1. VOR DER HOCHZEIT

1.1 Heiraten – warum überhaupt?

Viele Paare stellen sich vor dem Termin im Standesamt eine ähnliche Frage: Ist es finanziell oder steuerlich gesehen überhaupt sinnvoll zu heiraten? Und lässt sich vielleicht sogar richtig viel Geld sparen durch diesen Schritt? Leider gibt es keine eindeutigen Antworten auf diese Fragen. Sie hängen, wie so oft, von der individuellen Situation ab. Sie wissen bereits, dass die Hochzeit an sich nur in seltenen Fällen die finanziellen Belastungen oder Chancen verändert. So bemisst sich beispielsweise die Höhe der Steuerlast viel eher an Gehältern, Einkunftsarten oder Vermögensstrukturen. Deshalb ist immer eine sehr viel breitere Perspektive notwendig, um Sinn oder Unsinn sowie Nutzen oder Nutzlosigkeit in puncto Geld beurteilen zu können. Ohnehin bin ich der Meinung, dass die Ehe zuallererst einen Bund aus Liebe und Zuneigung darstellen sollte. Sie ist ein Bekenntnis, dauerhaft für den anderen da sein zu wollen. Genauso sieht es auch der Gesetzgeber, denn der Staat fördert das Heiraten, weil zwei Menschen bereit sind, dauerhaft füreinander einzustehen.2 Und weil das so ist, sind die bestehenden Regeln auf diesen Fall hin konzipiert. Deshalb eignet sich eine Ehe faktisch eher dazu, das (gemeinsame) Vermögen zu erhalten oder sogar zu retten. Dafür sorgen die vorteilhaften Bestimmungen im Fall des Todes eines Partners. Es gelten beispielsweise ausgesprochen großzügige Erbschaftsteuerregelungen für eigengenutzte Immobilien. Der Staat will vermeiden, dass der Hinterbliebene die ehemals gemeinsame Wohnung nicht mehr halten kann und zum Sozialfall wird. Die gesamte Gesellschaft profitiert davon auch deshalb, weil Ehepaare zum Beispiel seltener Sozialleistungen benötigen, etwa wenn ein Partner wegen der Kindererziehung den Job aufgibt. Überhaupt sollten wir das Zusammenspiel von Hochzeit, Geld, Vermögen und Steuern immer in eine langfristige Perspektive setzen. Denn obwohl die eigentliche Eheschließung selten großartige, finanzielle Veränderungen mit sich bringt, können sich daraus dennoch 20 oder 30 Jahre später eklatante steuerliche Unterschiede ergeben. Ob ein Paar beispielsweise zum Todeszeitpunkt eines Partners verheiratet ist oder nicht, kann über Reichtum oder Offenbarungseid des anderen entscheiden – Stichwort Erbschaftsteuer. Deshalb schlägt dieses Buch einen Bogen von der Frage, ob man überhaupt heiraten soll, über die Regelungen im Zuge der Trauung selbst und den nötigen Alltagsregelungen bis hin zu Alter und Tod. Nur wer den gesamten Lebenszeitraum bei der finanziellen Beurteilung der Eheschließung einbezieht, wird die Frage nach dem Warum umfassend beantworten können.

