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Burkhard Küstermann | Hedda Hoffmann-Steudner

Stiften und spenden

Treuhandstiftung, Stiftungsfonds und Co. – Gestaltungsmöglichkeiten zur finanziellen Förderung gemeinnütziger Organisationen

StiftungsRatgeber, Band 2

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Impressum

Wegen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Buch nicht durchgängig eine geschlechtergerechte Sprache. Mit der männlichen Form („Stifter“ usw.) sind sofern nicht anders angegeben immer auch Frauen mitgemeint.

Der Text der Kapitel „Der Stiftungsfonds“ und „Das Stifterdarlehen“ in diesem Buch sind auch im Rechtshandbuch für Stiftungen abgedruckt worden, das im Verlag Dashöfer erscheint. Wir danken dem Verlag Dashöfer herzlich für die Zustimmung zu einer Doppelverwendung.

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet unter http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Verlag:

Autoren:

© Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V.,

Gestaltung und Satz:

ISBN: 978-3-941368-14-9
EPUB ISBN: 978-3-941368-31-6

 

Coverfotos:

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Zur Einführung

Das Spendenrecht

I. Begriffsbestimmung

1. Spenden

a) Zuwendungsempfänger

b) Sach- und Geldzuwendungen

c) Freiwilligkeit

d) Unentgeltlichkeit

e) Endgültige wirtschaftliche Belastung

2. Besondere Formen der Spenden

a) Aufwandsspenden

b) Nutzungen und Leistungen

c) Spenden ins Ausland

3. Mitgliedsbeiträge

4. Sponsoring

a) Begriff des Sponsoring

b) Steuerliche Behandlung beim Sponsor

c) Steuerliche Behandlung beim Empfänger

d) Umsatzsteuer

II. Zuwendungsbestätigung

III. Vertrauenstatbestände

IV. Spendenabzug im Rahmen der Einkommensteuer

1. Grundsätze des Sonderausgabenabzugs

2. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung (Stiftung und Zustiftung)

