2So nutzen Sie dieses Buch

Die folgenden Elemente erleichtern Ihnen die Orientierung im Buch:

Beispiele

In diesem Buch finden Sie eine Beispielgeschichte, die Sie durch die Fragen des Erbrechts begleitet.

Definitionen

In den Definitionskästen finden Sie den Wortlaut aus dem Erbrecht im BGB.

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Die Merkkästen enthalten wertvolle Tipps und Hinweise.

Auf den Punkt gebracht

Am Ende jedes Kapitels finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

7Vorwort: Warum dieses Buch?

Im Grunde war es die Hilflosigkeit meiner Tante, die mich veranlasst hat, mich zum ersten Mal ernsthaft mit dem Thema Erbrecht auseinanderzusetzen. Ihr Mann war gerade verstorben, in seinem 82. Lebensjahr. Er war immer geistig fit und weitgehend selbstständig gewesen, sein Tod kam trotz seines Alters für alle überraschend.

Für meine Tante begann eine schwierige Zeit – eines Zeit des Trauerns, aber auch eine Zeit mit vielen juristischen und praktischen Fragen, mit denen sie sich vollkommen überfordert fühlte. Ohne Zweifel: Sie ist eine patente, selbstständige, gebildete Frau. Doch mit der Bürokratie des Erbens hatte sie sich nie auseinander gesetzt, und nun wurden Dokumente verlangt und Formulare geschickt in für Laien schwer verständlichem Amtsdeutsch. Fristen mussten unbedingt eingehalten, Versicherungen gekündigt, Verwandte informiert werden. Wer genau erbt was? Das war ihr nicht klar. Wie die meisten hatte sie zwar Begriffe wie „Pflichtteil“, „Erbschein“ und „Testamentseröffnung“ im Hinterkopf, ohne aber Genaueres darüber zu wissen. Die finanziellen Angelegenheiten hatte meine Tante, wie so viele Frauen, ihrem Mann überlassen und wusste so selbst weder im Detail über die Kontoführung noch über Wertanlagen und Hypotheken Bescheid. Zunächst haben wir mühsam einzelne Fachinformationen aus Büchern und dem Internet zusammengetragen. Zum Teil waren sie verständlich, zum Teil nicht. Vor allem aber haben wir nirgendwo alles gebündelt gefunden, was wir brauchten. Und so war es am Ende das einzig Sinnvolle, eine Anwältin zu konsultieren.

8Susanne Reinhardt aus Wiesbaden hat jahrelange Erfahrung im Erbrecht. Und vor allem: Als Fachanwältin hat sie Erfahrung in der Beratung von Frauen – denn sie sind es, die ihr als Frau vertrauen. Sie weiß: Frauen haben oft einen anderen Zugang zu diesem Thema, andere Fragen, ein anderes Vorwissen als Männer. Susanne Reinhardt hat meiner Tante alles so verständlich erklären können, dass sie, die Anwältin und ich, die Autorin, beschlossen, ein verständliches Buch über Erbrecht zu schreiben. Ein Buch, das die spezifischen Fragen von Frauen aufnimmt und vor allem: das wirklich jeder versteht.

Wir werden Sie Schritt für Schritt über alle Maßnahmen rund um den Tod Ihres Angehörigen, um den Nachlass des Verstorbenen, um Ihr Erbrecht und Ihre Pflichten in der Erbengemeinschaft, um das Testament und um Ihre Zukunft als künftige Erblasserin aufklären. Sie werden Informationen finden, woran Sie denken müssen, welche Schreiben Sie bekommen werden, bei welchen Fragen Sie sich professionelle Unterstützung holen sollten. Außerdem liefern wir Ihnen konkrete Fallbeispiele, sodass Sie sich rasch einen Überblick über die dringendsten Fragen verschaffen können.

Eines ist uns noch ganz wichtig: Natürlich ist das Erbrecht für Frauen und Männer gleich – wenn wir in diesem Buch häufig die weibliche Form wählen, hat das allein den Grund, dass es das Ziel dieses Buches ist, eben vor allem Frauen anzusprechen.

