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Karsten Ruppert

Die Pfalz im Königreich Bayern

Geschichte, Kultur und Identität

Verlag W. Kohlhammer

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1. Auflage 2017

Alle Rechte vorbehalten © W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

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ISBN: 978-3-17-032401-5

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pdf:      ISBN 978-3-17-032402-2

epub:   ISBN 978-3-17-032403-9

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Inhaltsverzeichnis

 

 

  1. Vorwort
  2. 1 Die Angliederung der Pfalz an das Königreich Bayern
  3. 1.1 Objekt der Mächtepolitik
  4. 1.2 Das französische Erbe
  5. 1.3 Die gelungene Integration
  6. 1.4 Vereinheitlichung und Identität
  7. 2 Auf dem Weg zur Revolution von 1848/49
  8. 2.1 Belastungen und Spannungen
  9. 2.2 Repression und Stagnation
  10. 3 Revolution und Aufstand
  11. 3.1 Revolutionäre Anfänge unter der Vorherrschaft des Volksvereins
  12. 3.2 Die Differenzierung der politischen Bewegung
  13. 3.3 Das Scheitern der bürgerlichen Revolution
  14. 3.4 Der Pfälzer Aufstand
  15. 3.5 Aufarbeitung und Bedeutung von Revolution und Aufstand
  16. 4 Im Deutschen Reich
  17. 4.1 Auf dem Weg ins Reich
  18. 4.2 Die politischen Kräfte
  19. 5 Bevölkerung und Wanderungsbewegungen
  20. 6 Verkehr
  21. 7 Landwirtschaft
  22. 7.1 Ernährungskrisen
  23. 7.2 Der Ackerbau
  24. 7.3 Die landwirtschaftlichen Betriebe
  25. 7.4 Sonderkulturen
  26. 7.5 Forstwirtschaft
  27. 7.6 Viehzucht
  28. 7.7 Weiterentwicklung und Verbesserung der Landwirtschaft
  29. 8 Die Industrialisierung der Pfalz
  30. 8.1 Entwicklung von Gewerbe und Industrie
  31. 8.2 Die einzelnen Branchen
  32. 9 Kirchen und Konfessionen
  33. 9.1 Die Katholische Kirche
  34. 9.2 Die Unierte Kirche
  35. 9.3 Das Pfälzer Judentum
  36. 10 Das Bildungswesen
  37. 10.1 Der Übergang an Bayern
  38. 10.2 Basis Volksschule
  39. 10.3 Gymnasien und Progymnasien
  40. 10.4 Gewerbe- und Realschulen
  41. 10.5 Mädchenbildung
  42. 11 Pfälzische Kultur in der wittelsbachischen Epoche
  43. 11.1 Ausgangslage und Infrastruktur
  44. 11.2 Der Historische Verein
  45. 11.3 Dynastische und staatliche Repräsentationsarchitektur
  46. 11.4 Literatur und Literaten
  47. 11.5 Pfälzische Theater
  48. 11.6 Das Musikleben
  49. 11.7 Die Malerei
  50. 11.8 Identitätsstiftende Einrichtungen
  51. 12 Pfalzbewusstsein oder wie die Pfälzer Pfälzer wurden
  52. 13 Ausklang
  53. 13.1 Die Prinzregentenzeit
  54. 13.2 Der Erste Weltkrieg
  55. 14 Integration und Identität der Pfalz im Königreich Bayern
  56. 15 Anmerkungen
  57. 16 Quellen, Literatur, Archivalien
  58. 16.1 Quellen und Literatur
  59. 16.2 Archivalien
  60. 17 Register
  61. 17.1 Personenregister
  62. 17.2 Ortsregister Abbildungsnachweis
  63. Abbildungsnachweis

 

Vorwort

 

Kein Landesteil war zwischen 1816 und 1918 so schwer in das Königreich der Wittelsbacher zu integrieren und hat es zugleich so stark geprägt wie der »Bayerische Rheinkreis«, der 1837 in »Pfalz« umbenannt wurde. Diese erstaunliche Rolle konnte er spielen, weil er aufgrund seiner fast zwanzigjährigen Zugehörigkeit zu Frankreich als der damals wohl fortgeschrittenste Teil Deutschlands an die bayerische Monarchie gefallen war und dieser Stand der Modernisierung auch nicht angetastet wurde. Deren Wirkung war auch deswegen so nachhaltig, weil sie umfassend war. Sie erstreckte sich auf Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Rechtsordnung und Justizverfassung bis hin zu Wertvorstellungen und Mentalität der Individuen. Die Spannungen im bayerisch-pfälzischen Verhältnis sind aus diesem Modernisierungsgefälle zu verstehen wie zugleich an dessen Wandel die Modernisierung des gesamten Königreichs abzulesen ist. Wenn dieser Prozess auch kein einseitiger, sondern einer mit gegenseitigen Abhängigkeiten war, so ist es doch erstaunlich, in welchem Umfang die Pfalz bis in das erste Jahrzehnt nach der Reichsgründung Motor und Modell blieb.

Danach, doch teils auch schon zuvor, vollzog sich die Integration bereits auch in anderen Formen und auf anderen Feldern. Vor allem in der ersten Hälfte der wittelsbachischen Herrschaft erfolgte das Ringen um die Reformen in Politik, Gesellschaft und Rechtsordnung im politischen Streit bis hin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen in den 1830er und 1840er Jahren. Doch verlief parallel dazu eine evolutionäre Integration, die dann in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts dominierend wurde. Das war die Eingliederung des Bistums Speyer in die bayerische Kirchenorganisation, die mit der unzulänglichen der Unierten Kirche in den bayerischen Protestantismus kontrastierte, wie die Fusionen von Parteien und Verbänden. Dazu kamen nicht zuletzt die erheblichen Vorteile, welche die Pfalz aus ihrer wirtschaftlichen Verflechtung mit Bayern zog, die finanzielle Förderung wie konzeptionelle Gestaltung eines breiten schulischen wie gewerblichen Bildungswesens und die Blüte der Kunst, vor allem der Malerei und Architektur, durch das ebenso anregende wie fördernde Klima in einem Königreich, das einen beträchtlichen Teil seines Selbstbewusstseins aus seinem Mäzenatentum schöpfte.

Nach dem Beitritt Bayerns zum Deutschen Reich bleibt der Blick auf die Stellung der Pfalz im Königreich Bayern gerichtet, doch ist nun zu bedenken, dass Austausch und Ausgleich zwischen Bayern und der Pfalz ab dann im nationalen Rahmen ausgetragen wurden. Die Integration vollzog sich nun nicht mehr zwischen zwei, sondern zwischen drei Polen. Je nachdem, wie sich Bayern zum Reich stellte, je nachdem welche Maßnahmen von diesem getroffen wurden oder Einflüsse von ihm ausgingen, hatte dies Auswirkungen auf das bayerisch-pfälzische Verhältnis; das Reich gestaltete nun mit.