V. Spendenabzug im Rahmen von Körperschaft- und Gewerbesteuer

1. Körperschaftsteuer

2. Gewerbesteuer

VI. Haftungstatbestände

1. Ausstellung unrichtiger Zuwendungsbestätigungen

2. Fehlverwendung von Zuwendungen

Die Treuhandstiftung

I. Grundlagen

1. Vorüberlegungen zur Gründung einer Treuhandstiftung

a) Treuhandstiftungen aus Perspektive des Treuhänders

b) Treuhandstiftungen aus Perspektive des Stifters

2. Begrifflichkeit

a) Begriffsbestimmung

b) Abgrenzung zu anderen Stiftungsformen

II. Gründung der Treuhandstiftung

1. Beteiligte

2. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

a) Stiftungserrichtung unter Lebenden

b) Stiftungserrichtung von Todes wegen

c) Gründung in zwei Schritten

III. Vier Stufen zur Gründung einer Treuhandstiftung

1. Erste Stufe: Ausarbeitung des Treuhandvertrages

a) Stiftungsgeschäft

b) Stiftungssatzung

c) Treuhandvereinbarung

2. Zweite Stufe: Beantragung einer vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit

3. Dritte Stufe: Übertragung des Stiftungsvermögens

4. Vierte Stufe: Aufnahme der Stiftungsarbeit

IV. Verwaltung der Treuhandstiftung

1. Stiftungsarbeit

2. Haftungsfragen

V. Stiftungssteuerrecht

1. Steuern und Stiftung

2. Steuern und Stifter

3. Steuern und Trägerorganisation

VI. Das Ende der Treuhandstiftung

1. Beendigungsgründe

a) Einvernehmliche Vereinbarung über die Beendigung

b) Einseitige Beendigung

2. Rechtsfolgen der Beendigung des Treuhandvertrages

a) Auflösung und Mittelverwendung

b) Auflösung und Zulegung

c) Übertragung der Stiftung auf einen anderen Treuhänder

d) Treuhandstiftung als Vorstufe zur rechtsfähigen Stiftung

VII. Wie finde ich einen geeigneten Treuhänder?

VIII. Checklisten

Der Stiftungsfonds

I. Begriffsbestimmung

1. Definition

2. Rechtsdogmatische Einordnung

3. Abgrenzung zur unselbstständigen Stiftung

II. Zulässigkeit der Annahme

III. Die Ausgestaltung des Stiftungsfonds

1. Vereinbarung zwischen Stiftung und Stifter

2. Name des Stiftungsfonds

3. Zweck des Stiftungsfonds

4. Die Ermittlung der Erträge und die buchhalterische Erfassung

5. Mitbestimmungsrecht des Stifters

a) Information des Stifters

b) Entscheidungskompetenz des Stifters

c) Einbindung des Stifters in die Gremienarbeit der Stiftung

6. Die Beendigung des Stiftungsfonds

IV. Haftungsfragen

V. Stiftungsfonds und Steuerrecht

Das Stifterdarlehen

I. Begriffsbestimmung

1. Definition

2. Abgrenzung zur Zustiftung

II. Ausgestaltung des Darlehensvertrages

1. Vertragsparteien

a) Darlehensgeber

b) Darlehensnehmer

2. Form

3. Zinslosigkeit

4. Laufzeit

5. Kündigung und Rückzahlung

6. Bankbürgschaft

7. Weitergehende Regelungen

III. Erlass des Rückforderungsanspruchs

1. Erlass zu Lebzeiten

2. Erlass auf den Todesfall

IV. Steuerliche Behandlung

1. Steuern und Darlehensgeber

a) Darlehenssumme

b) Erträge

2. Steuern und Stiftung

Anhang

I. Mustertexte

1. Stiftungsgeschäft: Errichtung einer Treuhandstiftung zu Lebzeiten – Schenkungsvertrag

2. Stiftungsgeschäft: Errichtung einer Treuhandstiftung zu Lebzeiten – Treuhandvertrag

3. Stiftungsgeschäft: Errichtung einer Treuhandstiftung durch Testament

4. Stiftungssatzung einer Treuhandstiftung ohne eigenes Entscheidungs- oder Beratungsgremium

5. Stiftungssatzung einer Treuhandstiftung mit eigenem Entscheidungs- oder Beratungsgremium

6. Treuhandvereinbarung für eine Treuhandstiftung

7. Vertrag zur Errichtung eines Stiftungsfonds

8. Darlehensvertrag für ein Stifterdarlehen

9. Muster für Zuwendungsbestätigungen

II. Gesetzestexte

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Bestimmungen zur Schenkung

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Formvorschriften zur Errichtung eines Testaments

Auszug aus der Abgabenordnung (AO)

Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)

Auszug aus dem Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Auszug aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Auszug aus dem Bewertungsgesetz (BewG)

BMF-Schreiben zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen

III. Service

Weiterführende Literatur

Adressen und Hinweise

Über den Bundesverband Deutscher Stiftungen

Über die Autoren

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

AO

Abgabenordnung

AnfG

Anfechtungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BFH/NV

Sammlung (amtlich nicht veröffentlichter) Entscheidungen des BFH

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BStBl.

Bundes Steuerblatt

BT-Drucks.

Bundestags Drucksachen

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

DB

Der Betrieb

d.h.

das heißt

DStR

Deutsches Steuerrecht

DStZ

Deutsche Steuer-Zeitung

EFG

Entscheidungen der Finanzgerichte

ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz

EStDV

Einkommensteuer Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FG

Finanzgericht

FinMin.

Finanzministerium

FR

Finanz-Rundschau

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

GrStG

Grundsteuergesetz

GVBl

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

HGB

Handelsgesetzbuch

InsO

Insolvenzordnung

KStG

Körperschaftsteuergesetz

LG

Landgericht

LStR

Lohnsteuerrichtlinie

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

Rechtsprechungsreport der NJW

Nr.