Zunächst einmal bringt die Hochzeit ein Stück zusätzliche Wahlfreiheit zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung. So können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner entscheiden, ob sie zwei getrennte Steuererklärungen oder eine gemeinsame Steuererklärung abgeben möchten. Hier sind jedoch einige Bedingungen zu erfüllen. So müssen beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben.3 Diese Bedingung muss wenigstens einmal im Jahr eingetreten sein. Nichts spricht hierbei dagegen, wenn ein Partner aus beruflichen Gründen woanders wohnt als der andere. Doch ein Punkt ist wichtig: Wo der Trauschein fehlt – wenn Paare nicht verheiratet oder verpartnert sind – ist keine Zusammenveranlagung möglich. Für den Fiskus zählt nur die standesamtliche Trauung. Ebenso genügt es nicht, nur kirchlich zu heiraten. Weniger strikt ist das Finanzamt bei der Dauer einer solchen Gemeinschaft. Steuerlich reicht es aus, am 31. Dezember zu heiraten, um für das gesamte Kalenderjahr bei der Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung wählen zu können. Mögliche Vorteile gelten rückwirkend für den gesamten Veranlagungszeitraum. Wer dagegen am 2. Januar heiratet, kann diese Möglichkeit erst ab dem neuen Jahr nutzen. Ein alter Witz lautet daher, dass Steuerberater im Dezember heiraten. Zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen können übrigens auch solche Paare, die sich im Laufe eines Jahres trennen. Wer dagegen ein gesamtes Jahr getrennt lebt, muss sich zwingend einzeln veranlagen lassen – auch, wenn die Ehe noch nicht geschieden wurde. Versuchen es zerstrittene Paare nochmals miteinander und leben sie nach ihrer Trennung für mindestens einen Monat zusammen, dürfen sie im betreffenden Jahr ebenfalls zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Hier honoriert der Staat den Versöhnungsversuch. Allerdings reicht es nicht, nur zusammen in Urlaub zu fahren. Noch ein Wort zu gleichgeschlechtlichen Paaren: Seit 2013 – in Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts – gilt die Wahlfreiheit auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Gleichgeschlechtlichen Paaren ist es sogar möglich, rückwirkend bis ins Jahr 2001 zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung zu wählen. In der Steuergesetzgebung spiegeln sich also die Veränderungen der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Werteorientierung sehr deutlich wider.

1.2 Welcher Partner ist der richtige?

Dieses Kapitel würden Sie wahrscheinlich eher in einem psychologischen Ratgeber für Paare vermuten, doch auch im Zusammenhang mit Finanzen und Steuern liegt die Frage nach den Voraussetzungen für eine funktionierende Partnerschaft nicht fern. Obwohl Sie die Wahl Ihres Ehepartners wahrscheinlich schon getroffen haben, wenn Sie dieses Buch in die Hand nehmen, möchte ich noch einige Worte zum Thema verlieren. Denn zunächst einmal gelten für das persönliche Zusammenleben und für die finanziellen Aspekte einer Ehe ähnliche Voraussetzungen: Aus Sicht beider Partner geht es um eine Gemeinschaft der Werte. Und der Begriff Werte ist hier doppeldeutig zu verstehen; einerseits im Hinblick auf Ethik und Moral sowie andererseits in Bezug auf die Vermögenswerte. Eine dauerhafte und funktionierende Partnerschaft hängt vom Gleichklang der Beteiligten ab. Deshalb sollte jeder vor der Ehe prüfen, ob der oder die Auserwählte die richtige Person sein kann. Hier bilden gemeinsame Interessen sicher eine wichtige Basis. Entscheidend ist aber, wie man miteinander reden kann, ob man sich gut versteht und Konflikte – die es früher oder später geben wird – gut und respektvoll bewältigen kann.

Interessanterweise legen wissenschaftliche Experimente nahe, dass sich bereits nach der Beobachtung weniger Minuten mit hoher Treffsicherheit feststellen lässt, ob ein Paar in fünf Jahren noch zusammen sein wird oder nicht. Wichtige Forschungen hat der amerikanische Psychologe John Gottman geleistet, indem er beispielsweise die Unterhaltungen verschiedener Ehepaare in einem Versuchsraum untersuchte. Die Gespräche wurden aufgezeichnet und Studenten mussten sie anschließend anhand von verschiedenen Kriterien auswerten. Im Fokus stand vor allem, wie respektvoll die Partner miteinander umgehen – in Wort und Körpersprache. Dabei konnten die Psychologen bestimmte Muster identifizieren, die sich negativ bemerkbar machen. Gottman nennt sie »die vier apokalyptischen Reiter der Paarbeziehung«. Kurz zusammengefasst handelt es sich dabei um …

  1. Kritik an der Persönlichkeit des anderen,
  2. Verachtung (aus einer Position der Überlegenheit),
  3. Verteidigung des eigenen Standpunkts und
  4. Ausgrenzung oder emotionalen Rückzug aus der Interaktion, meist aufgrund von Überforderung durch Kritik.