„Erste Hilfe im Erbrecht“ – ein Ratgeber für alle Frauen, die Bescheid wissen wollen.

Cornelie Kister

9Was tun im Todesfall?

Die Sterbeurkunde

Das Leben beginnt, juristisch gesehen, mit der Geburtsurkunde. Es endet – ebenso juristisch – mit der Sterbeurkunde: Der Tod eines Menschen muss in jedem Fall amtlich dokumentiert werden.

Um die Sterbeurkunde zu erhalten, muss nach dem Ableben eines Menschen zunächst von einem Arzt der Totenschein ausgestellt werden. Wenn der Angehörige zu Hause verstirbt, müssen Sie selbst den Arzt rufen, am besten den Hausarzt des Verstorbenen. Er attestiert den Tod und stellt den Totenschein aus. Im Falle eines Heim- oder Krankenhaustodes kümmern sich die Ärzte dort um den Totenschein.

Der Totenschein muss unverzüglich dem Standesamt vorgelegt werden, entweder durch Hinterbliebene oder durch das beauftragte Beerdigungsinstitut. Dabei sind der Personalausweis des Verstorbenen und bei Eheleuten das Familienstammbuch mitzunehmen. Das Standesamt stellt dann die Sterbeurkunde aus.

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Lassen Sie sich mehrere Sterbeurkunden ausstellen – Sie benötigen später möglicherweise Exemplare für Benachrichtigungen gegenüber Versicherungen, Banken etc.

10Die Totenfürsorge

Unter der „Totenfürsorge“ versteht man dem Wortsinn nach das „Sich-Kümmern“ um den Toten. Damit verbunden ist auch die Pflicht der Hinterbliebenen, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen. Die Totenfürsorge steht nach Gewohnheitsrecht in erster Linie den nächsten Familienangehörigen und nicht den Erben zu.

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Angehörige müssen nicht mit den Erben identisch sein. Die Lebensgefährtin beispielsweise kann durch ein Testament als Erbin eingesetzt werden. Aber sie ist grundsätzlich keine Angehörige und demnach nicht zur Totenfürsorge berechtigt.

In einigen Bundesländern – in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg – gelten Ausnahmen: Dort ist auch der Lebensgefährte zur Totenfürsorge berechtigt. In der Praxis ist es allerdings auch in anderen Bundesländern häufig so, dass die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte die Totenfürsorge übernimmt. Wenn die Angehörigen damit einverstanden sind, ist dies unproblematisch.

Die Beerdigung

Wenn der Verstorbene keine Anordnungen zu seiner Beerdigung getroffen hat, dürfen und müssen Sie als nächste Hinterbliebene handeln und alle Einzelheiten der Bestattung regeln. Bei der Bestattung hilft Ihnen ein gutes Beerdigungsunternehmen, 11das sich auch um die Formulare für die Behörden kümmert.

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Hat der Verstorbene eine Anordnung getroffen, wie und wo er bestattet werden möchte, dann gilt dieser Wille! Immer mehr Menschen kümmern sich zu ihren Lebzeiten um die Bestattungsvorsorge, in der sie die wichtigsten Punkte festlegen, beispielsweise dass sie in einem Friedwald beigesetzt werden möchten. Dazu kann auch die Bestimmung gehören, was nach dem Tod mit dem Leichnam geschehen soll – etwa, dass er zu wissenschaftlichen Zwecken einem anatomischen Institut übergeben werden soll.

Sofern keine ausdrückliche Willensäußerung des Verstorbenen vorliegt, ist die Erdbestattung der Regelfall. Dadurch soll verhindert werden, dass die Hinterbliebenen aus Kostengründen oder aufgrund eigener Vorstellungen eine Bestattungsart wählen, die möglicherweise nicht dem Willen des Verstorbenen entspricht.

Im Falle einer Einäscherung sind mögliche Aufbewahrungsorte regional geregelt, meist gibt es als Alternativen Urnenhallen, Urnengrabstellen oder Gräber. Urnenbestattungen sind häufig z. B. auch in einem Friedwald möglich. Verboten ist eine Aufbewahrung zu Hause, etwa auf dem Kaminsims – das ist Hollywood-Filmstoff, aber in Deutschland nicht erlaubt. Besprechen Sie Alternativen mit dem Bestatter.