Nummer

OFD

Oberfinanzdirektion

Rs.

Rechtssache

S.

Seite

StiftG

Stiftungsgesetz

UStG

Umsatzsteuergesetz

vgl.

vergleiche

z.B.

zum Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung

Zur Einführung

Die Möglichkeiten, gemeinnützige Zwecke zu fördern, sind vielfältig: Zunächst einmal bedarf es guter Ideen, innovativer Ansätze und neuer Herangehensweisen, um die in der Abgabenordnung abstrakt definierten und als gemeinnützig anerkannten Zwecke mit Leben zu füllen. Um in einem zweiten Schritt die Ideen in Projekten verwirklichen zu können, werben gemeinnützige Organisationen um bürgerschaftliches Engagement – um ehrenamtliche Mitarbeit. Last but not least bedarf es zur Realisierung der geplanten Projekte finanzieller Ressourcen. Auf allen drei Feldern sind Bürgerinnen und Bürger gefragt, sich aktiv einzubringen – mit Geld, Zeit und Ideen.

Gemeinnützige Organisationen, die für die eigene Unterstützung werben, sollten darauf vorbereitet sein, potenziellen Förderern – je nach deren Vorstellungen, Möglichkeiten und Bedürfnissen – unterschiedliche und attraktive Angebote machen zu können, in welcher Form die Unterstützung erfolgen kann.

Die klassische Form zur finanziellen Förderung gemeinnütziger Zwecke ist die Errichtung einer Stiftung. Dabei mag es auf den ersten Blick verwundern, dass der Begriff „Stiftung“ im Gesetz nicht näher definiert ist. So existieren Stiftungen heute in verschiedenen Rechtsformen. Jenseits aller Unterschiede gibt es aber einige Merkmale, die Stiftungen aller Rechtsformen gemeinsam haben: So ist es charakteristisch für eine Stiftung, dass sie über ein Vermögen (Stiftungskapital) verfügt, das einem bestimmten Zweck, insbesondere einem gemeinnützigen, auf Dauer gewidmet ist. Dabei wird das Vermögen selbst nicht ausgegeben, sondern nur die Vermögenserträge. Das Vermögen bringt die Stifterin bzw. der Stifter mit dem Stiftungsgeschäft in die Stiftung ein. Welche Zwecke die Stiftung verfolgt und wie ihre innere Organisation aussieht, legen Stifterin bzw. Stifter bei der Gründung in der Stiftungssatzung fest.

Bei der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts wachen fortan (staatliche oder kirchliche) Stiftungsaufsichten über die satzungsgemäße Verwirklichung der Zwecke und den Erhalt des Stiftungskapitals (je nach dem, ob Stifterin oder Stifter die Stiftung als weltliche oder als kirchliche Stiftung errichtet haben). Maßgeblich ist dabei der zum Zeitpunkt der Gründung in der Satzung zum Ausdruck gebrachte Wille des Stiftenden. Spätere Änderungen, auch durch Stiftungsgründerinnen und -gründer, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht und sind oft nur schwer oder gar nicht durchzusetzen.

Nicht in jedem Fall ist aber die Errichtung einer selbstständigen Stiftung erforderlich, damit der Stifter die gewünschten Ziele erreichen kann. Vielfach bieten sich auch eine einfache Zustiftung, die Gewährung eines Darlehens, die Errichtung eines Stiftungsfonds oder die Errichtung einer Treuhandstiftung als unkomplizierte Möglichkeiten zur Verwirklichung der Vorstellungen des Zuwendenden an.