Diese Muster traten in den Versuchsreihen vor allem bei solchen Paaren auf, die sich wenige Jahren später im Anschluss an die Untersuchung trennten. Nach Gottmans Angaben betrug die Treffsicherheit der Prognosen über 90 Prozent. Und was für psychologische Mechanismen gilt, trifft oftmals auch auf finanzielle Zusammenhänge zu, bei denen es ebenfalls oft auf gemeinsame Werte und Einstellungen ankommt. Mehr noch: Vielfach spielt das Geld eine wichtige Rolle in Partnerschaften. Wenn es zu Engpässen kommt oder Belastungen über den Kopf wachsen, färben die düsteren Aussichten bei den Finanzen schnell auf die Gefühle für den Partner ab. Meiner Erfahrung nach ist es daher wichtig, dass beide Partner über eine ähnliche Sichtweise in Bezug auf das Geld verfügen. Spart der eine lieber und gibt sich der andere gerne dem Shoppingrausch hin, sind Spannungen in der Beziehung vorprogrammiert. Werden derartige Differenzen zu groß, lassen sie sich nur selten durch eine Eheschließung überbrücken. Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob eine Ehe Sinn ergibt und ob das betreffende Paar tatsächlich eine dauerhafte Verbindung eingehen kann. Doch auch wenn ein Paar noch so harmonisch zusammenlebt, stets sind zwei Personen beteiligt, und auch die finanzielle Entwicklung wird kaum hundertprozentig parallel verlaufen. Um zwangsläufig auftretende Unterschiede steuerlich optimal zu gestalten, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein.

1.3 Die Verlobung

Ein romantischer Heiratsantrag – vielleicht noch vor großem Publikum – ist nicht jedermanns Sache. Um gültig zu sein, ist auch kein großes Bekenntnis nötig, auch wenn ein solches sehr schön sein kann. Allerdings bildet die Verlobung die Vorstufe zur Ehe und ohne sie ist die Eheschließung gar nicht möglich. Ein Partner macht dem anderen einen Heiratsantrag, der andere nimmt diesen Heiratsantrag an. Damit existiert das gegenseitige Versprechen, den anderen heiraten zu wollen. Das gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, die rechtlich seit August 2001 als eingetragene Lebenspartnerschaften und seit Oktober 2017 als Ehe offiziell möglich sind. Ein Verlobungsring ist üblich, aber keine rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit. Informieren beide Partner beispielsweise ihre Familie über ihre Verabredung, reicht das aus. Doch wer darf sich überhaupt verloben? Zwei wichtige Voraussetzungen lauten, dass die Verlobten heiratsfähig und damit mindestens 16 Jahre alt sein müssen und überdies nicht verwandt sein dürfen. Verloben dürfen sich auch Verheiratete, die in Scheidung leben. Rechtsgültig ist die neue Verbindung jedoch erst nach Ende der bestehenden Ehe; also nach Scheidung oder nach dem Tod des Noch-Ehepartners. Fristen existieren nicht; die Verlobung gilt, solange beide Partner daran festhalten. Jeder der beiden Partner kann die Verlobung jederzeit auflösen. Wird die Ehe doch nicht geschlossen, darf keine Strafe damit verbunden sein. Allerdings muss der dadurch entstandene Schaden ersetzt werden. Diese Regelung betrifft nicht nur den Schaden des Verlobten, sondern erstreckt sich auch auf dessen Eltern. Ebenso müssen übliche Geschenke, die im Hinblick auf die bevorstehende Ehe gemacht wurden, zurückgegeben werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die Verlobung durch Tod eines Verlobten endet.

So ist die Verlobung nicht nur ein schöner Augenblick, sondern zieht durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich. Die beiden Partner erhalten dadurch diverse Rechte. Vor Gericht können sie sich beispielsweise auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Verlobte muss ihren Verlobten nicht belasten, wenn er etwas angestellt hat oder umgekehrt. Auf die Frage, wer zu schnell gefahren ist, muss sie also nicht antworten. Das gilt sogar in Fällen, in denen das Blitzerfoto eindeutig ist. Im Steuerrecht gilt der oder die Verlobte als Angehörige/r und nahestehende Person. Verträge mit dieser nahestehenden Person müssen einem Vertrag unter Fremden entsprechen, damit sie anerkannt werden. Verlobte sind zwar rechtlich nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, sittlich aber wohl. Unterstützt einer den anderen finanziell, dann kann er dieses Geld später nicht zurückfordern. Ab dem Zeitpunkt der Verlobung ist es zudem möglich, einen Ehevertrag abzuschließen. Allerdings gilt dieser erst nach der Eheschließung.

