2So nutzen Sie dieses Buch

Die folgenden Elemente erleichtern Ihnen die Orientierung im Buch:

Beispiele und Übungen

In diesem Buch finden Sie zahlreiche Beispiele, die die geschilderten Sachverhalte veranschaulichen.

Definitionen

Hier werden Begriffe kurz und prägnant erläutert.

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Die Merkkästen enthalten Empfehlungen und hilfreiche Tipps.

Auf den Punkt gebracht

Am Ende jedes Kapitels finden Sie eine kurze Zusammenfassung des behandelten Themas.

7Einleitung

Wer ein Unternehmen gründet, steht vor einer Vielzahl von Entscheidungen. Hierzu gehört auch, die richtige Rechtsform zu finden. In den meisten Fällen bietet es sich an, für den Betrieb eines Unternehmens eine Gesellschaft zu gründen, vor allem wenn man das Unternehmen nicht alleine betreiben möchte. Die Kapitalgesellschaften, wie die GmbH, kann man aber auch als Einzelperson gründen und betreiben. Jede Gesellschaft eröffnet den Gründern vielfältige rechtliche Möglichkeiten und Gestaltungsspielräume, um ihre Ideen umzusetzen. Nicht zuletzt spielen auch steuerliche Überlegungen eine wichtige Rolle bei der Wahl der Rechtsform.

Dieses Buch gibt Ihnen einen ersten Überblick über die auf dem deutschen Markt gebräuchlichen und für Gründer interessanten Gesellschaftsformen.

Parallel empfiehlt es sich, die gesetzlichen Bestimmungen zu lesen. Im Internet sind die deutschen Gesetze verlässlich unter http://bundesrecht.juris.de abrufbar.

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Die Darstellung der rechtlichen und steuerlichen Themen in diesem Buch dient ausschließlich der allgemeinen Information und nicht der individuellen Beratung. Zur besseren Übersichtlichkeit ist die Darstellung stark vereinfacht. Die Rechtslage ist zudem durch Gesetzgebung und Rechtsprechung häufigen Änderungen unterworfen. Bitte wenden Sie sich in konkreten Fragen an einen Anwalt, Steuerberater oder eine Beratungsstelle.

9Fragen an die Gründer

Bei der Auswahl der passenden Gesellschaft ist es sinnvoll, zunächst ergebnisoffen zu klären, welche Ideen die Gründer haben. Dies betrifft sowohl die inhaltliche Ebene (Gegenstand des Unternehmens) als auch die formale Ebene für das Zusammenspiel der Gründer untereinander. Zahlreiche Wünsche lassen sich gleichermaßen mit verschiedenen Gesellschaftsformen umsetzen.

Die nachfolgenden Fragen stellen eine Auswahl der Themen dar, die bei Gründungsgesprächen üblicherweise auftauchen. Sie sollen Ihnen als Checkliste für Ihre ersten Überlegungen dienen. In jedem Einzelfall sollten die konkreten Gestaltungswünsche der Gründer zusammengetragen und umgesetzt werden.

Dabei gibt es keine universelle Antwort, sondern zahlreiche Gestaltungsvarianten, teils auch rechtsformübergreifend. Geben Sie diese Gestaltungsfreiheit nicht aus der Hand, auch wenn Sie sich bei der Gestaltung professioneller Hilfe bedienen. Die Fragen können dann dazu dienen, Ihren Beratern klare Vorgaben für die Gestaltung zu geben und sie durch die zu regelnden Themen zu leiten.

13Allgemeines zu Gesellschaften

Eine Gesellschaft ist eine Organisationsform des Privatrechts zur Durchführung oder zum dauerhaften Betrieb eines Unternehmens. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen, die von einer Person alleine und auf eigenen Namen geführt werden, können Gesellschaften von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben werden.

Je nach Umfang des geplanten Unternehmens sowie Person und Anzahl derjenigen, die es betreiben wollen, eignen sich verschiedene Gesellschaftsformen.

Personen- und Kapitalgesellschaften

Zunächst wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden.