Treuhandstiftungen unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht, sondern werden nur – wenn sie gemeinnützig sind – vom Finanzamt kontrolliert. Somit sind sie für Stiftende das flexiblere Instrument, das sich insbesondere anbietet, wenn kein großes Vermögen eingebracht wird. Treuhandstiftungen können sehr viel schneller und unkomplizierter gegründet werden als rechtsfähige Stiftungen. Sie bieten aber auf der anderen Seite auch nicht dieselbe Sicherheit für die Stiftenden, den die rechtsfähige Stiftung bietet, die unter dem dauerhaften Schutz einer Stiftungsaufsicht steht – gerade im Hinblick auf einen Zeithorizont über den Tod der Gründer hinaus.

Dieser Ratgeber bildet das Pendant zu Band 1 der Ratgeberreihe „StiftungsRatgeber“ des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, „Die Errichtung einer Stiftung“ von Dr. Hedda Hoffmann-Steudner. Während Band 1 die Schritte auf dem Weg zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts beschreibt, befasst sich der vorliegende Band mit den Alternativen zur klassischen Rechtsform. Er will die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, um gemeinnützige Zwecke zu fördern. Die stark erweiterte und überarbeitete Neuauflage des 2006 erstmals erschienenen Ratgebers „Treuhandstiftungen“ der beiden Autoren speist sich aus ihrer langjährigen Beratungserfahrung im Justiziariat des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und in der Initiative Bürgerstiftungen. Burkhard Küstermann hat die vorherige Auflage nun um die Themen Spendenrecht, Zustiftung, Stiftungsfonds und Stifterdarlehen ergänzt.

Der Band wendet sich nicht nur an potenzielle Stifterinnen und Stifter sowie an rechtsfähige Stiftungen, die Treuhandstiftungen verwalten oder die Möglichkeit prüfen, dies in Zukunft zu tun. Vielmehr gibt er allen Akteuren, die Spenden akquirieren oder sich in der Verwaltung von Treuhandstiftungen engagieren (wollen), das notwendige Know-how an die Hand. Somit richtet sich dieses Buch explizit auch an Vereine und alle anderen gemeinnützigen Einrichtungen sowie an kommerzielle Treuhänder.

Wir vom Bundesverband Deutscher Stiftungen wünschen Ihren Plänen, das Gemeinwohl finanziell, mit Ihren Ideen und mit dem Einbringen Ihrer Kompetenz zu stärken, viel Erfolg und stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Das Spendenrecht

Die bekannteste und häufigste Form zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen ist die Spende. Das liegt sicherlich daran, dass die Spende die einfachste Form des finanziellen Engagements ist, geht es doch darum, einer gemeinnützigen Organisation einen Geldbetrag oder einen Gegenstand für ihre gemeinnützige Zweckverwirklichung zukommen zu lassen. Damit sich möglichst viele Menschen dafür entscheiden, auf diese Weise einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten, hat der Staat gesetzliche Anreize geschaffen, die das Spenden steuerlich attraktiv machen: Der Spender kann – im Rahmen gesetzlich festgelegter Höchstgrenzen – diese Zuwendungen von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen und erspart auf diese Weise Steuern. Relevante Abzugstatbestände finden sich insbesondere im Einkommensteuergesetz (EStG), im Gewerbesteuergesetz (GewStG) und im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Damit derjenige, der eine Spende leistet, in den Genuss dieses Steuervorteils kommt, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

I. Begriffsbestimmung

Der Begriff der Zuwendung ist der steuergesetzliche Oberbegriff für Spenden und Mitgliedsbeiträge.

1. Spenden

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung (Geld- oder Sachzuwendung) an eine gemeinnützige Körperschaft, die diese Zuwendung für ihre satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

Aus zivilrechtlicher Sicht sind Spenden als Schenkungen zu qualifizieren. Der Förderer überträgt Geld oder einen Sachwert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Wird die Schenkung – wie gewöhnlich – sofort vollzogen, so sind in der Regel keine weiteren Formvorschriften zu beachten (Beispiel: Der Schenker überweist der gemeinnützigen Organisation 200 Euro, eine sogenannte Handschenkung).