1.4 Die Namensfrage

Eine wichtige und weitreichende Entscheidung bei der Eheschließung dreht sich um die Wahl des Namens. So bildet der Name ein wesentliches Kennzeichen eines Menschen, er gehört zu seiner Identität. Jeder Mensch identifiziert sich mit seinem Namen, den er für viele Jahre oder Jahrzehnte trägt. Daher bildet das Recht der Namensführung ein absolutes Recht; jeder Mensch hat Anspruch darauf und der Name kann niemandem entzogen werden – auch nicht vom Ehepartner. Die Namensänderung aufgrund der Eheschließung stellt psychologisch und auch organisatorisch keine Lappalie dar. Denken Sie nur an die vielen Verträge, die Sie im Lauf der Zeit eingegangen sind. An jeden einzelnen davon müssen Sie denken und den Wortlaut bei einer Namensänderung gegebenenfalls ändern. Viele Vertragspartner verlangen sogar einen Nachweis der Namensänderung; etwa Banken, Vermieter und Versicherungen. Der bürokratische Aufwand kann daher relativ groß ausfallen. Noch ein Punkt: Der Familienname wird auch an die Kinder weitergegeben. Deshalb sollte sich jeder Heiratswillige Gedanken zu dem Thema machen. Grundsätzlich existieren folgende Möglichkeiten:

Den neu angenommenen Familiennamen kann ein Partner behalten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; sei es durch Scheidung oder Tod des Partners. Dieser erworbene Familienname kann später sogar der neue Familienname werden, falls es zu einer Wiederverheiratung kommt. Dieses Vorgehen kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn Kinder da sind. Schließlich hätten diese sonst einen anderen Namen als Vater oder Mutter. Schmückt sich einer der Verlobten mit einem Doppelnamen, kann auch dieser Name Ehename werden. Der Staat gestattet es allerdings nicht, einen Doppelnamen noch um einen dritten Namen zu erweitern.

Soweit zu den rechtlichen Möglichkeiten bei der Namenswahl. Nicht vorenthalten möchte ich Ihnen meine grundsätzlichen Erwägungen zum Thema. Auch hier geht es mir wieder um die optimalen Voraussetzungen für eine Partnerschaft – nach innen und nach außen. So bevorzuge ich im Zweifel kurze Namen, sie erleichtern das Unterschreiben etwa bei offiziellen Anlässen oder im Beruf, zudem lassen sie sich einfacher im Computer tippen. Falls Kinder geplant sind, halte ich es für sinnvoll, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Sonst treten leicht Missverständnisse auf, weil das Kind einen anderen Nachnamen hat als ein Elternteil. Auch wenn Ihnen dieser Ratschlag etwas antiquiert erscheinen mag, in der Praxis erweist er sich als angebracht. Sonst sind allzu häufig Erklärungen nötig, dass Vater oder Mutter zwar anders heißt, aber doch ein Elternteil des Kindes ist. Hinzu kommt wieder die Bürokratie: Oft muss man Mutter- oder Vaterschaft nachweisen, etwa bei der Schulanmeldung.

Bei älteren Verlobten kann es dagegen durchaus sinnvoll sein, den eigenen Namen zu behalten. Schließlich erwarten sie häufig keine (weiteren) Kinder mehr. Gelegentlich werden Betroffene allerdings fälschlicherweise mit dem Namen des Partners angesprochen. Doch das lässt sich leicht klarstellen.

Kommt ein Kind, dann muss für das erste Kind innerhalb eines Monats nach der Geburt entschieden werden, welchen Namen dieses und alle weiteren Kinder tragen sollen. Es ist nicht möglich, dem zweiten gemeinsamen Kind einen anderen Nachnamen zu geben als dem ersten. Möglich ist es dagegen, sich erst dann für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden. Dessen Festlegung soll zwar bei der Eheschließung erfolgen, durch eine öffentliche Beglaubigung lässt sich der gemeinsame Ehename aber später ändern.