14Personengesellschaften

Personengesellschaften sind Personenverbände, die je nach ihrer konkreten Ausgestaltung eine eigenständige und rechtsfähige Einheit bilden können.

Ein besonderes Kennzeichen der Personengesellschaften ist die gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens („Gesamthandsvermögen“).

Gesamthandsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ist ein selbstständiges Sondervermögen der Gesellschaft und nicht (mehr) der Gesellschafter. Über die Vermögensgüter einer Personengesellschaft kann nur die Gesellschaft selbst verfügen.

Außerdem können Personengesellschaften grundsätzlich nur von mehreren, also mindestens zwei, Gesellschaftern betrieben werden. Personengesellschaften sind nicht selbst für die Erträge steuerpflichtig, sondern die Erträge werden von den Gesellschaftern im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung versteuert.

Eine Sonderstellung unter den Personengesellschaften nimmt die stille Gesellschaft ein. Sie ist eine reine Innengesellschaft zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Unternehmens und weder rechtsfähig noch wird ein Gesellschaftsvermögen gebildet.

15Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Sie sind schon von Gesetzes wegen ohne Blick auf die konkrete Ausgestaltung umfassend rechtsfähig.

Anders als bei den Personengesellschaften ist das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaften kein Sondervermögen der Gesellschafter, sondern vollständig getrenntes Kapital der Gesellschaft selbst. Das bedeutet, dass jeder Griff in die Kasse eines vorherigen Beschlusses der Gesellschafter bedarf. Besondere Bedeutung hat bei allen Kapitalgesellschaften die Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftskapitals.

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Anders als die Personengesellschaften können die Kapitalgesellschaften auch von einer einzelnen Person gegründet und betrieben werden. So sind die Einpersonen-GmbH und die Einpersonen-UG sehr häufige Organisationsformen, die es dem Einzelunternehmer erlauben, das Unternehmen auch allein in einer Gesellschaft zu betreiben und dabei seine Haftung wirksam zu beschränken.

Ein weiterer Unterschied besteht hinsichtlich des Gründungsvorgangs. Bei den Personengesellschaften genügt zur Gründung in den meisten Fällen der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Bei den Kapitalgesellschaften entsteht die Gesellschaft als solche hingegen erst, wenn sie im Handelsregister eingetragen wird.

16Sonderstellung der GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Typenmischung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Der Träger des Unternehmens ist die KG und damit eine Personengesellschaft. Der einzige persönlich haftende Gesellschafter ist die GmbH und damit eine Kapitalgesellschaft. Im Ergebnis kann man daher von einer beschränkten Haftung der Gesellschafter sprechen, obwohl es sich um eine Personengesellschaft handelt. Die GmbH & Co. KG kann vor allem steuerliche Vorteile haben, dies kommt aber auf das konkret geplante Unternehmen an.

Sonderstellung der Limited

Bei der in Deutschland gebräuchlichen Limited handelt es sich regelmäßig um eine britische Kapitalgesellschaft. In den Mitgliedstaaten der EU sind die jeweiligen Gesellschaften nationalen Rechts nicht mehr auf ihre Ursprungsländer beschränkt, sondern dürfen auch in allen anderen Mitgliedstaaten tätig werden. Den Startschuss für die Freizügigkeit der Gesellschaften in Europa gab die „Überseering“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2002.

Da die britische Limited sehr einfach, vor allem fast ohne aufzubringendes Gesellschaftskapital und – jedenfalls früher – wesentlich schneller als eine GmbH oder gar eine AG zu gründen war, wurde diese Rechtsform in Deutschland zwischen 2002 und 2009 sehr populär. Eine anspruchsvolle Aufgabe für die Gesellschafter und vor allem die Direktoren der Limited war dabei schon immer, dass eine in Deutschland 17tätige Limited Vorschriften sowohl des deutschen als auch des britischen Rechts beachten muss.