Wenn es Unstimmigkeiten über die Art der Bestattung gibt, dann ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt, wer das 12letzte Wort hat. Jeweils allein entscheiden in der Regel in dieser Reihenfolge:

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Wenn zwischen den gleichrangigen Angehörigen, etwa den volljährigen Kindern, keine Einigkeit über die Bestattungsweise besteht, muss notfalls der Gerichtsweg eingeschlagen werden.

Die Beerdigungskosten

So steht es im Gesetz:

§ 1968 BGB Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

„Erblasser “ ist ein juristischer Begriff, der im gesamten Erbrecht verwendet wird. Damit ist immer der Verstorbene gemeint, der ein Erbe hinterlässt – das muss kein Vermögen sein, auch Schulden können „Erbe“ sein.

Wenn also eindeutig ist, wer Erbe ist, dann ist auch die Kostenfrage geklärt. Es kann aber gut sein, dass es Wochen und Monate dauert, bis überhaupt klar ist, wer zu den Erben 13gehört und wer welchen Anteil bekommt. Da Sie aber möglicherweise die Beerdigung kurzfristig organisieren und finanzieren müssen, lassen sich die Banken in aller Regel darauf ein, dass sämtliche Bestattungskosten vom Konto des Verstorbenen bezahlt werden.

Wenn Sie Rechnungen, die mit der Bestattung zu tun haben, vorab aus Ihrem Privatvermögen bezahlen, sollten Sie in jedem Fall alle Belege und Rechnungen aufbewahren, um sie später gegenüber den (anderen) Erben geltend zu machen.

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Haben Dritte, z. B. die Lebensgefährtin, das Seniorenheim, Freunde oder Nachbarn die Kosten der Bestattung ausgelegt, haben sie den Erben gegenüber einen Erstattungsanspruch. Schlagen diese ihr Erbe jedoch aus, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, um die finanziellen Fragen zu klären.

Kann die Bestattung nicht aus dem Erbe bezahlt werden, weil der Nachlass zu gering ist, sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, die Bestattungskosten aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen. Ist dies nicht möglich, springt der Sozialhilfeträger ein: Er ist allerdings nur zur Erstattung der erforderlichen Kosten der Beerdigung verpflichtet, dazu gehören Grabplatz, Grabkreuz und Holzsarg – im Gegensatz zum Erben, der die Beerdigung angemessen durchführen soll.

Der Erbe – nicht jedoch jeder Angehörige – kann alle Kosten rund um die Beerdigung steuerlich geltend machen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG können Sie Bestattungs- und Grabpflege kosten in Höhe von 10.300 Euro als Pauschalbetrag 14ohne Nachweis in der Steuererklärung angeben. Auch die dauerhafte Grabpflege können Sie bis zu einer Höhe von jährlich 300,00 Euro steuerlich absetzen.

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Der Erbe ist rechtlich nicht verpflichtet, das Grab auf seine Kosten zu pflegen – es sei denn, der Verstorbene hat dies ausdrücklich im Testament als Auflage angeordnet.

Die Organisation der Beerdigung

Bei der Organisation der Beerdigung sollte man Folgendes beachten:

15Auf den Punkt gebracht

Wenn ein Mensch verstirbt, müssen sich die Angehörigen um verschiedene Angelegenheiten kümmern. Sie lassen von einem Arzt den Totenschein ausstellen, den sie oder der Bestatter dem Standesamt vorlegen, um die Sterbeurkunde zu bekommen. Sie organisieren die Bestattung nach dem Willen des Verstorbenen. Hat dieser sich zu Lebzeiten nicht anderweitig geäußert, ist eine Erdbestattung üblich. Die Kosten der Beerdigung werden von den Erben bezahlt.

Wichtig: Angehörige und Erben müssen nicht identisch sein!

17Wer ist Erbe?