1.5 Ich heirate einen Ausländer

In unserer globalisierten Welt sind die Menschen immer mobiler. Deutsche sind viel außerhalb der eigenen Landesgrenzen unterwegs, lernen Land und Leute kennen und manche Menschen sogar lieben. Ausländer kommen nach Deutschland, sei es als Studierende, als Arbeitskräfte, als Asylsuchende oder als Touristen. Die Liebe kennt keine Ländergrenzen. Oder vielleicht findet die Begegnung auch im Ausland statt und das binationale Paar möchte seinen Wohnsitz in Deutschland beziehen. Doch egal, wie man zusammenkommt: Bei der Heirat im Inland achtet der Gesetzgeber zunächst einmal auf das Herkunftsland des ausländischen Ehepartners. Bei EU-Bürgern treten normalerweise keine größeren Schwierigkeiten auf. Aufwändiger gestaltet sich die Eheschließung aber mit einem Partner, der aus einem sogenannten Drittstaat kommt. Die betreffende Person muss sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, um hier heiraten und dann dauerhaft hier leben zu dürfen. Das Ganze ist mit vielfältigen und komplizierten Rechtsfragen verbunden. Daher empfiehlt sich meist anwaltliche Hilfe. Davon abgesehen gilt jedoch das Gleiche wie bei einer Ehe zwischen inländischen Partnern: Die Vorstellungen über Ehe, Familie, Kindererziehung oder Aufgabenverteilung innerhalb der Partnerschaft sollten vor der Hochzeit geklärt werden – vor allem bei kulturellen Unterschieden zwischen den Partnern. Schon allein die Frage des zukünftigen Wohnortes gestaltet sich häufig problematisch. Soll es Deutschland sein oder das Heimatland des Partners?

Doch auch bei Ehen mit EU-Bürgern wiehert der Amtsschimmel mitunter ganz schön laut. So benötigen ausländische Mitbürger für die Eheschließung in Deutschland beispielsweise ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaates, dass die Eheschließung nach dortigem Recht möglich wäre. Manche Staaten wie etwa Frankreich stellen solche Ehefähigkeitszeugnisse aber gar nicht aus. In derartigen Fällen müssen sich die Beteiligten von dieser Pflicht befreien lassen. So entstehen Gerichtskosten und zeitliche Verzögerungen. War der Verlobte bereits verheiratet, kann das die Sache noch komplizierter machen. Zunächst nötig ist der Nachweis, dass die frühere Ehe nicht mehr besteht. Dann müssen alle Dokumente besorgt und in deutsche Sprache übersetzt werden. Das kann dauern. Liegt ein derartiges Ehefähigkeitszeugnis schließlich vor, genügt es jedoch nur dem ausländischen Recht. Für die Eheschließung hierzulande gilt aber deutsches Recht – ein unglaubliches Hin und Her. Nach der Heirat geht der bürokratische Hürdenlauf häufig weiter und richtig kompliziert kann es im Erbfall werden. Verteilt sich das Erbe beispielsweise noch über die Ländergrenzen, dann halten gleich mehrere Steuerbehörden die Hand auf. Einige Staaten besteuern die Erbschaft nach dem Ort, wo die Erbgegenstände liegen – etwa bei Immobilien – andere gehen nach dem Wohnort des Erblassers und des Erben, bei wieder anderen spielt die Staatangehörigkeit zusätzlich eine Rolle. Qualifizierte Beratung ergibt daher schon bei der Eheschließung Sinn, sonst kann es später ein böses Erwachen geben. Einen kleinen Trost kann ich an dieser Stelle jedoch geben: Der deutsche Fiskus rechnet die im Ausland gezahlte Steuer auf seine Forderungen an.

1.6 Heiraten im Ausland

Im vorigen Abschnitt ging es um binationale Ehen, die in Deutschland geschlossen werden. Ebenso kann jedoch die Hochzeit auch im Ausland stattfinden. Auch eine solche wird hierzulande voll anerkannt und ist damit rechtsgültig. Die Eheleute dürfen sich als verheiratet bezeichnen und beispielsweise den geänderten Familiennamen tragen. Heiratet ein Partner anschließend in Deutschland zusätzlich eine weitere Person, wird das als verbotene Bigamie eingestuft.4 Etwas anderes ist es, wenn man denselben Partner nochmals heiraten möchte. Wer sich also beispielsweise in Las Vegas das Jawort gegeben hat, kann sich diese Trauung von einem deutschen Standesamt bestätigen lassen. Eine solche »Doppelhochzeit« ergibt durchaus Sinn, denn viele Vorteile der Ehe lassen sich leichter nutzen, wenn man auch in Deutschland offiziell als verheiratet anerkannt ist. Und dazu müssen Sie die Ehe in Deutschland registrieren lassen. Welche Unterlagen dazu erforderlich sind, lässt sich auf dem Standesamt leicht herausfinden, und es ist auf jeden Fall sinnvoll, das Gespräch mit den zuständigen Beamten bereits vor der Hochzeit zu suchen. Schon allein wegen einer eventuellen Namensänderung ist der Gang zum Standesamt und die Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe unerlässlich. Dieser Schritt erleichtert zudem die Änderung der Steuerklasse beim Finanzamt. Lebt das im Ausland verheiratete Paar danach in Deutschland, gilt das deutsche Familienrecht. Wo die Eheschließung stattgefunden hat, spielt dann keine Rolle.