Die Geschichte der Pfalz im Königreich Bayern kann über das konkrete Geschehen hinaus als ein exemplarischer Fall der Systemtransformation und Systemangleichung verstanden werden. Es ist der Modellfall der Integration eines modernen Territoriums in eine konstitutionelle Monarchie. Doch auch mit der zweiten Leitfrage, der nach der Identität, wird eine exemplarische Entwicklung aufgezeigt. Ursprünglich wurzelte diese Identität in der Überzeugung, innerhalb des Königreichs Bayern zu dem historischen Auftrag berufen zu sein, das politisch-gesellschaftliche Erbe der französischen Revolution und das geistige der Aufklärung durchzusetzen. Dies war ein politisches, doch wohl auch ein sehr spezifisches, im damaligen Deutschland wohl nur hier anzutreffendes Selbstverständnis. Es wurde vor allem von den Eliten geteilt. Das Scheitern sowohl der Deutschen Revolution wie des Pfälzischen Aufstands 1849 versetzte ihm den Todesstoß. Ihr neues Selbstbewusstsein fanden die Pfälzer darin, dass sie sich nun als Volk mit eigener Geschichte, Kultur und Mentalität konstituierten. Ein solches überwiegend unpolitisches Verständnis von sich selbst wurzelte in den zeitgenössischen Ideen von Volk und Heimat und wurde nun auch von den Massen geteilt.

Wie die Geschichte der Pfalz im Königreich Bayern zwischen den Polen Integration und Identität verlief, ist also das Thema des Buches. Es bietet so die Geschichte einer Region im 19. Jahrhundert, doch auch die Analyse von den für diese Epoche typischen Vorgängen der Systemtransformation, Modernisierung und Identitätsstiftung. Es ist aus pfälzischer Perspektive geschrieben. Denn es wird der Frage nachgegangen, was bedeutete es für die Pfalz, dass sie zum Königreich Bayern gehörte. Diese Perspektive gibt sowohl die Grenze dafür vor, wie weit bayerische Ereignisse mitbedacht werden als auch wie tief im Einzelnen Ursachen, Motiven und Zusammenhängen nachgegangen wird. Das Anliegen des Buches ist es, mehr die Grundlinien auszuziehen und diese zu deuten als einzelne Ereignisse zu schildern.

Trotz dieser Beschränkung wird in dem vorliegenden Buch die Entwicklung in der Pfalz zwischen der Angliederung an Bayern und dem Ende des Ersten Weltkriegs erstmals in angemessener Breite und Vielfalt dargestellt. Darüber hinaus will es ein Gegenentwurf zu der befremdlichen gegenseitigen Wahrnehmung in der heutigen Geschichtsschreibung sein. Bayerische Historiker legen Gesamtdarstellungen zur bayerischen Geschichte des 19. Jahrhundert vor, ohne die Pfalz überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, Pfälzer schreiben die Geschichte ihrer Heimat in jener Epoche meist so, als ob diese nicht Teil eines Staatsgebiets gewesen wäre.

Mechtersheim im Sommer 2016

Karsten Ruppert

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König Max I. Joseph im Krönungsornat

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Die Angliederung der Pfalz an das Königreich Bayern

 

1.1       Objekt der Mächtepolitik

Übernahme Bayerns durch die Zweibrücker Wittelsbacher

Das Bayern, von dem die Pfalz ein Teil wurde, hatte sich im Rahmen der Umwälzungen geformt, die Europa im Gefolge der Französischen Revolution und der Kriege Napoleons erfasst hatten. Als 1799 Kurfürst Carl Theodor aus dem Hause Pfalz-Sulzbach, seit 1742 Kurfürst von der Pfalz und Herzog von Jülich und Berg, starb, schien die Existenz des gesamten Staates, den er seit 1777 regierte, auf dem Spiel zu stehen. Der Kaiser, der das ganze Land besetzt hatte, dachte daran, es sich einzuverleiben. Die Finanzen waren durch die bisherigen Kriege ruiniert, die 1801 abgetretenen linksrheinischen Gebiete Wittelsbachs von Frankreich besetzt und die rechtsrheinische Kurpfalz wie das Herzogtum Berg bedroht. Nur einer günstigen internationalen Konstellation verdankte es der aus der wittelsbachischen Seitenlinie Pfalz-Zweibrücken1 stammende Max IV. Joseph, dass er das Regiment in München überhaupt übernehmen konnte. Nachdem er 1792 sein Herzogtum verloren hatte, war er vor den französischen Revolutionstruppen auf der Flucht.2 Er brachte seinen wichtigsten politischen Berater Maximilian Joseph Freiherr (seit 1809 Graf) von Montgelas mit, der als Außenminister und daneben zeitweiliger Finanz- (1803–1806, 1809–1817) und Innenminister (1806–1817) die Regierungspolitik uneingeschränkt beherrschte. Der Aufklärer hatte im Ansbacher Exil bis zum Herbst 1796 ein Reformprogramm entworfen,3 das dem rationalistischen Aufbau von Staat wie Verwaltung und der davon zu trennenden Justiz ebenso verpflichtet war wie der Beseitigung aller Schranken des Ancien Régime, welche die Entwicklungsdynamik in Gesellschaft und Wirtschaft hemmten. Schließlich sollten Straf- und Zivilrecht sowie die Stellung der Kirche im Staat und der Religion in der Gesellschaft im Geist der Aufklärung erneuert werden.4

Mit der schließlich doch noch erfolgreichen Übernahme der Regierungsgewalt der Zweibrücker Linie war eine Voraussetzung für den rasanten Aufstieg Bayerns von einem ruinierten Kurfürstentum zu einem Königreich geschaffen, das im Deutschen Bund dritte Macht nach Österreich und Preußen wurde. Die zweite Bedingung war, in dem über 20 Jahre dauernden Machtkampf der europäischen Großmächte, zunächst gegen das revolutionäre Frankreich und dann gegen dessen Kaiser zu überleben. Die neuen Machthaber zeigten, dass sie die Räson bayerischer Außenpolitik des Lavierens und flexiblen Koalierens rasch begriffen hatten. Nachdem Bayern einsehen musste, dass es in diesem Ringen keine Neutralität gab, hatte es sich zunächst zögerlich der antirevolutionären Koalition angeschlossen. Der neue Kurfürst und sein Außenminister Montgelas konnten ihre Augen aber nicht davor verschließen, dass ihr Land eher an der Seite der aufsteigenden Großmacht eine Zukunft habe. Im Vertrag von Paris vom August 1801 wurde ihnen ebenso der Besitzstand garantiert wie Entschädigung für die im Lunéviller Frieden5 vom Februar jetzt auch völkerrechtlich dem Kaiserreich einverleibten Gebiete des Herzogtums Zweibrücken und der linksrheinischen Kurpfalz, deren rechtsrheinischer Teil an Baden fiel. Der Wechsel hatte sich gelohnt. Entsprachen doch die im Rahmen des Reichsdeputationshauptschlusses vom Februar 1803 durchgeführten Entschädigungen mit den benachbarten Hochstiften, Reichsabteien und Reichsstädten etwa dem, was Montgelas sechs Jahre zuvor in einem Arrondierungsplan angestrebt hatte.6