Im Einzelfall kann jedoch für die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages eine besondere Form erforderlich sein:

Will ein Förderer seine Schenkung nicht sofort vollziehen, sondern lediglich ein bindendes Versprechen abgeben, die gemeinnützige Organisation mittels einer Spende zu unterstützen, so bedarf dieses Versprechen zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Ein Formmangel wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

Verpflichtet sich der Förderer zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so bedarf dieser Vertrag ebenfalls der notariellen Beurkundung (§ 311 b BGB). Gleiches gilt für den verbindlich verpflichtenden Vertrag zur Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

a) Zuwendungsempfänger

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen ist zunächst, dass der Zuwendungsempfänger zu dem begünstigten Personenkreis gehört.

Dazu zählen:

juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat liegen, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet,

steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG),

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat ihren Sitz haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden (im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG).

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder und Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwaltskammern, römisch-katholische und evangelisch-lutherische Kirche), die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“) sowie die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten). Fehlt der Einrichtung die eigene Rechtspersönlichkeit, so kann sie als öffentliche Dienststelle Zuwendungsempfänger sein (d.h. als Behörde wie z.B. Schulen, staatliche Universitäten ohne eigene Rechtsfähigkeit).

Zu den steuerbegünstigten Organisationen zählen die Körperschaften, die die Voraussetzungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen erfüllen (im Sinne der §§ 52 ff. AO), also insbesondere gemeinnützige Stiftungen und Vereine.

Darüber hinaus sind nunmehr auch Zuwendungen an Organisationen mit Sitz im europäischen Ausland abzugsfähig, wenn sie nach ihrer Satzung die Anforderungen an das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht erfüllen. Da diese Regelung, die den grenzüberschreitenden Spendenabzug ermöglichen soll, erst mit dem Jahressteuergesetz 2010 eingeführt wurde, existiert bislang nur wenig Erfahrung im Umgang mit dieser Vorschrift. Jeder deutsche Steuerpflichtige, der beabsichtigt, eine Spende an eine im europäischen Ausland ansässige Organisation zu leisten, ist daher gut beraten, im Vorfeld prüfen zu lassen, ob diese Einrichtung die für den Spendenabzug geforderten Voraussetzungen erfüllt und welche Angaben diesbezüglich gegenüber der Finanzverwaltung zu machen sind.

b) Sach- und Geldzuwendungen

Die Unterstützung der gemeinnützigen Organisation kann sowohl in einer Geld- als auch in einer Sachzuwendung (z.B. Schmuck, Bilder, Häuser) bestehen. Werden Sachen zugewendet, ist es erforderlich, zunächst den Wert der Sache zu bestimmen. Hierzu gibt es unterschiedliche Bewertungsvorschriften: Grundsätzlich erfolgt die Bewertung von Sachzuwendungen nach dem gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes (vgl. § 10b Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG; § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG), also dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Unterlagen, die zur Wertermittlung dienen (Kaufbelege, Quittungen) sind vom Zuwendungsgeber beizubringen und von der empfangenden Körperschaft aufzubewahren. Wurde das Wirtschaftsgut zuvor einem Betriebsvermögen entnommen, darf der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG). Würde bei einer fiktiven Veräußerung ein Besteuerungstatbestand ausgelöst, dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, wenn eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat (§ 10b Abs. 3 Satz 4 EStG).

c) Freiwilligkeit

Voraussetzung für die Anerkennung einer finanziellen Unterstützung als Spende ist darüber hinaus die Freiwilligkeit der Leistung. Eine Rechtspflicht zur Erbringung der Leistung schließt die Freiwilligkeit nicht aus, sofern diese Verpflichtung ihrerseits freiwillig eingegangen worden ist.