1.7 Die Inventur

Machen Sie Inventur, bevor Sie heiraten! Klären Sie möglichst genau, wer zum Zeitpunkt der Eheschließung welche Vermögenswerte besitzt, und listen Sie das Ergebnis auf. Diese Arbeit hilft Ihnen erstens dabei, ihren Status quo besser zu verstehen und sich damit auch viel besser über gemeinsame Ziele und Perspektiven klar zu werden. Daher hat eine solche Aufstellung weniger mit gegenseitigem Misstrauen zu tun, als vielmehr mit der Schaffung eines konstruktiven Planungshintergrundes. Zweitens erspart Ihnen diese Liste viel Ärger, falls es doch einmal zu Unstimmigkeiten kommen sollte. Haben Sie diese Aufgabe geschafft, kann es fast schon losgehen – ab zum Standesamt! Vielleicht nutzen Sie die Erkenntnisse der Inventur noch dazu, sich Gedanken über die weitere Vermögensverteilung zu machen. Was soll beim Tod eines Partners gelten oder wenn es je zum Streit kommen sollte? Worüber könnte es überhaupt Auseinandersetzungen geben? Welche Vermögenswerte verdienen es, auf jeden Fall unangetastet zu bleiben? Wer sich um Antworten auf diese Fragen kümmert, befindet sich mitten in den Überlegungen zu einer sinnvollen Strukturierung des Eigentums. Und von dieser Tätigkeit ist es nur ein kleiner gedanklicher Schritt zur Entscheidung darüber, ob nicht vielleicht ein Ehevertrag sinnvoll wäre.

1.8 Ist ein Ehevertrag ratsam?

Ein Ehevertrag wirkt sich ganz besonders am Ende einer Ehe aus – also bei Scheidung und Tod eines oder beider Partner. Da es für viele Weichenstellungen dann jedoch zu spät ist, stelle ich das Thema ganz bewusst in den Abschnitt Vor der Ehe. Wirksam ist ein Ehevertrag allerdings nur, wenn notariell beurkundet. Wer sich vor der Eheschließung noch nicht mit einem Ehevertrag befassen will, dem sei gesagt: Auch während einer Ehe lassen sich Eheverträge noch ohne Weiteres abschließen. Oft muss der Vertragsabschluss sogar zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, etwa bei einer sogenannten Güterstandschaukel, einer Vermögensübertragung zwischen den Eheleuten, die darauf abzielt Erbschafts- beziehungsweise Schenkungsteuer zu sparen. Doch dazu später mehr. Gelegentlich werden Eheverträge auch erst im Vorfeld einer Scheidung abgeschlossen. Wer hier faire und praktikable Regeln beschließt, kann die Scheidung schnell und kostengünstig hinter sich bringen. Setzt ein Paar den Ehevertrag vor der Eheschließung auf und lässt es diesen dann noch nicht notariell beurkunden, kann einer der Partner nach der Hochzeit seine Meinung ändern und die Unterschrift verweigern. Auf der sicheren Seite ist also nur, wer den Ehevertrag vor der Heirat notariell beurkunden lässt. Ein bereits abgeschlossener Ehevertrag lässt sich übrigens jederzeit ändern. Dazu ist es jedoch nötig, dass sich beide Ehepartner einig sind. Einseitig ist ein solcher Vertrag nicht zu ändern. Grundsätzlich gilt, dass ein Ehevertrag hoffentlich nie gebraucht wird. Schließlich soll er ja vor allem in Streitphasen hilfreich sein. Kommt er aber doch zum Einsatz, wird der Streit minimiert. Jeder Beteiligte weiß aufgrund der vertraglichen Regelungen, woran er ist.