Das 1805 erneuerte Bündnis, das Voraussetzung für den Sieg der bayerisch-französischen Koalition über die Truppen Österreichs und Russlands bei Austerlitz wurde, wurde durch den Gewinn unter anderem der Reichstadt Augsburg, der Markgrafschaft Bayreuth und Voralbergs sowie Tirols am Ende des Jahres honoriert. Die Auflösung des Alten Reiches und die Gründung des Rheinbundes boten 1806 die Gelegenheit zur Mediatisierung der Grafen und Ritter in Franken und Schwaben und des Erwerbs der ehemaligen Reichsstadt Nürnberg. Die neue Stellung als süddeutsche Vormacht kam durch die gleichzeitige Erhebung zum Königreich auch äußerlich zum Ausdruck und wurde 1810 durch den Erwerb des inzwischen säkularisierten ehemaligen Fürsterzstifts Salzburg abgerundet. Um die errungene Stellung zu sichern, vollzog Max I. Joseph, wie er sich jetzt als König nannte, wenige Tage vor der Völkerschlacht am 8. Oktober 1813 im Vertrag von Ried den Schwenk an die Seite der Feinde des französischen Kaisers.7 Das dazu drängende Österreich garantierte zwar Stellung und Territorium, bestand aber darauf, gegen Entschädigung seine ehemaligen Gebiete zurückverlangen zu können.8

Die Pfalz als Tauschobjekt

Bis zum Ende des Wiener Kongresses war diese Bestimmung weitgehend durch die Rückübertragungen Bayerns umgesetzt worden; es wurde dafür vor allem mit Aschaffenburg und Würzburg entschädigt. In Fortsetzung der bisherigen Territorialpolitik des Grafen Montgelas, ohne Rücksicht auf historische Sentimentalitäten ein geschlossenes Staatsgebiet anzustreben, wollte man aber auf Salzburg nicht verzichten. Hatte es doch noch bis vor kurzem zum bayerischen Reichskreis gehört und ergänzte die Stammlande optimal. Dem zuwiderlaufende Großmachtinteressen, die Gefährdung bereits getroffener Vereinbarungen über die territorialen Umschichtungen an Main und Rhein und österreichische Kriegsdrohungen zwangen aber schließlich zum Nachgeben. Für den Verzicht auf das ehemalige Erzstift Salzburg rechts der Salzach, erhielt Bayern aus der überhaupt noch zur Verfügung stehenden Ländermasse zwischen Nahe und Queich ein zusammenhängendes Gebiet auf der linken Seite des Rheins als »baierische Lande am Rhein« übertragen. Der Münchener Vertrag vom 14. April 1816, der dies vertraglich geregelt hatte, setzte auch noch ein später wieder zurückgenommenes Eventualerbrecht auf die inzwischen badische rechtsrheinische Pfalz und eine jährliche Zahlung Österreichs von 100 000 Gulden. fest; doch auch dies konnte München nicht trösten.9

Dort war man sich sicher, für den Verlust Salzburgs scheinbar nur einen schlechten Ersatz erhalten zu haben, nämlich eine künstlich geschaffene Provinz mit ganz spezifischen Eigenheiten, die zudem dem mächtigen Frankreich benachbart war und keine direkte Verbindung zu den Stammlanden besaß. Zudem gab es in dem neu erworbenen Gebiet keine Stadt, die administrativ, wirtschaftlich oder kulturell überörtliche Bedeutung hatte. Die Gemeinden waren durchgehend überschuldet. Das Gesundheitswesen war ebenso desolat wie das Verkehrswesen. Über nennenswerte Kultureinrichtungen verfügte man nicht; im höheren Bildungswesen gab es lediglich fünf Gymnasien und Progymnasien, von denen keines einen besonderen Ruf hatte. Die französische Kirchenpolitik hatte die christlichen ebenso wie die jüdischen Gemeinden finanziell und materiell ausgeblutet.10 Den während der Zugehörigkeit zum französischen Kaiserreich aufgeblühten Handelsunternehmen und industriellen Produktionsstätten hatten die Truppendurchzüge und die unsicheren Besitzverhältnisse in den letzten Jahren zugesetzt, für einige war die neue Grenzziehung der Todesstoß.11 Die Geld- und Kreditwirtschaft war noch überwiegend privat organisiert und von lokalem Zuschnitt. Vom Weinbau abgesehen dominierte in der Landwirtschaft die kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft, westlich der Haardt auch noch auf kargen Böden. Die Zweifel, ob das Gebilde je aus eigener Kraft würde überleben können, waren in der bayerischen Ministerialverwaltung erheblich.12

Der Wiener Kongress, auf dem die Vorentscheidungen über die territoriale Gestalt des Königreichs Bayern gefallen waren, hatte auch im Rahmen der Verfassung des deutschen Nationalstaats für dieses und die anderen Mittel- und Kleinstaaten so günstige Lösungen gefunden, wie sie zu Beginn kaum erhofft werden konnten. Von dem ursprünglichen Konzept eines starken Bundesstaates, der vor allem die ehemaligen Parteigänger Napoleons durch eine österreichisch-preußische Dominanz von oben und Landstände wie umfangreiche Volksrechte von unten an die Kandare legen sollte, war nichts geblieben. Der Streit der Großmächte um die Verteilung der polnischen und sächsischen »Beute« nahm diesem Konzept die Grundlage. Die unerwartete Rückkehr Napoleons 1815, die einen raschen Abschluss der Beratungen erzwang und die deutschen Mittelstaaten wieder zu Bündnispartnern der Großmächte machte, fegte es endgültig vom Tisch. Die Räson des nun geschaffenen Deutschen Bundes war es, den Bestand seiner Glieder zu garantieren und deren friedliches Zusammenleben zu sichern. Darin sah die bayerische Politik einen Gewinn gegenüber dem vorhergehenden Zustand, da man nun keine Anlehnung an eine Großmacht mehr benötigte. Doch waren nicht nur die Gewinne der napoleonischen Zeit reichsrechtlich garantiert und die äußere Souveränität gestärkt, sondern auch die innere. Zwar wurde die privilegierte Sonderstellung der ehemaligen Reichsunmittelbaren beargwöhnt, hingegen die Landstände, welche die Bundesakte in den Bundesstaaten forderte, akzeptiert. Denn um die durch die Kriege ruinierten Staatsfinanzen zu sanieren und vor allem als Institution, um die disparaten Landesteile zu integrieren, waren sie unverzichtbar.13