Inzwischen hat sich die Lage in Deutschland geändert. Zunächst wurde die Eintragung im Handelsregister durch Einführung des elektronischen Verfahrens erheblich beschleunigt, was allen Gründungen von Kapitalgesellschaften zugutekommt. Gerade auch mit Blick auf die Limited und die Schwierigkeiten der kombinierten Rechtsanwendung wurde 2009 außerdem die Unternehmergesellschaft oder UG (haftungsbeschränkt) eingerichtet.

Ebenso wie die Limited kann die UG (haftungsbeschränkt) mit einem bei Gründung aufzubringenden Kapital von wenigen Euro errichtet werden. Im Übrigen handelt es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) tatsächlich um eine GmbH, auf die mit gewissen Einschränkungen auch deren Rechtsregeln angewendet werden. Dadurch ist sie im deutschen Rechtsverkehr deutlich leichter zu handhaben als die Limited und somit gerade für im Aufbau befindliche Unternehmen regelmäßig vorzuziehen.

Nicht zuletzt durch den laufenden Austritt Großbritanniens aus der EU ist die britische Limited regelmäßig nicht mehr empfehlenswert, so dass für Gründer, die eine Kapitalgesellschaft mit geringem Haftungskapital suchen, die UG (haftungsbeschränkt) vorzugswürdig ist.

18Auf den Punkt gebracht

Rechtsgrundlagen und Organe

Die Rechtsgrundlagen der Gesellschaften sind in verschiedenen Gesetzen geregelt. Ergänzend treten in vielen Fällen auch die Regeln hinzu, die die Rechtsprechung zur Auslegung der Gesetze und Ausfüllung von etwaigen Gesetzeslücken aufgestellt hat.

Es ist zwischen dem zwingenden und dem dispositiven Recht zu unterscheiden.

Neben dem Gesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage der Gesellschaftsvertrag, in dem die Gesellschafter ihre Verhältnisse weitgehend frei regeln können. In ihm sind die Gründungsgesellschafter sowie der Zweck der Gesellschaft festgehalten. Bei den Handelsgesellschaften muss noch die Firma enthalten sein, bei den Kapitalgesellschaften kommen das Kapital sowie die Organe der Gesellschaft hinzu.

Alle weiteren Fragen, etwa Kündigungsrechte oder Ablauf der Meinungsbildung im Innenverhältnis, sind mögliche, aber nicht zwingende Bestandteile des Gesellschaftsvertrags. Schweigen die Gesellschafter hierzu, spricht das Gesetz. Häufig erkennen die Gesellschafter erst im Konfliktfall, dass sie über das eine oder andere eine Regelung hätten treffen sollen, die auch einen drohenden Streit geregelt, wenn nicht sogar vermieden hätte.

Die Gesellschafter

Die Gesellschafter sind die Parteien des Gesellschaftsvertrags. Sie erbringen die jeweils vereinbarten Beiträge, mit denen die Gesellschaft den Zweck umsetzt.

Gesellschafter können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften sein, soweit sie Verträge schließen können. Bei einigen Gesellschaften werden an die Gesellschafter besondere Voraussetzungen gestellt. So können nur Freiberufler Partner einer Partnerschaft und nur 20Kaufleute oder Handelsgesellschaften tätige Gesellschafter einer stillen Gesellschaft sein.

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Vorsicht: Zugewinngemeinschaft

Leben Verheiratete im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist für alle Verfügungen, die das gesamte Vermögen des Ehepartners betreffen, nach § 1365 BGB eine Zustimmung des Ehegatten erforderlich, also ggf. auch für den Gesellschaftsvertrag. Zudem kann es bei einer Scheidung passieren, dass der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil zur Auszahlung des geschiedenen Gatten versilbern muss. So kann durch die Gestaltung der Ehe auch die Gesellschaft in ihrem Bestand berührt werden.

Um dies zu verhindern, können die Ehepartner notariell vereinbaren, dass der Gesellschafter über seine Beiträge und Gesellschaftsanteile frei verfügen darf und der Gesellschaftsanteil bei einer Scheidung der Ehe nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt.

Die Handlungsorgane der Gesellschaften

Die Organe haben folgende Aufgaben:

21Die Handlungsorgane unterscheiden sich je nach Gesellschaftsform: