Titelbild

[1]Rotes Heft 68

Ralf Fischer

Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz

von

Direktor des Amtsgerichts Schmallenberg (NRW)
Stadtbrandinspektor der Freiwilligen Feuerwehr Schmallenberg

4., erweiterte und überarbeitete Auflage 2017

Verlag W. Kohlhammer

[3]Vorwort

Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr dienen dem Schutz von Leib und Leben, dem Schutz von Sachgütern, dem Schutz der Umwelt oder ganz allgemein der Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die Folgen eines Brandes, Unglücks oder öffentlichen Notstandes. Die Einsatzkräfte, insbesondere die Führungskräfte, stehen dabei im Regelfall unter hohem Zeit- und Erfolgsdruck. Zudem werden von ihnen Entscheidungen verlangt, die auch einer späteren gerichtlichen Nachprüfung standhalten müssen. Gerade im Einsatzgeschehen sind deshalb grundlegende Rechtskenntnisse erforderlich, wenn in Rechte, insbesondere unbeteiligter Dritter, eingegriffen wird1. Dies erfordert zunächst einmal Grundkenntnisse des Staatsaufbaus und des Grundrechtsschutzes.

Fragen der Zuständigkeit und der Zulässigkeit von Maßnahmen sind oftmals nicht leicht zu beantworten. Allein die Kenntnis der Brandschutzgesetze ist hier nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr auch die Beschäftigung mit den jeweiligen allgemeinen Polizei- oder Ordnungsbehördengesetzen sowie den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und Zwangsmaßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder. Be[4]fugnisse der Feuerwehr können sich darüber hinaus auch aus völlig anderen Rechtsgebieten ergeben.

Von großer Bedeutung für die Einsatzkräfte der Feuerwehr sind auch Fragen nach ihrer strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung. Ebenso wichtig sind Ansprüche der Feuerwehrangehörigen für Schäden, die ihnen im Einsatz entstehen.

Vorliegend sollen rechtliche Fragen des Feuerwehreinsatzes systematisch und mit Hilfe zahlreicher Beispielfälle erörtert und so den Lesern und Benutzern dieses Roten Heftes näher gebracht werden. Zu erörtern waren dabei gerade die nicht alltäglichen Fälle. Denn rechtliche Schwierigkeiten tauchen insbesondere dann auf, wenn der Fall nicht vom Wortlaut des Gesetzes erfasst wird.

Zum allgemeinen besseren Verständnis und wegen der Prüfungsrelevanz war es notwendig, in kurzer Form auch auf Fragen des allgemeinen Staats- und Verwaltungsrechts einzugehen.

Ein Abdruck sämtlicher relevanter Vorschriften der 16 Bundesländer verbietet sich verständlicherweise schon aus Platzgründen, sodass auf die Vorschriften jeweils nur in Fußnoten verwiesen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentare zu den Brandschutzgesetzen der Bundesländer verwiesen. Zum weiteren Studium wird die Sammlung gerichtlicher Entscheidungen des Verbandes der Feuerwehren in NRW (VdF NRW) empfohlen.

1

Hieraus folgt in Verbindung mit Art. 33 Abs. 4 GG, dass hauptberufliche Angehörige der Feuerwehren auch in Zukunft – ebenso wie bei Polizei und Justiz – den Beamtenstatus besitzen müssen.

[5]Vorwort zur 4. Auflage

Die 4., überarbeitete und erweiterte Auflage ist gekennzeichnet von zahlreichen Änderungen auf Grund der Rechtsprechung und der Gesetzgebungstätigkeit im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzrechtes seit der Vorauflage aus dem Jahr 2007.

Aufsätze des Autors, auf die in diesem Roten Heft Bezug genommen wird, finden Sie weitgehend unter der Rubrik »Rechtsfragen« auf der Internetseite www.feuerwehr-schmallenberg.de

Schmallenberg, im Februar 2017

[13]1    Allgemeines Staats- und Verwaltungsrecht

1.1   Staatsaufbau

Der Staatsaufbau ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Dieses wurde am 23. Mai 1949 durch den Parlamentarischen Rat1 unter Beteiligung von Vertretern Berlins ausgefertigt und durch den Präsidenten des Parlamentarischen Rates verkündet. Die Bundesrepublik Deutschland besteht seit dem 3. Oktober 1990 auf Grund des Einigungsvertrages aus den 16 Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Art. 20 GG legt unabänderlich fest, dass es sich hierbei um einen demokratischen und sozialen Bundes- und Rechtsstaat handelt. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Ein weiteres wesentliches Merkmal des demokra[14]tischen Staats ist die Gewaltenteilung in Bund und Ländern. Gesetzgebende Gewalt (Bundestag/Bundesrat und Länderparlamente), ausführende Gewalt (Regierung und Verwaltung) und rechtsprechende Gewalt (Gerichte) sind eigenständig. Die Gemeinden sind als Selbstverwaltungskörperschaften dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen. Ihnen wird durch Art. 28 Abs. 2 GG das Recht garantiert, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu diesem Selbstverwaltungsrecht zählt seit jeher der Brandschutz.

1.2   Gesetzgebungskompetenzen im Brand- und Katastrophenschutz und allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht

Gesetze werden durch Gesetzesbeschlüsse von Bundestag oder Landtag2 erlassen. Zu ihrer Gültigkeit müssen die Gesetze im Bundesgesetzblatt bzw. den Gesetzblättern der Bundesländer verkündet werden. Sie müssen zuvor vom Bundespräsidenten bzw. Ministerpräsidenten unterzeichnet werden. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch die Art. 70 bis 75 GG klar abgegrenzt. Im Bereich des Feuer- und Katastrophenschutzrechts und des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts besitzt der Bund keine ihm aus[15]drücklich zugebilligte Gesetzgebungszuständigkeit, sodass dies in die allgemeine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Das hat zur Folge, dass in den 16 Bundesländern zum Teil sehr unterschiedliche Rechtsgrundlagen bestehen. Der Bund ist jedoch gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG allein zuständig für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall3. Durch die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit4 des Bundes im Bereich der Wirtschaft, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, des Straßenverkehrs sowie seine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich des Strahlenschutzes gibt es jedoch auch zahlreiche Bundesgesetze und Rechtsverordnungen5, die im Bereich der Feuerwehr von erheblicher Bedeutung sind. Nur beispielhaft seien hier genannt: Atomgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Gewerbeordnung (GewO), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrs-Ord[16]nung (StVO), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Von immer größer werdender Bedeutung sind im Übrigen Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft6, an die der Bund gemäß Art. 23 GG Hoheitsrechte und damit auch Rechtssetzungsbefugnis abgeben kann7.

Die Länder haben die Möglichkeit, über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken. Bestehen in einem Bereich zugleich Bundes- und Landesgesetze, so gilt im Kollisionsfall nach Art. 31 GG der Vorrang des Bundesrechts (Bundesrecht bricht Landesrecht).

1

Der Parlamentarische Rat tagte vom 1. September 1948 bis zum 8. Mai 1949 und erarbeitete den Text des GG auf Grund der Vorarbeiten eines von den Bundesländern eingesetzten Sachverständigenausschusses (Verfassungskonvent vom Herrenchiemsee). Der Parlamentarische Rat bestand aus 65 Mitgliedern der ursprünglichen Bundesländer und fünf Vertretern Berlins.

2

In den Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin vom Senat

3

Maßgebend ist das Zivilschutzgesetz (ZSG)

4

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch macht. Der Bund hat die Gesetzgebungszuständigkeit, wenn eine bundesrechtliche Regelung zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist (also sehr häufig).

5

Rechtsverordnungen sind wie Gesetze zu beachten. Sie können erlassen werden, wenn der Verordnungsgeber hierzu zuvor durch ein Gesetz ermächtigt worden ist (Art. 80 GG). Rechtsverordnungen dienen der Entlastung der Parlamente. In ihnen werden häufig technische Details geregelt. Wesentliche Regelungen sind jedoch dem Gesetz vorbehalten.

6

Vgl. Fischer, Feuerwehr und europäisches Recht, Der Feuerwehrmann, 2012, 331; Das Feuerwehr-Lehrbuch, 4. Auflage, W. Kohlhammer Verlag, Kapitel 2.1 »Rechtsquellen«

7

Nach Art. 249 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt Folgendes: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.