Mit der offiziellen Übernahme der am Rhein erworbenen Gebiete im April 1816 hat das Königreich Bayern die Gestalt gefunden, die es bis zu seinem Untergang behalten sollte. Gegenüber dem alten Kurfürstentum war das Territorium fast verdoppelt worden, während die Einwohnerzahl um etwa 1,2 Millionen auf 3,5 Millionen stieg. Die bayerischen Lande am Rhein umfassten 1816 rd. 6000 qkm (7,8 Prozent von Bayern) und 430 000 Einwohner (12,1 Prozent). Sie hießen zunächst Rheinkreis, wurden im November 1837 in »Kreis Pfalz« umbenannt, in der Umgangssprache wurden sie oft als »Rheinbayern« bezeichnet.14

1.2       Das französische Erbe

Unter französischer Herrschaft

Die jetzt einheitlichen »baierischen Lande am Rhein« waren noch vor einer Generation am Ende des Alten Reiches ein Konglomerat unterschiedlichster Herrschaften gewesen. Seinen Namen trug es später von dem ehemaligen Kurfürstentum Pfalz, dessen Stammland um Heidelberg allerdings an Baden gefallen war. Sehr zum Leidwesen des ab 1825 regierenden König Ludwigs I., der vergeblich dessen Rückgewinnung zu einem erstrangigen Ziel seiner Außenpolitik machte. Doch war das linksrheinische Gebiet der Kurpfalz mit etwa einem Viertel immerhin der größte Teil des Rheinkreises. Danach kam schon das ehemalige Herzogtum Pfalz-Zweibrücken mit einem Fünftel. Dass damit das Stammland der derzeit in München regierenden Wittelsbacher zur Neuerwerbung gehörte und dass fast die Hälfte davon altes Wittelsbacher Land war machte diesen den Erwerb aber auch nicht schmackhafter. Einige deutsche Fürsten hatten hier Nebenländer besessen, einige Grafen ihren Stammsitz. Neben der Reichsstadt Speyer bestand der Rest des Gebiets aus Teilen der Herrschaft des ehemaligen Stifts Speyer und den Kleinherrschaften von Grafen, Rittern, Klöstern, Stiften sowie Propsteien von ganz unterschiedlicher wirtschaftlicher Kraft und politischer Bedeutung.15 Diese Zersplitterung wurde nochmals durch eine kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt gesteigert, die ihre Ursache vor allem darin hatte, dass hier Lutheraner, Kalvinisten, Katholiken und Juden auf engstem Raum zusammenlebten.16 Ehe diese Territorien von den französischen Revolutionären zusammengefasst und dann von ihnen wie von Napoléon in großem Umfang vereinheitlicht wurden, hatten sie nie eine Einheit gebildet und keine gemeinsame Geschichte gehabt.

Auch ist der Rheinkreis nicht organisch aus den deutschen Gebieten links des Rheins, wie sie 1798 in den französischen Departements zusammengefasst wurden, hervorgegangen. Er war vielmehr Produkt von Kompromissen der Großmächte in Wien, ganz im Stil der alten Kabinettspolitik. Ohne Rücksicht auf Traditionen und Volksstimmung wurden Quadratmeilen, Bevölkerungszahlen und Steueraufkommen gegeneinander aufgerechnet. Über den so verbliebenen Rest im Westen des Reiches einigte sich das Kaiserreich Österreich mit dem Königreich Bayern im Frühjahr 1816. Es erhielt den Süden des Departements Donnersberg, dessen Norden an Hessen-Darmstadt ging. Im Westen kamen die Kantone Waldmohr, Blieskastel und Kusel aus dem Saar-Departement hinzu, das an Preußen fiel. Schließlich hatte Bayern auch noch vom abenteuerlichen Versuch Napoleons profitiert, seinen Thron zurückzuerobern. Aufgrund der gegenüber dem Ersten Pariser Frieden vom Mai 1814 verschärften Bedingungen vom November 1815 wurde ein nördlicher Streifen des Departements Niederrhein zwischen Lauter und Queich um Landau und Bergzabern bis nach Annweiler und Pirmasens dem pfalzbayerischen Süden zugeschlagen.17

Wie die künftigen Pfälzer die französische Herrschaft erlebt haben, ist nicht so leicht festzustellen und folglich gehen auch die Ansichten der Historiker darüber auseinander.18 Die Erfahrungen waren alles in allem wohl ambivalent gewesen. Auf der einen Seite die Ausbeutung und zunehmende finanzielle Belastung durch die Kriege, die auch unter den jungen Pfälzer Männern einen erheblichen Blutzoll gefordert hatten. Und unter dem Staatsabsolutismus des Kaisers mit der Einschränkung politischer Rechte und individueller Freiheiten wie der Willkür von Polizei und Verwaltung hatten auch die Deutschen im französischen Kaiserreich gelitten.19

Garantie der »rheinischen Institutionen«

Auf der anderen Seite die Modernisierung von Justiz und Verwaltung, die mit der Aufteilung der eroberten Gebiete in Departements im Januar 1798 begann. Es war das Jahr, in dem auch die im übrigen Frankreich schon länger geltenden Revolutionsdekrete eingeführt wurden, die öfters aber nur das nachträglich legitimierten, was schon Alltagspraxis war. Freilich galten Rechtsprechung und öffentlicher Dienst als teilweise korrupt und von den Fremden beherrscht – die Verwaltung mehr als die Justiz. Hingegen schätzte man die Einführung eines einheitlichen Handelsrechts, die Erneuerung des Straf- und Zivilrechts und der entsprechenden Prozessordnungen im Geist von Freiheit und Gleichheit und einem klar geordneten Instanzenzug. Die Verfahren waren öffentlich und mündlich; es gab Staatsanwaltschaften und Schwurgerichte. Gerade deren Fehlen wurde im rechtsrheinischen Bayern immer beklagt und von liberalen Politikern deren Einführung gefordert. Bis dahin sollte es aber noch zwei Generationen dauern.20 Die Erfahrung, die München mit der Verfolgung politischer Gegner auf der Grundlage dieser Rechtsordnung gemacht hatte, schreckten zunächst ab.