So steht es im Gesetz:

§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich immer die Frage: Was geschieht mit dem Geld und mit den Wertsachen, die ihm gehört haben? Im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen wer welchen Anteil am Erbe bekommt. Dabei ist das Erbrecht komplex: Beim Erben geht es immer um Geld, und Unklarheiten können schnell zu Ärger führen. Zudem ist jeder Erbfall anders gelagert, Familien haben ihre eigene Dynamik, und Vorstellungen über finanzielle Fragen und über Gerechtigkeit gehen häufig weit auseinander – deshalb ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber das Erbrecht genau geregelt hat. Und ebenso sinnvoll ist es für jeden Menschen, sich grundsätzlich damit auseinanderzusetzen – früher oder später wird jeder zum Erben oder zum Erblasser.

Johanna Wenzels Ehemann Georg stirbt überraschend. Für sie ist klar: Sie wird alles erben, so hat sie es mit ihrem Mann besprochen. Und sie haben vor vielen Jahren auch gemeinsam ein Testament unterschrieben, das Georg verfasst hatte. Doch: Existiert das noch – und wo ist es? Das weiß sie nicht, um so etwas hat sich Johanna Wenzel nie gekümmert.

18Erbt die Ehefrau alles? Viele glauben das – doch die Antwort ist: nein! Jedenfalls nicht automatisch. Im Gegenteil: In den meisten Fällen erbt sie nicht alles, selbst wenn es ausdrücklich so im Testament steht. Fast immer gibt es Angehörige, die zumindest ein Recht auf einen Pflichtteil haben – dazu später mehr. Bei der Tochter oder der Lebensgefährtin sieht es noch komplizierter aus.

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Lebensgefährtin oder Lebenspartnerin ? Das macht einen großen Unterschied. „Lebenspartner“ sind zwei Menschen gleichen Geschlechts, die offiziell nach dem „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft “ verbunden sind, in rechtlichen Angelegenheiten ist diese Partnerschaft der Ehe weitgehend gleichgestellt – auch im Erbrecht. Im Normalfall ist im Folgenden immer auch der Lebenspartner gemeint, wenn von „Ehepartner“ die Rede ist.

Unter „Lebensgefährte“ dagegen versteht man im Allgemeinen einen Partner, ohne dass ein offizieller rechtlicher Rahmen existiert – also „Paare ohne Trauschein“. Im Erbrecht gilt er als Nicht-Angehöriger und hat keinerlei Rechte.

Die Frage, wer was erbt, hängt von zwei Faktoren ab. Erstens: Existiert überhaupt ein Testament – und was steht darin? Und zweitens: Wie ist der Verwandtschaftsgrad? Die Tochter ist eine Verwandte, die Lebensgefährtin nicht, die Ehefrau hat eine Sonderstellung.

19Überblick: Bin ich Erbin?

Ehefrau

Lebens-
gefährtin

Kind

Es existiert ein Testament, sie ist darin berücksichtigt.

Ja. Wie hoch ihr Erbteil ist, ist vom Inhalt des Testaments abhängig.

Ja. Wie hoch ihr Erbteil ist, ist vom Inhalt des Testaments abhängig.

Ja. Wie hoch sein Erbteil ist, ist vom Inhalt des Testaments abhängig.

Es existiert ein Testament, sie ist darin jedoch nicht berücksichtigt.

Nein. Sie kann nur ihren Pflichtteil einfordern.

Nein, sie erbt nichts.

Nein. Es kann nur seinen Pflichtteil einfordern.

Es existiert kein Testament – die gesetzliche Erbfolge greift.

Ja. Der Anteil hängt vom Güterstand und von anderen Erbberechtigten ab.

Nein, sie erbt nichts.

Ja. Der Anteil hängt davon ab, ob ein Elternteil noch lebt, und von der Anzahl der Geschwister.

Schon bei der Frage, ob überhaupt ein gültiges Testament existiert, herrscht häufig Unsicherheit und Verwirrung. Manchmal gibt es auch Streit. Niemand ist gezwungen, seinen letzten Willen überhaupt in einem Testament festzuhalten. Wer kein Testament schreiben will, kann oder nicht daran denkt, für den gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge: Sein Nachlass – also das Erbe – wird nach genauen Vorschriften aufgeteilt, die im Gesetz stehen. Die gesetzliche Erbfolge wird später noch detailliert behandelt.

