + 1/4 =

1/2

1/4 + 1/4 =

1/2

1/4 + 1/4 =

1/2

bei Gütertrennung

1/2

1/3

1/4

Bei Gütergemeinschaft

1/4

1/4

1/4

Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

Ohne durchdachte letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser verschafft hierdurch seinen 20Hinterbliebenen oft genug ein gewaltiges Streitpotenzial, Vermögensverluste, eine vermeidbare Erbschaftsteuerlast und nicht selten auch eine ungerechte Vermögensverteilung. So können sich durch die gesetzliche Erbfolge insbesondere folgende Nachteile ergeben:

Auf den Punkt gebracht

Durch eine kluge, vorausschauende vorweggenommene Erbfolge kann die spätere Erbschaftsteuerlast deutlich reduziert, das Familienvermögen erhalten, der Schenker und seine Familie für Alter und Pflege versorgt sowie die Pflichtteilshaftung des späteren Erben und die gravierenden Nachteile der gesetzlichen Erbfolge begrenzt werden.

22Steuerliches Grundwissen für eine Übertragung

Die verschiedenen Gestaltungsalternativen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können nur dann zutreffend beurteilt werden, wenn man die steuerlichen Grundlagen kennt. Für den Schenker und Beschenkten ist es deshalb leider nicht vermeidbar, sich mit den Prinzipien der Besteuerung und Bewertung – zumindest in den Grundzügen – auseinanderzusetzen.

Die Bestimmungen für die Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, im Bewertungsgesetz sowie in einer Vielzahl von Richtlinien und Hinweisen geregelt. Letztere enthalten praxisnahe Fallbeispiele und stellen deshalb auch für den steuerlichen Laien eine interessante Lektüre dar. Wer sich mit dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht näher befassen möchte, dem werden die entsprechenden Gesetze, Richtlinien und Hinweise in Form der Taschenbuchausgabe „Erbschaftsteuerrecht, Beck-Texte im dtv (Nr. 5547)“ empfohlen.

Steuerklassen und Freibeträge

Die in der folgenden Tabelle genannten Freibeträgebeziehen sich auf das Verwandtschaftsverhältnis des Schenkers zum Beschenkten.

Die Steuerklassen haben übrigens nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun. In den Steuerklassen ist das verwandtschaftliche Verhältnis zum Schenker berücksichtigt: So gehören zur23 Steuerklasse I der Ehegatte und das Kind, zur Steuerklasse II die Eltern und Geschwister und zur Steuerklasse III alle Personen, die nicht zu den Steuerklassen I und II gehören, insbesondere also die Personen, mit denen der Schenker nicht verwandt ist, z. B. der Lebensgefährte.

Erbschaftsteuerklassen und -freibeträge

Steuerklasse

Erwerber

Persönlicher Freibetrag
(§ 16 ErbStG)

I

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

EUR 500.000

I

Kind; Stiefkind; Enkel, wenn Eltern vorverstorben

EUR 400.000

Enkel; (wenn die Eltern noch leben)

EUR 200.000

Eltern und Großeltern im Erbfall, Urenkel und deren Abkömmlinge

EUR 100.000

II

Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte

EUR 20.000

III

alle Übrigen, insb. Paare ohne Trauschein und nicht eingetragene
Lebenspartner

EUR 20.000

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerklassensind so anzuwenden, dass vom steuerpflichtigen Erwerb der persönliche Freibetrag abgezogen wird und nur noch der eventuell verbleibende Rest zu versteuern ist.

24Beispiel

Dem Kind wird von der Mutter ein Hausgrundstück im steuerlichen Wert von 450.000 EUR geschenkt. Hiervon wird der Freibetrag von 400.000 EUR abgezogen, so dass noch 50.000 EUR mit 7 % = 3.500 EUR zu versteuern sind. Wurden dem Kind in den letzten 10 Jahren vor der Grundstücksschenkung schon einmal von der Mutter 60.000 EUR geschenkt, sind die steuerlichen Werte zu addieren, also 60.000 EUR plus 450.000 EUR = 510.000 EUR. Hiervon wird dann der Freibetrag von 400.000 EUR abgezogen, so dass noch 110.000 EUR mit 11 % = 12.100 EUR zu versteuern sind.

Die persönlichen Freibeträge entstehen alle 10 Jahre neu. Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass sich alle 10 Jahre die Freibeträge automatisch kumulieren, also einem 30-jährigen Kind schon ein Freibetrag von 3 × 400.000 EUR (= 1.200.000 EUR) zustehen würde. Vielmehr ist es so, dass nicht vollzogene Schenkungen unberücksichtigt bleiben und einem Kind nur ein Freibetrag für die Übertragung des Vermögens in den letzten 10 Jahren zusteht.

Beispiel

Wenn etwa der Vater seiner Tochter vor 11 Jahren ein Grundstück im steuerlichen Wert von 400.000 EUR geschenkt hat, dann spielt diese Schenkung keine Rolle mehr, wenn er jetzt eine erneute Schenkung vornimmt. Der Vater könnte also weiteres Vermögen in Höhe des steuerlichen Freibetrags von 400.000 EUR auf seine Tochter übertragen. Wegen des Ablaufs der 10 Jahre steht der Tochter der Freibetrag von 400.000 EUR wieder zu und Schenkungsteuer ist nicht zu zahlen. Hat der Vater die erste Schenkung vor 9 Jahren vorgenommen, ist der Wert beider Schenkungen zu addieren25 und davon nur einmal der Freibetrag abzuziehen. Durch gezielte Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus können somit nach 10 Jahren und einem Tag 800.000 EUR von jedem Elternteil auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden.

Steuersätze