Auf der Ebene der Kantone schlichtete der gewählte Friedensrichter kleinere Streitigkeiten des Zivil- und Strafrechts. Es lag teils in der Sache begründet, teils war es eine Folge der napoleonischen Gesellschaftspolitik, dass die neue Rechtsordnung das städtische Besitzbürgertum begünstigte, die Unterschichten wie die Masse der Klein- und Mittelbauern aber benachteiligte.21 Kosten, Schriftlichkeit und Formalismus versperrten ihnen manche segensreiche Neuerung. Auf diese schon zeitgenössische Kritik entgegnete der erste Präsident des Zweibrücker Appellationsgerichts und ehemalige Jakobiner Georg Friedrich Rebmann mit einer grundsätzlichen Einsicht in das Wesen der Moderne: je zivilisierter ein Volk werde, umso formalisierter und komplizierter die Verhältnisse.22

Die Verordnung über die Beseitigung der Feudalrechte zwei Monate später hob die Privilegien der etwa eine Handvoll bodenständigen Adelsfamilien, die längst geflohen waren, und der Kirchen auf und legitimierte deren Enteignung.23 Damit verschwanden auch Grundherrschaft und Patrimonialgerichte, die rechts des Rheins erst der Revolution von 1848 zum Opfer fielen.24 Die willkürlichen Besitzübernahmen wie der Verkauf der eingezogenen Güter durch den Staat (»Nationalgüter«) beseitigte in der Pfalz den Großgrundbesitz und vermehrte die für die Region sowieso typische Parzellierung der Landwirtschaft. Je nach Gegend machten die versteigerten Nationalgüter schätzungsweise 7 bis 15 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus.25 Dass unter anderem infolge der Verarmung der Kirchen Sozialfürsorge und Schulwesen in einem oft beklagtem Zustand waren, war die Kehrseite. Es gab in der Pfalz wohl kaum Unternehmen, die von der öfters angeführten Verbindung mit dem französischen Wirtschaftsraum profitiert haben. Für die mittleren und kleineren Handel- und Gewerbetreibenden sowie Industriellen dürften die ungehinderten Beziehungen zu den angrenzenden deutschen Gebieten und zum Elsass wohl wichtiger gewesen sein.26

Keinen Zweifel ließen die Pfälzer daran, dass sie die Ordnung, Einrichtungen und Lebensweise, die sie in der Franzosenzeit schätzen gelernt hatten, auch unter den neuen Herrn bewahren wollten. Die Chancen dafür standen gut. Die Verhältnisse in Kernbayern und dem Rheinkreis hatten sich zum Zeitpunkt der Angliederung so weit auseinanderentwickelt, dass eine Verschmelzung beider Teile schwierig und langwierig geworden wäre. Das förderte die politisch-strategische Überlegung, durch weitgehendes Entgegenkommen die Zustimmung der Bevölkerung zu gewinnen. Eine so vollzogene reibungslose Angliederung sollte zugleich das Ansehen Bayerns im liberalen Deutschland heben.27 Und schließlich war auch die Personenkonstellation günstig. Sowohl der aufklärerische Reformer Franz Xaver von Zwackh-Holzhausen, der für den bayerischen König die Übernahme der Pfalz durchführte und erster Regierungspräsident des Rheinkreises wurde, als auch sein Vorgesetzter Graf Montgelas sahen in der Neuerwerbung schon vieles verwirklicht, was ihren Vorstellungen eines modernen Staates entsprach. Es war also in ihrem Sinne dies zu erhalten, sicher auch, um die künftige Entwicklung Altbayerns daran zu orientieren.28 Daher hat König Max I. Joseph in einer Spezialvollmacht für Zwackh29 und einer eigenen Entschließung30 die Weitergeltung der französischen Rechtsordnung und Gesetzgebung wie den Fortbestand der »rheinischen Institutionen« garantiert.31 Dieser Begriff hatte sich nach 1814 eingebürgert, da diese einst auf dem ganzen linken Rheinufer während Republik und Empire eingeführt worden waren.32 Was aber bedeutete das?

Staatsbürgertum und Rechtsstaat

Zunächst war ein allgemeines Staatsbürgertum dadurch entstanden, dass ein Volk privilegierter Stände durch eine Gesellschaft der Rechtsgleichen abgelöst worden war. Im Gegensatz zum bayerischen Kernland gab es »in dieser Provinz keinen Adel als Körperschaft ja selbst keinen Adel«, der auf »Real- oder Personalprivilegien« begründet war, und auch »keine Geistlichkeit, welche als ein eigener Stand angesehen werden kann.«33 Damit einhergegangen war die Trennung des Staats von den Kirchen. Im Alltag war das dadurch am sichtbarsten geworden, dass mit mäßigem Erfolg die christlichen Feste beseitigt worden waren und die 7-Tagewoche durch den 10-Tagerhythmus ersetzt worden war. Schließlich nahmen nun Standesbeamte die Beurkundung von Geburt, Tod und Eheschließung vor. Die bei der Trennung enteigneten Güter der Kirchen, waren meist von Privaten erworben worden.34 Deswegen – und weil der Wald dabei an den Fiskus gefallen war – wollte die bayerische Krone um des Rechtsfriedens willen den Rechtsbruch hinnehmen.35 Der radikalliberale Publizist und Landkommissär von Homburg Philipp Jacob Siebenpfeiffer sah das säkulare Prinzip 1830 aber schon arg verwässert, da Geistliche inzwischen wieder als Schulinspektoren fungierten und im Landtag sowie in anderen Repräsentativorganen säßen. Selbst der Vorrang der Zivilehe schien ihm gefährdet.36

Die große Mehrheit der Untertanen war von den Feudallasten und Zehnten befreit worden, an deren Stelle trat aber ein Steuersystem, das zwar durch gleichmäßigere Belastung, vor allem des Grund und Bodens, mehr Gerechtigkeit brachte, doch war die Abgabenlast keinesfalls geringer als zuvor.37 Ungetrübt war hingegen die dadurch gewonnene Freiheit. Damit war der Weg eingeschlagen zu den Rechten, die auch heute noch elementar für jeden Staatsbürger sind: Die Freiheit, sich an einem Ort seiner Wahl niederzulassen, das Eingehen einer Ehe und die Verfügung über Eigentum, einschließlich Grund und Boden, unterlagen keinen materiellen oder ständischen Beschränkungen mehr. Während ihre bayerischen Landsleute erst mit dem Reichsgesetz von 1875 in den Genuss der Zivilehe kamen, kannten die Pfälzer diese wie die Ehescheidung schon aus der Franzosenzeit.38 Die Wahl eines Berufes oder Gewerbes war nur noch von Qualifikationen abhängig, die für deren Ausübung unerlässlich waren. Dort, wo eine polizeiliche Konzession nötig blieb, war diese auch von der Ergebenheit an Vaterland und Souverän abhängig. Das erwies sich noch als ein probates Mittel, um diese politisch unliebsamen Elementen zu versagen oder zu entziehen.39 Die Zünfte waren beseitigt worden. An deren Stelle war unter dem Signum der »Gewerbefreiheit« die kapitalistische Konkurrenzwirtschaft getreten.