20Existiert hingegen ein Testament, stellt sich die Frage, wo es sich befindet. Wer kennt sich schon aus in den Ordnern und Schubladen eines anderen, und sei es in denen des Partners?

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Im Gegensatz zur „gesetzlichen Erbfolge“ spricht man von „gewillkürter Erbfolge“, wenn ein Testament existiert – das bedeutet: Die Erbfolge ist nach dem Wunsch eines Menschen, also willkürlich festgelegt, nicht nach vorgegebenen Regeln.

Existiert ein Testament?

Für die Erbfolge ist es also grundlegend wichtig zu klären, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat und wo es ist. Dabei ist die Schriftform ein Muss! Mündliche Vereinbarungen gelten außer bei Nottestamenten nicht – auch nicht, wenn Zeugen dabei waren. Und wenn ein Mann hundertmal versichert hat, dass seine Ehefrau oder Lebensgefährtin sein Haus und sein ganzes Geld bekommen soll, dass sie ausreichend versorgt sein wird – hat er es nicht schriftlich und rechtsgültig erklärt, dann nützt das alles nichts.

Überblick: Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen?

Ja

Nein

Weiß nicht

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„Das Testament“

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„Die gesetzliche Erbfolge“

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„Aufbewahrung von Testamenten“

21Aufbewahrung von Testamenten

Johanna Wenzel ist ratlos. Ihr Mann hatte irgendwann erwähnt, dass er das Testament „sicher verwahren“ müsste, damit sein Sohn aus erster Ehe es nicht finden könne – mit ihm hatte Georg Wenzel seit Jahren Streit und wollte ihn „enterben“, so hat er es ausgedrückt. Nur: Wo ist dieser „sichere Ort“, an dem das Testament liegt?

Gesetzlich ist nicht geregelt, wo jemand sein Testament aufbewahren muss. Es kann also zu Hause liegen, bei Freunden, beim Anwalt oder bei einem Nachlassgericht, das der Erblasser selbst gewählt hat. Manche Menschen legen einen gut beschrifteten Ordner „Nachlass“ an, dann ist es einfach. Andere wiederum tun das gerade bewusst nicht – aus Sorge, irgendwer könnte das Testament finden und einfach verschwinden lassen, wenn es ihm inhaltlich nicht passt.

Es gibt aber einige „klassische“ Aufbewahrungsorte. Sehen Sie zunächst in den Schriftstücken des Verstorbenen nach – im besten Fall finden Sie das Testament dort, vielleicht auch bei den Versicherungsunterlagen, im Aktenkoffer, Schreibtisch, Safe oder Bankschließfach, sogar in seinem Lieblingsbuch. Im Zweifel allerdings müssen Sie jedes Stück des Nachlasses durchsuchen – etwas anderes bleibt Ihnen nicht übrig.

Wenn Ihr Mann, Lebensgefährte oder Vater einen Anwalt, einen Steuer- oder Finanzberater hatte, fragen Sie ihn: Die Chancen stehen gut, dass diese Berater zumindest wissen, ob es ein Testament gibt – und eine Idee haben, wo es sein könnte. Ebenfalls nachfragen sollten Sie beim Nachlassgericht in dem Ort, in dem der Verstorbene gemeldet war: 22Die Hinterlegung dort sehen viele Menschen als sichersten Ort für ein Testament an. Natürlich werden die nächsten Angehörigen vom Nachlassgericht selbst informiert, wenn ein Testament gefunden wird – es wird ihnen dann zugeschickt. Das aber kann Wochen oder sogar Monate dauern. Deshalb ist es durchaus üblich, dass Angehörige von sich aus nachfragen.

Theoretisch kann das Testament auch bei einem anderen Nachlassgericht hinterlegt sein: dann nämlich, wenn es von einem Notar erstellt wurde – in so einem Fall liegt das Testament beim Amtsgericht in dem Ort, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

Auf den Punkt gebracht