Ein Ehevertrag sollte früh abgeschlossen werden, weil sich Vermögenswerte sonst am Ende einer Ehe schlecht aufteilen lassen. Denn ob es nun um eine Immobilie oder um ein Unternehmen geht: Die Aufteilung bringt in der Regel finanzielle Probleme mit sich. Sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch beim Zugewinnausgleich (einer Leistung an den eigenen Ehepartner oder Ex-Partner) existieren die Schulden an den Fiskus oder den Partner als Zahlungsanspruch in Form von Geld. Oft fehlen allerdings die liquiden Mittel, um diesen Anspruch erfüllen zu können. Weil man eine Immobilie nicht so einfach halbieren kann, muss man das Eigentum verkaufen – auch wenn das auf die Schnelle oft nur mit Abschlägen möglich ist. Um derartige Probleme zu vermeiden oder zumindest die negativen Auswirkungen zu begrenzen, bietet sich ein Ehevertrag an. Darin lässt sich alles regeln und Vorsorge für alle Eventualitäten treffen. Allerdings stellt sich regelmäßig das Problem der Durchsetzung. Kommt es beispielsweise zum Streit der Partner über die Haushaltsführung, richtet sich die Einordnung meist nach der Perspektive. Wie soll der Richter reagieren, wenn ein Partner den Haushalt in den Augen des anderen nicht sauber hält? Deshalb sollten Sie schon vor der Eheschließung mit ihrem Partner über die jeweiligen Vorstellungen in Bezug auf Vermögen, Einkommen und Rollenverteilung sprechen. Natürlich ändern sich viele Ansichten im Lauf der Zeit, wie auch die familiären Umstände selten statisch bleiben. Nichtsdestotrotz sollten Sie wissen, wie Ihr Partner tickt, und die gemeinsamen Vorstellungen offen aussprechen. Schließlich lassen sich diese – wenn sie von den gesetzlichen Regelungen abweichen – in einem rechtsgültigen Ehevertrag niederlegen. Bei der Gestaltung eines Ehevertrages sollten Sie sich daher von praktischen Gesichtspunkten leiten lassen und vor allem die Möglichkeiten im Blick behalten, die sich zur Vermögenssicherung bieten. Aus meiner Sicht lassen sich zum Beispiel funktionierende Regeln finden, um eine Firma nicht zerschlagen zu müssen, wenn eine Ehe scheitert.

Hierzu ist eine kurze Erläuterung nötig: Wenn kein Ehevertrag existiert oder wenn ein bestehender Ehevertrag nicht ausdrücklich einen anderen Güterstand festlegt, dann herrscht unter den Eheleuten die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Konkret bedeutet dies: Beide Partner haben Anspruch auf einen Ausgleich des während der Ehe angehäuften Vermögens. Es wird also bei einer Scheidung (oder auch bei Tod eines Partners) der Anfangsbestand, den jeder der Partner in die Ehe eingebracht hat, vom Endbestand abgezogen. Die Differenz wird durch zwei geteilt, was in der Regel bedeutet, dass der reichere Partner einen sogenannten Zugewinnausgleich an den ärmeren Partner vornehmen muss. Mit einem Ehevertrag lässt sich dies aber anders regeln beziehungsweise die Form des Zugewinnausgleichs lässt sich auch genauer spezifizieren.

Möglich wären etwa Vereinbarungen, die das Unternehmen im Besitz eines Partners belassen, dem anderen jedoch jährliche Zahlungen garantieren. Bestimmte Dinge vom Zugewinnausgleich auszuschließen, halten viele Heiratswillige für ein einfaches Mittel, um Streit zu vermeiden. Man beschließt im Ehevertrag zum Beispiel, dass die Firma nicht in den Zugewinn des Firmeninhabers fällt und eine Wertsteigerung damit am Ende der Ehe keine Berücksichtigung findet. Dieser Kniff hört sich zwar einfach an, die Auswirkungen können in der Praxis jedoch gefährlich werden. So könnte der Firmeninhaber in einer Ehekrise darauf hinarbeiten, möglichst viel Vermögen in seinem Unternehmen zu bunkern. Dieses würde dann auf jeden Fall bei ihm verbleiben und der andere Partner zöge den Kürzeren. Ebenso beliebt ist es, das von Tante Mitzi geerbte Mietshaus beim Zugewinn außen vor zu lassen, weil ein starker Wertzuwachs erwartet wird. Auch diese Taktik kann nach hinten losgehen:

seiner