Der Untertan war vom »Bürger« als Subjekt der Rechts- und Gesellschaftsordnung abgelöst worden. Das war ebenfalls ein bedeutender Schritt hin zum modernen Individualismus, den nicht zuletzt auch die Möglichkeit förderte, sich frei für eine Konfession oder Weltanschauung zu entscheiden. In diesem Sinne blieben auch die Juden in der Pfalz gleichberechtigte Staatsbürger, unterlagen aber weiterhin einigen zivilrechtlichen Einschränkungen, besonders hinsichtlich der Ausübung von Gewerben, gemäß dem napoleonischen Judenedikt von 1808.40

Doch hatte die Pfalz im französischen Staatsverband inzwischen auch einen epochalen Schritt hin auf die moderne Staatlichkeit getan. Besonders schätzten die Bürger sowohl die erneuerte Rechtsordnung mit den Straf- und Zivilrechtskodifikationen sowie den entsprechenden Prozessordnungen, die ihnen jetzt unter anderem die Unverletzlichkeit ihrer Wohnungen und den Schutz vor willkürlichen Verhaftungen bot.41 Die Verwaltung war ebenso vollständig von der Justiz getrennt worden wie die streitige Gerichtsbarkeit und die außergerichtliche Streitschlichtung. Die Prozesse wurden durch einen klaren Instanzenzug beschleunigt. Die Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verfahren garantierten Kontrolle, die Kollegialität der Richter mehr Kompetenz und weniger Bestechlichkeit und die Geschworenengerichte bei Kriminalsachen eine Einbindung von Laien in die Rechtsprechung. Die Standesbeamten hatten die Verantwortung für die Zivilstandsregister, die Pfandschreiber gewährleisteten die Sicherheit im Kredit- und Hypothekenwesen einer Gesellschaft, in der der Boden immer noch die Hauptquelle des Reichtums war, und die Notare beglaubigten deren Rechtsgeschäfte zuverlässiger und schneller als die ehemaligen Amtsschreiber.42 Erst 1862 wurde dieses Notariat auch im rechtsrheinischen Bayern übernommen. Die Trennung des Berufs des Anwalts, der nur zur Vertretung vor Gericht befugt war, von dem des Advokaten, der auf die Abfassung von Schriftsätzen beschränkt war, war allerdings bereits 1815 aufgehoben worden.43

Für die bayerische Regierung hingegen war die »Finanzpartie« der »gelungendste Zweig in der ehemaligen französischen Verwaltung«. Denn »sie ist einfach, ergiebig und in der Perception nicht kostspielig organisirt.«44 Zum Zeitpunkt des Anschlusses gab es in der Pfalz keine indirekten Steuern; doch war abzusehen, dass solche demnächst auch hier erhoben werden würden. Die hauptsächlichen direkten Abgaben, Grund- und Personalsteuer, richteten sich nach dem Ertrag und bevorzugten weder Stand noch Besitz. In der Pfalz wurden die direkten und die indirekten Steuern getrennt bearbeitet, wohingegen im rechtsrheinischen Bayern die Rentämter für beide Steuerarten zuständig waren. Diese Eigenheit fiel aber den Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Finanzverwaltung in den kommenden Jahrzehnten zum Opfer. In zahlreichen kleinen Schritten war man bis 1859 zum Ziel gelangt. Dabei hatte sich die Pfalz immer mehr an die gesamtbayerische Entwicklung anpassen müssen.45

Die Regional- und Gemeindeverwaltungen galten als korrupt, ineffektiv und wenig kontrolliert. Sie wurden daher in die bayerische Beamten- und Verwaltungshierarchie eingebunden. Mit dem Anschluss an Bayern erhielten die Gemeinden, die in der Franzosenzeit Organe der Staatsverwaltung gewesen waren, das Recht, einen Teil ihrer Angelegenheiten selbst zu regeln, zurück46 und die Gemeinderäte wurden wieder gewählt.47 Bürgermeister und Adjunkten wurden allerdings wie bisher aus den Gewählten von der Kreisregierung ernannt. Die Zusammenfassung mehrerer kleiner Gemeinden zu einer Bürgermeisterei blieb erhalten und bewährte sich vor allem in den zersplitterten Siedlungsgebieten der Westpfalz.48

1.3       Die gelungene Integration

»Landrath« und Verwaltung

Ein besonderes Einfühlungsvermögen bei der Angliederung der Pfalz muss der bayerischen Regierung dafür bescheinigt werden, dass sie auf deren außergewöhnliche Sonderstellung auch institutionell Rücksicht nahm. Der eigentlich funktionslos gewordene »Departementalrat«, in dem 24 ernannte Notabeln sich um die Verteilung der direkten Steuern gekümmert hatten, blieb erhalten. Er war nun unter den Namen »Landrath« selbstredend nur noch für den Rheinkreis zuständig.49 Aus den 600 Höchstbesteuerten des Kreises wurden von einem Gremium 20 ausgewählt, die der König dann auf drei Jahre zu Mitgliedern dieser Versammlung von Pfälzer Notabeln aus Landwirtschaft, Gewerbe, Verwaltung, Kirche und Politik ernannte.50 Die soziale Basis erweiterte sich allerdings in den kommenden Jahren, nicht zuletzt auch aufgrund von Wahlrechtsänderungen. Mit der Einführung von Landräten in ganz Bayern 1828 wurden nach dem Modus der Kammerwahlen 48 Kandidaten ausgewählt, von denen der König 24 ernannte. Bedeutender aber war, dass im Zusammenhang damit, wenn auch nach zähem Ringen erst neun Jahre später, die Ausgaben der Regierungsbezirke von denen des Staates getrennt wurden. Der Landrat wurde dadurch zum Träger zahlreicher öffentlicher Einrichtungen und konnte eine eigenständige Förderpolitik betreiben. Die letzte und entscheidende Änderung in der wittelsbachischen Epoche wurde dann im Mai 1852 vollzogen. Der jetzt indirekt gewählte Landrat wurde zum Vertretungsorgan der Städte und Gemeinden und verstetigte seine Arbeit durch einen Ausschuss für die laufenden Geschäfte. Er konnte sich aber nur auf Aufforderung der Kreisregierung hin versammeln, die zugleich die Beschlüsse des Landrats auszuführen hatte.51

Der Landrat, der sich am 6. Dezember 1816 in Speyer konstituierte, wurde einmal im Jahr einberufen, um zunächst die festgelegte Gesamtsumme der direkten Steuern52 auf der Grundlage einer Aufstellung der Finanzkammer auf die Bezirke, Kantone und Gemeinden umzulegen. Darüber hinaus hatte er über beantragte Steuerminderungen zu befinden und die Jahresrechnung des Präsidenten über die Verwendung der für die Ausgaben des Kreises bewilligten Mittel zu prüfen. Frei entscheiden konnte er über die finanziellen Zuwendungen an Kreiseinrichtungen. Hier lagen schon früh Ansätze zu einer begrenzten Budgehoheit.53