BEISPIEL: Wer sich aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrags rechtlich zu einer Schenkung an eine gemeinnützige Organisation verpflichtet hat, handelt freiwillig, sofern der Schenkungsvertrag seinerseits freiwillig abgeschlossen worden ist. Wer gerichtlich dazu verurteilt wird, eine Bewährungsauflage an eine gemeinnützige Organisation zu entrichten, handelt nicht freiwillig. Hat ein Erblasser einer gemeinnützigen Organisation ein Vermächtnis zugewendet, so erfolgt die Erfüllung der Vermächtnisschuld durch den Erben nach Auffassung der Rechtsprechung ebenso wenig freiwillig.

d) Unentgeltlichkeit

Das Merkmal der Unentgeltlichkeit verlangt, dass die Spende um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird. Der Spendenabzug ist daher bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung an die gemeinnützige Organisation unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten (materiellen oder immateriellen) Vorteil zusammenhängt. Die bloße Erwartung, durch eine Spende das eigene Ansehen steigern zu können oder als Spender öffentlich genannt zu werden, stellt jedoch noch keinen den Spendenabzug ausschließenden Vorteil dar.

Veranstaltet eine gemeinnützige Organisation eine Benefizveranstaltung (z.B. ein Festessen, einen Ball, ein Konzert) und verlangt sie für die Teilnahme an der Veranstaltung einen einheitlichen und umfassenden Eintrittspreis, der oberhalb des üblichen Marktwertes liegt, so kann der zu entrichtende Betrag nicht in eine entgeltliche Leistung und einen als Spende abziehbaren unentgeltlichen Teil aufgegliedert werden. Will die gemeinnützige Organisation anlässlich der Benefizveranstaltung Spenden einwerben, so ist vielmehr eine klare Abgrenzung zwischen dem notwendig zur Teilnahme an der Veranstaltung zu entrichtenden Entgelt und der darüber hinausgehenden, freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgenden Zuwendung erforderlich.

Durch die Finanzgerichte ist wiederholt die Frage beurteilt worden, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedsspenden (an Sport- und Schulvereine) als unentgeltlich beurteilt werden können. Im Ergebnis wird man den Spendenabzug ausschließen müssen, wenn die Zahlungen zwar als Spenden bezeichnet werden, tatsächlich aber als verdeckte Leistungsentgelte oder als Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren sind.

BEISPIEL: Aufnahmespenden bei einem Golfverein stehen in der Regel in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der durch den Beitritt eröffneten Möglichkeit, die Vereinseinrichtungen (Golfanlagen) zu nutzen.

e) Endgültige wirtschaftliche Belastung

Auf Seiten des Spenders muss die Zuwendung zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führen. Erklärt sich der Förderer etwa bereit, einer gemeinnützigen Organisation ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, so hat er sich seiner Finanzmittel noch nicht endgültig entäußert. Vielmehr steht ihm aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages ein Rückforderungsanspruch zu.

2. Besondere Formen der Spenden

a) Aufwandsspenden

Nicht selten kommt es vor, dass ein bürgerschaftlich Engagierter zunächst Kosten für eine gemeinnützige Organisation übernimmt oder Leistungen erbringt, dann seinen vertraglichen oder satzungsmäßigen Erstattungsanspruch aber nicht geltend macht, sondern darum bittet, dass ihm für die getätigten Aufwendungen eine Spendenquittung ausgestellt wird (sogenannte Aufwandsspende). Diese Form der Spende wird vielfach als Fall einer (abgekürzten) Geldspende angesehen.

Die getätigten Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur absetzbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendung durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (vgl. § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG, § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 KStG, § 9 Nr. 2 Satz 12 GewStG).

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Aufwandsspende sind durch die Finanzverwaltung konkretisiert worden:

Aufwendungen können z.B. tatsächlich geleistete Fahrtkosten oder Kosten für Büromaterial sein. Nicht zu den berücksichtigungsfähigen Ausgaben sind die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen zu zählen, wie z.B. die unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen oder anderen Wirtschaftsgütern (vgl. § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 2 Satz 2 KStG, § 9 Nr. 2 Satz 12 GewStG).