Obwohl also ein rein staatliches Organ wuchs er dennoch zu einem solchen der Selbstverwaltung wie Repräsentation der Pfalz heran. Das geschah einmal durch die gesetzliche Erweiterung seiner Kompetenzen wie durch das Privileg, sich mit Beschwerden und Anregungen direkt an die Staatsministerien wenden zu dürfen. So hat er ab 1825 eine flächendeckende Katasteraufnahme der Pfalz in Gang gebracht als Voraussetzung für die Landesentwicklung, zur Hebung der Rechtssicherheit beim Erwerb von Grund und Boden und zur korrekten Ermittlung der Grundsteuer. Im weiterführenden Schulwesen machte er gegen die Bevorzugung der humanistischen Bildung zugunsten von Real- und Gewerbeschulen Front. Er beklagte die Vernachlässigung von Straßen, Brücken und Dämmen, forderte dafür staatliche Mittel und setzte auch eigene ein. Schließlich trieb er auch den Bau der Eisenbahn voran und hat soziale, wissenschaftliche und kulturelle Einrichtungen gegründet oder unterstützt.54 Kein bayerischer Regierungsbezirk hatte zunächst etwas Vergleichbares. Die Erfahrungen waren aber so gut, dass 1828 in allen bayerischen Kreisen »Landräthe« eingeführt wurden.55 Als einzige gesamtpfälzische Einrichtung hat sich der »Landrath« im Bezirkstag bis heute erhalten.56

Schließlich wurde die Sonderstellung nochmals dadurch unterstrichen, dass die »überrheinischen Lande […] eine einzige obere Verwaltungsstelle […] unter dem Namen Regierung« erhielten. Sie unterstand bis Februar 1817 einem eigens eingerichteten Komitee bei dem damals noch von Montgelas geleiteten Außenministerium. Sie wurde dann aber in die allgemeine bayerische Verwaltung eingegliedert, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die besonderen Rechts- und Verwaltungseinrichtungen nicht angetastet werden sollten.57 Aufgabe der Kreisregierung war es, »– in zwei Kammern abgeteilt – sowohl die staatsrechtlichen und polizeilichen als auch sämtliche finanziellen Gegenstände zu besorgen.«58 Die Kammern für Inneres und Finanzen waren Kollegialbehörden und standen unter der Leitung des Generalkreiskommissärs, der später Regierungspräsident genannt wurde. Sie waren Vollzugs- und Aufsichtsbehörden über die Außenämter im Bereich des Ministeriums des Inneren, der Finanzen und des Äußeren. Durch die Verwaltungsreform Ludwigs I. von 1825 ist die Stellung des Generalkreiskommissärs dadurch gestärkt worden, dass weniger Angelegenheiten kollegial entschieden wurden. Zu dieser Mittelbehörde gehörten auch Medizinalbeamte und Schulräte, technische Beamte für Bau- und Gewerbeaufsicht und an der Finanzkammer wirkten Vermessungs- und Forstbeamte.59 Die bayerische Verwaltungsreform von 1817, durch die sowohl die Kompetenzen als auch die Stellung der pfälzischen Regierung im bayerischen Staatsaufbau festgelegt wurden, brachte für diesen Kreis mit seinen so vielen Eigenheiten den Nachteil, dass eine Zentralstelle der Pfalzpolitik, wie sie bisher bestanden hatte, wegfiel. Der Austausch zwischen München und Speyer dauerte länger und wurde komplizierter.60

Der Sitz der Kreisregierung war Speyer. Er lag damit am Rande der Provinz, doch so nah wie möglich zum Kernstaat. Da die Stadt auch die Bistumsleitung wie das Konsistorium beherbergte und später noch einige andere Behörden, hätte es in einer Provinz, die bisher ohne Metropole gewesen war, die Chance gehabt, sich zu einer solchen zu entwickeln. Wenn sie auch einige kulturelle Einrichtungen auf Initiative von Privaten und der Regierung erhielt, so fehlten doch jegliche Anstrengungen, die Stadt zu einem kulturellen Anziehungspunkt zu machen. Die wirtschaftliche Entwicklung ging an ihr vorbei und selbst beim Bau von Festhallen als Stätten bürgerlicher Repräsentation liefen ihm andere den Rang ab. So zeigte die Pfalz auch in dieser Hinsicht einen Grundzug der Beobachtern immer wieder auffiel: Vielfalt ohne Einheit.

Die vier Arrondissements aus der Übergangzeit wurden nicht übernommen, sondern 1818 durch die kleinteiligeren zwölf Landkommissariatsdistrikte ersetzt, die direkt der pfälzischen Regierungskammer des Inneren unterstanden. Sie wurden 1862 in Bezirksämter umbenannt, als auch im rechtsrheinischen Bayern die Verwaltung von der Justiz getrennt und damit die Vereinheitlichung des Behördenwesens im Königreich im Wesentlichen abgeschlossen worden war.61 Die Landkommissariate umfassten zwei bis vier der insgesamt 31 Kantone mit je einem Friedensrichter als erster Instanz. Entscheidend aber war, dass die klare Trennung der Zuständigkeit von Verwaltung und Justiz nicht angetastet wurde,62 die sich im rechtsrheinischen Bayern erst zwei Generationen später vollständig durchsetzte. Dann wurden aber auch andererseits die Gebrechen, die die pfälzische Gemeindeordnung aus der Franzosenzeit übernommen hatte, beseitigt. Die 706 Gemeinden machten einen weiteren Schritt hin zu mehr Selbstständigkeit und mehr Mitbestimmung ihrer Bürger.63

Bayerische Verfassung und Ständeversammlung

Doch hat nicht nur die Beibehaltung der französischen Institutionen das Hineinwachsen der Pfalz in den bayerischen Staat gefördert, sondern auch die Verfassung vom 26. Mai 1818. Sie war nicht mehr allein das Werk der aufgeklärten und reformfreudigen Regierung Montgelas und ihrer Bürokratie, doch der Höhepunkt und Abschluss von deren Wirken. Sie beruhte auf der von ihr bereits 1808 konzipierten, doch niemals in Kraft getretenen Verfassung und den sie in den Folgejahren ergänzenden »Organischen Edikten«, die Bayern auf den Weg zu einem modernen Verwaltungs- und Rechtsstaat brachten. Die Anpassung dieses Ordnungswerks an die neuen Verhältnisse seit September 1814 erfolgte auf der Grundlage von Leitsätzen, die der Erste Minister kurz zuvor erstellt hatte.64

Die Verfassung von 1818 wurde die Grundlage der politischen Ordnung für ganz Bayern bis zum Ende der Herrschaft der Wittelsbacher.65 Für Rheinbayern galt sie nur insoweit als die garantierten rheinischen Institutionen nicht entgegenstanden! Sie war eine moderne Verfassung des konstitutionellen Typs, die in der Präambel schon alle Grund- und Freiheitsrechte kannte, die auch heute noch freien und gleichen Staatsbürgern garantiert werden. Diese hatten freilich nur proklamatorischen Charakter. Die Staatsgewalt ruhte allein beim Monarchen, der diese aber durch ein nach dem Ressortprinzip organisiertes Ministerium ausüben ließ.66

Die »Ständeversammlung« war die wichtigste Institution, um das Zusammenwachsen der alten Landesteile mit den in Wien endgültig erworbenen, disparaten neuen – unter ihnen als besonderer Fall die Pfalz – zu einem einheitlichen Staatsgebilde zu fördern. Sie wurde nach der Wahlrechtsreform von 1848 »Landtag« genannt. Wenn auch die Wiener Bundesakte vom Juni 1815 die Bundesstaaten verpflichtete, eine »landständische Verfassung« einzuführen, so gab es doch unabhängig davon eine beträchtliche Anzahl von Gründen für das neue Bayern zu diesem Schritt. Zum einen die Absicherung der gerade gewonnen Souveränität gegenüber den Großmächten und dem Bund sowie zum anderen die Erhöhung der Kreditfähigkeit des hochverschuldeten Staates gegenüber der jetzt in der Ständeversammlung vertretenen bürgerlichen Gesellschaft. Noch wichtiger war aber wohl die Einbindung der mediatisierten ehemaligen Reichsstände, von denen es zwar in Kernbayern noch einige, aber in der Pfalz keine mehr gab. Schließlich sollte auch noch das Zusammenwachsen der alten mit den so disparaten neuen Landesteilen gefördert werden.

Die »Ständeversammlung« teilte sich in zwei Kammern. In der Ersten, der der Reichsräte, war das konservative Element versammelt: die Prinzen des königlichen Hauses, die Kronbeamten, die Häupter der ehemals reichsständischen gräflichen und fürstlichen Familien, Vertreter der Kirchen und vom König Berufene. Aufgrund dieser Zusammensetzung sind höchst selten Vertreter der Pfalz in diese Kammer gelangt. Sie war zwar, wie erwartet, eine Stütze der Regierung, doch folgte sie dieser keinesfalls willenlos. Sie bewies, nicht zuletzt wenn es um die Interessen der dort versammelten Schichten ging, durchaus Eigenständigkeit und entfaltete je länger, je mehr, von der Öffentlichkeit wenig beachtet, ein innovatives Potenzial.

Die Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden auf der Grundlage eines indirekten Zensuswahlrechts auf sechs Jahre gewählt. Obwohl die Zusammensetzung bis 1848 auf feste Anteile der Land- bzw. Gutsbesitzer mit und ohne Gerichtsbarkeit, Vertreter der Kirchen, Universitäten, Städte und Märkte festgelegt war, sollten sie nicht Stände und Klassen vertreten, sondern »nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Beste«.67

Die Kompetenzen der »Ständeversammlung« waren beachtlich. Nur sie konnte Steuern bewilligen. Wenn auch die Gesetzesinitiative bei der königlichen Regierung lag, so konnte kein Gesetz ohne ihre Zustimmung erlassen oder geändert werden. Das galt ausdrücklich auch für Normen, die wie in der Pfalz, nur in einzelnen Landesteilen galten.68 Zusammen mit dem Beschwerde- und Petitionsrecht entfaltete vor allem die Zweite Kammer im Schutz parlamentarischer Immunität eine erstaunliche politisch gestalterische Kraft. In der ersten Hälfte des Jahrhunderts kontrollierte sie die Regierung umfassend und war ihr eine scharfe Opposition; meist geführt von den Vertretern der neuen Landesteile Franken und Pfalz, die sich dabei auf eine treue Wählerschaft und eine wohlwollenden Presse stützen konnten. Die Pfälzer Abgeordneten zeigten schon im Vormärz, als dies noch nicht üblich war, am deutlichsten Ansätze zur Gruppen- und Fraktionsbildung in der bayerischen Zweiten Kammer. Sie war auch das Forum, vor dem die pfälzischen Volksmänner es trefflich verstanden, dem gesamten Königreich ihre Anliegen, Wünsche und Beschwerden zur Kenntnis zu bringen.69

Sie machten sowohl dabei ambivalente Erfahrungen als auch wenn sie manche pfälzische Einrichtung mit der Absicht als vorbildlich propagierten, sie auch im rechtsrheinischen Bayern einführen zu lassen.70 Mit ihrer Sicht von der zurückgesetzten und ausgebeuteten Heimat standen sie öfters allein. Ihre Reformvorstöße fanden häufiger Wohlwollen bis Unterstützung bei der königlichen Regierung als in der Ständeversammlung.71 Dort blockierte bis in die 1850er Jahre hinein vor allem die Erste Kammer, aber auch die Zweite war von mancher pfälzischen Initiative wenig überzeugt. Daher ist die Angleichung zwischen Bayern und der Pfalz auf dem Wege der Gesetzgebung oft schwieriger gewesen als in der Verwaltung, wo die Regierung frei schalten und walten konnte.72

Als Verteidiger der Institutionen und Wahrer der pfälzischen Interessen im bayerischen Königreich verstanden sich vor allem die »Liberalen«. Ihr Rückgrat war die in der Franzosenzeit entstandene Schicht der Notabeln. Dies waren die durch die französischen Rechts- und Verwaltungsreformen geschaffenen Richter, Friedensrichter, Advokaten, Notare und hohen Verwaltungsbeamten des Staates, der Regionalverwaltungen und der Kommunen. Oft hatten sie aufklärerischen oder freimaurerischen Gesellschaften angehört, früh Sympathien für das revolutionäre Frankreich gezeigt und meist im Empire Karriere gemacht. Fast alle waren nach der Angliederung an Bayern in ihren Ämtern geblieben. Sie verteidigten mit den Institutionen zugleich auch ihre davon abhängigen Funktionen und ihr Expertenwissen der französischen Rechtsordnung. Dazu kamen die durch die Abschaffung der Zünfte und durch die Einführung der Gewerbefreiheit zu gediegenem Wohlstand gekommenen Fabrikanten, Handwerker, Händler und Gewerbetreibende. Ergänzt wurden sie von den durch den Wegfall der Feudallasten zu Wohlstand gekommenen Mittel- und Großbauern sowie Winzer: Schließlich vermehrten auch noch die durch den Erwerb von Nationalgütern reicher gewordenen Spekulanten, Bürger, Bauern, Händler und Unternehmer das Lager der Liberalen. Ihre Dominanz beruhte in der Pfalz auch darauf, dass es aufgrund der radikalen Entfeudalisierung der Franzosenzeit kaum Ansätze zu einer Konkurrenz gab.

Der pfälzische Liberalismus

Die politisch aktivsten waren die akademisch gebildeten Juristen. Sie bekleideten meist sowieso schon öffentliche Ämter, dominierten aber auch die Repräsentationsorgane. Ihren größten Rückhalt fanden die ganz überwiegend protestantischen Besitzbürger in der Presse und der Unierten Kirche der Pfalz. Vor allem zu ihrem kalvinistisch-rationalistischen Flügel bestand nicht nur eine mentale Affinität. Einige waren protestantische Pfarrer, stammten von ihnen ab oder waren mit ihnen verwandt oder verschwägert. Andere wiederum engagierten sich in den Presbyterien oder auf den Synoden. Doch auch innerhalb dieser Schicht, die sich gelegentlich mit Gleichgesinnten trafen, war das Netz verwandtschaftlicher Verbindungen eng geknüpft.

Keine Region des Königreichs entsandte in einem solchen Umfang und in einer solchen Konstanz Liberale in die Ständeversammlung wie die Pfalz bis 1849.7374