Die Körperschaft muss zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt sein.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss der Aufwendungsersatzanspruch durch Vertrag, Satzung oder rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Gesetzliche Aufwandsersatzansprüche, insbesondere eines ehrenamtlichen Vereins- oder Stiftungsvorstandes, reichen insofern nicht aus (gemäß § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 670 BGB). Die Finanzverwaltung verlangt darüber hinaus das ernsthafte Bestehen des Anspruchs sowie eine detaillierte Aufstellung des Spenders über die Höhe des Erstattungsanspruchs.

Ein Verzicht auf Aufwendungsersatz erfordert eine entsprechende Erklärung gegenüber der verpflichteten Körperschaft, die auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.

Die Spendenabzugsberechtigung für den Verzicht auf Aufwandserstattung ist ausgeschlossen, wenn ein solcher Verzicht Bedingung für die Einräumung des Anspruchs war. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sowohl der Anspruch auf Erstattung als auch der Verzicht des Berechtigten in ein und demselben Vertrag erklärt worden ist oder wenn die begünstigte Körperschaft generell nicht über genügend Mittel zur Erfüllung der satzungsrechtlich oder vertraglich eingeräumten Ansprüche verfügt.

b) Nutzungen und Leistungen

Nicht spendenbegünstigt ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen (vgl. § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 2 Satz 2 KStG, § 9 Nr. 2 Satz 12 GewStG). Die Zeitspende ist dem Steuerrecht gegenwärtig unbekannt. Wer z.B. einer gemeinnützigen Organisation unentgeltlich Büroräume überlässt oder seine Arbeitskraft für die Organisation des Sommerfestes unentgeltlich zur Verfügung stellt, erhält keine Steuerentlastung.

Will der Engagierte für seine Unterstützung Steuervorteile in Anspruch nehmen, so hat er den Weg über die Aufwandsspende zu wählen, d.h. er muss zunächst einen entgeltlichen Vertrag abschließen, um dann in einem zweiten Schritt freiwillig darüber zu entscheiden, auf die Entgeltforderung zu verzichten.

c) Spenden ins Ausland

Spenden an eine in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Körperschaft sind abziehbar, wenn diese die Voraussetzungen der Abgabenordnung einhält (§§ 51 ff. AO) und wenigstens beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG). Soweit die in der EU oder im EWR ansässigen Körperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklichen, muss durch den steuerbegünstigten Zweck die inländische Bevölkerung gefördert werden oder die Tätigkeit muss geeignet sein, für das Ansehen Deutschlands im Ausland förderlich zu sein (§ 51 Abs. 2 AO).

3. Mitgliedsbeiträge

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen zählen sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge (§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Vom Grundsatz her sind Spenden und Mitgliedsbeiträge für Zwecke des Spendenabzugs somit gleich zu behandeln. Ist der Mitgliedsbeitrag allerdings ein verdecktes Entgelt für Leistungen der Körperschaft, so ist der Abzug ganz oder zumindest teilweise zu versagen (z.B. ein Schulentgelt bei Schulträgervereinen).

Ausgeschlossen ist die Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, wenn diese

den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),

kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 N. 22 AO) oder

Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Karneval etc.)

fördern (vgl. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG).

In Bezug auf Körperschaften, die sich kulturell betätigen, erfolgt eine weitergehende Differenzierung: Die gesetzliche Regelung versagt den Abzug für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die – wie z.B. Laientheater, Laienorchester und Laienchöre – insbesondere die aktiv ausgeführten eigenen kulturellen Betätigungen der Mitglieder fördern. Abziehbar sind demgegenüber Mitgliedsbeiträge für Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen (z.B. Theater, Opernhäuser, Museen), selbst wenn die geförderten Einrichtungen Vergünstigungen gewähren (z.B. in Form von verbilligtem Eintritt zu Theaterbesuchen für Mitglieder, Jahresgaben, Sonderveranstaltungen nur für Mitglieder).

4. Sponsoring

In den letzten Jahren hat die Bedeutung des Sponsorings im gemeinnützigen Sektor erheblich zugenommen. Neben dem Sport ist Sponsoring auch in der Kunst und im sozialen Bereich (Soziosponsoring) immer häufiger anzutreffen.

a) Begriff des Sponsoring

Unter Sponsoring versteht man die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung insbesondere von gemeinnützigen Organisationen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen in der Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

b) Steuerliche Behandlung der Sponsoringausgaben beim Sponsor

Aus der Sicht des Sponsors können die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen

Betriebsausgaben (im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG),

Spenden (im Sinne des § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG), oder

steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG),

bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein.

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die insbesondere in der Werbung für sein Unternehmen oder für Produkte seines Unternehmens liegen können. Dazu zählen z.B.:

werbewirksamer Hinweis des Empfängers der Leistung auf die Produkte des Sponsors auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen und Ausstellungskatalogen, auf Fahrzeugen oder anderen Gegenständen;

positive Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen, wenn sie in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann;

Erzielung wirtschaftlicher Vorteile beim Sponsor durch Verwendung des Namens oder des Logos des Empfängers.

Steuerlich handelt es sich daher nicht um Spenden, sondern wegen des betrieblichen Interesses an der Imageverbesserung auf Seiten des Sponsors um Betriebsausgaben. Der Vorteil liegt darin, dass Betriebsausgaben im Gegensatz zu Spenden ohne Begrenzung steuerlich abzugsfähig sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Sie dürfen auch dann abgezogen werden, wenn die Geld- und Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Sponsorleistungen und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil kann der Betriebskostenabzug versagt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§ 10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen. Spenden für steuerbegünstigte Zwecke können nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

Sponsoringaufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

c) Steuerliche Behandlung der Sponsoringeinnahmen beim steuerbegünstigten Empfänger

Zwischen dem Betriebskostenabzug beim Sponsor und der Behandlung bei der Empfängerstiftung besteht kein Korrespondenzprinzip, d.h. die Einordnung der Aufwendungen beim Empfänger ist unabhängig von der Einordnung der Aufwendung beim Sponsor. Bei den im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen ist zu entscheiden, ob die zugeflossenen Einnahmen

dem steuerfreien Bereich als Spende (ideeller Bereich), als Einnahme im Bereich der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs oder

dem steuerpflichtigen Bereich als Zufluss in einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtige Betriebseinnahme) zuzuordnen sind.

Abzugrenzen sind die beiden Bereiche danach, ob die erhaltenen Geldoder Sachmittel alle Merkmale einer freiwilligen und unentgeltlichen Zuwendung erfüllen oder ob die steuerbegünstigte Körperschaft gegenüber dem Sponsor (Gegen-)Leistungen erbringen muss.

Problematisch ist die Abgrenzung Vermögensverwaltung/wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt noch nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Auch wenn dieser Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgt, fällt die Zuwendung nicht in den steuerpflichtigen Bereich. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen dann vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen aktiv mitwirkt. Dies wird z.B. für den Fall der Verlinkung auf die Internetseite des Sponsors diskutiert. Hier sollte im Vorfeld fachlicher Rat eingeholt werden.

d) Umsatzsteuer

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen des Sponsors in der Regel als Entgelt für eine Gegenleistung anzusehen. Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist zwischen einer konkreten Werbeleistung und einer bloßen Duldungsleistung zu differenzieren. Konkrete Werbeleistungen (Anzeigen, Banden- und Trikotwerbung etc.) stellen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar und sind damit mit 19 Prozent zu versteuern. Dagegen ist bei den bloßen Duldungsleistungen (z.B. Benennung eines Saales nach dem Namen des Sponsors) kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben, sodass diese als Einnahme im Zweckbetrieb dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen.

II. Zuwendungsbestätigung

Zuwendungen dürfen nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (siehe S. 119